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   FG München, 29.08.1984 - IX 69/84 E   

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FG München, 29.08.1984 - IX 69/84 E (https://dejure.org/1984,3021)
FG München, Entscheidung vom 29.08.1984 - IX 69/84 E (https://dejure.org/1984,3021)
FG München, Entscheidung vom 29. August 1984 - IX 69/84 E (https://dejure.org/1984,3021)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 344
  • EFG 1985, 71
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    e) Der IV. Senat des BFH und der BGH haben entschieden, daß die von einem Pfleger oder von einem GmbH-Geschäftsführer veruntreuten Gelder weder Betriebseinnahmen noch Einnahmen aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG sind (BFH-Urteil vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577; BGH-Beschluß vom 20. Februar 1990 3 StR 10/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 521; s. auch Urteil des FG München vom 29. August 1984 IX 69/84 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 71).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Der nach dem Veranlassungsprinzip zu fordernde objektive Zusammenhang fehlt in den Fällen der Unterschlagung, des Diebstahls oder - wie hier - der Untreue (FG München EFG 1985 S. 71; FG Baden-Württemberg EFG 1977 S. 170; Drenseck in Schmidt, EStG 5. Aufl. § 19 Anm. 7 c; Herrman/Heuer/Raupach EStG § 19 Anm. 58, 142; vgl. auch BFH NV 9/87: veruntreute Beträge keine Betriebseinnahmen).
  • FG Saarland, 21.06.2011 - 1 K 1196/08

    Eigenmächtige erhöhte Lohnauszahlungen eines Personalsachbearbeiters an sich

    Die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 29. August 1984 (IX 69/84 E, EFG 1985, 71), dass Veruntreuungshandlungen eines Arbeitnehmers zulasten seines Arbeitgebers regelmäßig keinen Einkünftetatbestand erfüllten, sei nach dem BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1984 (VI S 1/84, juris) einzuschränken, wenn ein Arbeitnehmer eine über seine rechtlichen Kompetenzen hinausgehende tatsächliche Machtstellung gehabt habe, die ihm hinsichtlich von Lohnzahlungen ein freies Schalten und Walten ermöglicht habe.

    Hingegen erfüllt eine Veruntreuungshandlung oder ein Diebstahl regelmäßig nicht die Voraussetzungen von Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG (vgl. FG München vom 29. August 1984 IX 69/84 E, EFG 1985, 71 zu veruntreuenden Geldüberweisungen durch Arbeitnehmer; Thürmer in Blümich, EStG, Stand Oktober 2010, § 19 Rz. 227).

  • FG München, 01.03.2001 - 10 K 1517/93

    Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen;

    Denn veruntreute Beträge gehören nicht zum Arbeitslohn, weil sie nicht vom Arbeitgeber "gewährt" (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ), d.h. nicht willentlich zugewendet werden (vgl. Urteil des FG München vom 29. August 1984 IX 69/84 E, EFG 1985, 71).

    Da den der T-GmbH entzogenen Beträgen keine Gegenleistung des Klägers gegenüberstand, handelt es sich bei diesen auch nicht um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (vgl. FG München Urteil vom 29. August 1984 a.a.O.).

  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90

    Definition des Begriffs "Leistung " im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

    Die durch Unterschlagung (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1977, 170) oder - wie hier - durch Untreue erlangten Einnahmen fallen auch im übrigen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG; vielmehr handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen (so auch: FG München, EFG 1985, 71; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 15. Auflage, § 22 Rdn. 116; vgl. auch: BFH, BFH/NV 1987, 577).
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