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   BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11   

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https://dejure.org/2012,32726
BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11 (https://dejure.org/2012,32726)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2012 - IX B 125/11 (https://dejure.org/2012,32726)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2012 - IX B 125/11 (https://dejure.org/2012,32726)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz - Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen - Sachaufklärungsrüge

  • openjur.de

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Darlegung einer Divergenz; Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen; Sachaufklärungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz - Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen - Sachaufklärungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz - Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen - Sachaufklärungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz - Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen - Sachaufklärungsrüge

  • rewis.io

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz - Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen - Sachaufklärungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Gegenüberstellung von ganzen Urteilspassagen zur Darlegung einer Divergenz nicht ausreichend; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Sachaufklärungsrüge; Nichtberücksichtigung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Dabei darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).

    Nach den vorstehenden Maßstäben (s. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1475, und in BFH/NV 2011, 1715) hat es zu Recht weitere Beweiserhebungen nicht vorgenommen.

  • BFH, 07.10.2010 - IX B 83/10

    Sachaufklärung - Rechtliches Gehör - Rügeverlust - Tatsachen- und Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung (dazu näher unter 2.) und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das Finanzgericht (FG) rügt, wird damit einerseits die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung nicht dargetan und andererseits lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend gemacht; dies kann jedoch eine Zulassung der Revision --zumal in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647).

    d) Letztlich setzt der Kläger seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht der des FG entgegen und rügt --z.T. nach Art einer Revisionsbegründung-- eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 61, und in BFH/ NV 2010, 1647).

  • BFH, 19.05.2010 - IX B 198/09

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung (dazu näher unter 2.) und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das Finanzgericht (FG) rügt, wird damit einerseits die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung nicht dargetan und andererseits lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend gemacht; dies kann jedoch eine Zulassung der Revision --zumal in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647).

    d) Letztlich setzt der Kläger seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht der des FG entgegen und rügt --z.T. nach Art einer Revisionsbegründung-- eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 61, und in BFH/ NV 2010, 1647).

  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Dabei darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).

    Nach den vorstehenden Maßstäben (s. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1475, und in BFH/NV 2011, 1715) hat es zu Recht weitere Beweiserhebungen nicht vorgenommen.

  • BFH, 07.03.2005 - II B 49/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Denn die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 1. Februar 2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Zutreffend hat das FG schließlich auch die Kosten für die Renovierung des Bades als (typischen) Erhaltungsaufwand (da nur ein Kernbereich) und nicht als nachträgliche Herstellungskosten beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1. b, m.w.N.), so dass es der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens nicht bedurfte.
  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Das gilt gleichermaßen für die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336; vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972).
  • BFH, 01.02.2012 - VI B 88/11

    Grundsätzliche Bedeutung bei doppelter Haushaltsführung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Denn die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 1. Februar 2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945).
  • BFH, 27.05.2009 - VI B 162/08

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    Zudem ist eine für die Klärung im Wege der Rechtsfortbildung erforderliche Fragestellung nicht schlüssig dargetan, wenn die Beantwortung --wie hier: doppelte Haushaltsführung, Getrenntleben, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153).
  • BFH, 24.02.2010 - IX B 53/09

    Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag - Vermietungsabsicht und

    Auszug aus BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11
    So hat das FG den in Aussicht genommenen Verkauf der vermieteten Wohnung als wahr unterstellt und angesichts der klaren und eindeutigen Vertragslage für unerheblich erachtet; abgesehen davon sind der spätere Verkauf, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht für eine (vorhandene) Vermietungstätigkeit nicht notwendig schädlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098).
  • BFH, 27.05.2008 - IX B 12/08

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Darlegungsanforderungen bei

  • BFH, 25.02.2005 - III B 13/04

    Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 58/06

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

  • BFH, 27.06.2002 - X B 144/01

    NZB; Verstoß gegen Denkgesetze; Verfahrensmangel

  • BFH, 18.07.1996 - III R 90/95

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 10/07

    Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten bei Wechsel oder

  • BFH, 14.10.2009 - IX B 105/09

    NZB: Divergenz, Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung, Sachaufklärung,

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 23/07

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

  • BFH, 17.10.2011 - IX B 108/11

    Anfechtbarkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung - Sachaufklärungsrüge -

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nämlich unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn --wie im Streitfall-- die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715; vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).
  • BFH, 04.12.2013 - X B 155/12

    Wirksamkeit eines mithilfe automatischer Einrichtungen erstellten,

    Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind, sind jedoch nicht klärungsbedürftig i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, und vom 25. März 2013 I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061).
  • BFH, 22.04.2013 - IX B 13/13

    Verjährung, Soll-Verlustabzug

    Denn die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfordert --hier fehlende-- substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).

    Dazu hätte der Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 2001).

  • BFH, 27.07.2020 - V B 78/18

    Verfahrensfehler; Gesamtergebnis des Verfahrens; vertragliches Abtretungsverbot;

    b) Das ist unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.10.2011 - IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245, und vom 07.09.2012 - IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, Rz 9) im Streitfall nicht geschehen.
  • BFH, 25.03.2013 - I B 26/12

    Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden

    Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind, sind nicht klärungsbedürftig i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 FGO (BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).
  • BFH, 03.05.2013 - IX B 153/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Unterlassene Amtsermittlung, Übergehen von

    Insoweit haben die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht hinreichend dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), insbesondere legen sie --auf der Basis des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, unter 2.c, m.w.N.)-- keinen Sachaufklärungsmangel dar.
  • BFH, 19.06.2013 - IX B 1/13

    Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht

    b) Das ist unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245; vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, unter 2.c) im Streitfall nicht geschehen.
  • BFH, 05.12.2013 - X B 262/12

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch das Rechenzentrum NW

    Fragen, deren Beantwortung --wie im vorliegenden Fall-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind, sind jedoch nicht klärungsbedürftig i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alternative 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, und vom 25. März 2013 I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061).
  • BFH, 20.03.2013 - IX B 154/12

    NZB: Divergenz, Einzelfall-Umstände

    Dazu hätten die Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2012 IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001).
  • FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10

    Kürzung von WK bei VuV und Anschaffungszeitpunkt eines privaten

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf insbesondere dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2012, IX B 125/11, BFH/NV 2012, 2001, m.w.N.).
  • FG Münster, 26.08.2020 - 13 K 2056/16

    Abzug von Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand als

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