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   BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02   

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https://dejure.org/2002,12747
BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02 (https://dejure.org/2002,12747)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2002 - IX B 125/02 (https://dejure.org/2002,12747)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - IX B 125/02 (https://dejure.org/2002,12747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) - Möglichkeit der Klärung im Streitfall - Vereinbarte Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses - Vollumfängliche Erbringung der Gegenleistung durch Zahlung sämtlicher ...

  • Judicialis

    BGB § 609; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 1

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02
    c) Die Vorentscheidung divergiert auch nicht mit dem BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97 (BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386), weil sie zwei einzelne Verträge (Miet- und Darlehensvertrag) betrifft, die je für sich steuerrechtlich nicht anerkannt wurden, und nicht wie das BFH-Urteil abgrenzbare Vertragsteile, von denen ein Teil steuerrechtlich nicht zu beanstanden war.
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02
    b) Das FG-Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) ab; denn anders als dort haben sich die Vertragsparteien des Darlehensvertrags im Streitfall unter Ausschluss des § 609 BGB erst noch über die Rückzahlung des Darlehens verständigen wollen.
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02
    d) Das angefochtene Urteil weicht schließlich auch nicht vom Senatsurteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99 (BStBl II 2002, 699) ab, wonach bei Dauerschuldverhältnissen für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen außerdem die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden kann.
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01

    NZB; Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02
    Dieser Zulassungsgrund umfasst den früheren Zulassungsgrund der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 30/98

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Auszug aus BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02
    a) Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 30/98 (BFHE 190, 169, BStBl II 2000, 223) liegt bereits deshalb nicht vor, weil --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt-- im Streitfall die erforderliche monatliche Zahlung der Miete anders als im vom BFH entschiedenen Fall auch durch Verrechnung nicht erfolgt ist.
  • BFH, 14.04.2003 - IX E 4/03

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Die von den Erinnerungsführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02 als unbegründet zurück und legte den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

    Der Senat hat die Kosten den Beschwerdeführern (Erinnerungsführer) in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02 gemeinsam auferlegt.

  • FG Düsseldorf, 11.11.2004 - 14 K 5249/01

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines

    So sind - anders als es bei Darlehen zwischen einander fremden Personen die Regel ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02, n.v.; vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393; vom 29. Februar 1992 VIII R 45/66, BStBl II 1972, 533; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Februar 2001, 14 K 105/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 2001, 1111 m.w.N.) keinerlei Vereinbarungen über Zinszahlungen und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden.
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