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   BFH, 21.10.1999 - IX B 112/99   

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https://dejure.org/1999,12079
BFH, 21.10.1999 - IX B 112/99 (https://dejure.org/1999,12079)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1999 - IX B 112/99 (https://dejure.org/1999,12079)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - IX B 112/99 (https://dejure.org/1999,12079)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Kostenentscheidung - Auferlegung der Kosten - Vollmachtsloser Vertreter - Statthaftigkeit der Anfechtung

  • Judicialis

    FGO § 72 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 136 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 4; ; FGO § 145; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1

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  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.04.1994 - III B 97/93

    Anforderungen an die Durchführung des Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - IX B 112/99
    Werden die Kosten eines Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt, so ist diese Entscheidung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzusetzen, deren Anfechtung nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 303/00

    Haftung für Umsatzsteuer - Haftung für Körperschaftsteuer - Klagerücknahme -

    Die Vorschrift gilt auch dann, wenn jemandem als vollmachtlosem Vertreter Kosten auferlegt worden sind und dieser sich ausschließlich gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung wendet (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1999 IX B 112/99, nicht veröffentlicht, und vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148), wie auch von dem beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. schon Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).
  • FG Hamburg, 03.12.2010 - 3 KO 195/10

    Verwaltungsakt nach Tod des Adressaten - Rechtsmittel und Kosten des Vertreters

    Selbst wenn der mit dem AdV-Antrag befasst gewesene Spruchkörper mangels bereits schriftlich beigebrachter Prozessvollmacht dem Erinnerungsführer persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hätte auferlegen wollen, konnte das Gericht zwar die Rücknahme ohne Einwilligung des vollmachtlos Vertretenen als wirksam beurteilen (vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 1987 1 K 103/85, Juris); es hätte jedoch eine Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters nur in tenorierter Form treffen können, das heißt hier über § 144 FGO hinaus mittels eines ausdrücklichen Kostenausspruchs im Einstellungsbeschluss (vgl. FG Münster vom 25. Januar 1973 V 1630/72 L, EFG 1973, 278; FG Düsseldorf vom 02. Dezember 1970 VIII R 168/70 E, EFG 1971, 142; FG Berlin vom 01. April 1970 III R 133/69, EFG 1970, 401), gestützt auf § 136 Abs. 2 FGO (vgl. BFH vom 21. Oktober 1999 IX B 112/99, Juris; vom 20. August 1997 V B 37/97, BFH/NV 1998, 207).
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