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   BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01   

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BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01 (https://dejure.org/2002,3897)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2002 - IX B 208/01 (https://dejure.org/2002,3897)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - IX B 208/01 (https://dejure.org/2002,3897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Einkommensteuer - Eigenheimzulage - Erbbaurecht - Darlehen - Beschränkt persönliche Dienstbarkeit - Vermietung zu Wohnzwecken

  • Judicialis

    EigZulG § 4; ; EigZulG § 4 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 7b; ; EStG § 10e; ; EStG § 7 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 4
    EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Private Veräußerungsgeschäfte
    Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
    Verwendung zu eigenen Wohnzwecken
    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (s. dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66 - zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG1990ÄndG), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1. - zu § 10e EStG); denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N. - zu § 10e EStG).

    Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720 - zu § 10e EStG) und wie oft er sich in ihr aufhält (BFH-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 - zu § 10e EStG); es reicht aus, dass sie ihm ständig zur Verfügung steht (Urteil in BFH/NV 1998, 160).

  • BFH, 28.11.2001 - X R 27/01

    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (s. dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66 - zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG1990ÄndG), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1. - zu § 10e EStG); denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N. - zu § 10e EStG).

    Das Element der Dauer ist dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen (Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1.).

  • BFH, 28.03.1990 - X R 160/88

    Begriff der Ferien- und Wochenendwohnung

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720 - zu § 10e EStG) und wie oft er sich in ihr aufhält (BFH-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 - zu § 10e EStG); es reicht aus, dass sie ihm ständig zur Verfügung steht (Urteil in BFH/NV 1998, 160).
  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Dabei brauchen die für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Umstände nicht zu überwiegen (BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 25/98, BFH/NV 1999, 121).
  • BFH, 22.04.1997 - IX R 56/95

    Erhöhte Absetzungen für Aufwendungen beim Erwerb von im Inland gelegenen

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Dementsprechend hat der Senat die kurzfristige Nutzung zu Wohnzwecken innerhalb eines Veranlagungszeitraumes mit anschließendem Nutzungswechsel nur deshalb (für die Gewährung der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG) als unschädlich angesehen, weil sie (als letzter Abschnitt) mit einer längerfristigen Nutzung zu Wohnzwecken verbunden war (BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 56/95, BFH/NV 1997, 834).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals sind die vom BFH zum Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden (s. dazu BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587 - zu § 4 EigZulG, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.1995 - X R 140/93

    Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind grds. nicht

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nur diese Wohnung hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720 - zu § 10e EStG) und wie oft er sich in ihr aufhält (BFH-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815 - zu § 10e EStG); es reicht aus, dass sie ihm ständig zur Verfügung steht (Urteil in BFH/NV 1998, 160).
  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 IX B 142/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778; vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2000 - IX R 8/97

    Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (s. dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66 - zu § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG1990ÄndG), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II. 1. - zu § 10e EStG); denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N. - zu § 10e EStG).
  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

    Auszug aus BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 V 4462/01

    Eigenheimzulage: Mindestnutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Danach dient eine Wohnung eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (vgl. dazu eingehend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, m.w.N. auf die Rechtsprechung).
  • BFH, 01.03.2021 - IX R 27/19

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche

    aa) Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" umschreibt --nach seinem Grundverständnis-- einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a, Rz 13).
  • BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21

    Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz 14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.01.2006 - IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936, unter II.1.a, Rz 10; vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz 12; vom 27.06.2017 - IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 12; vom 21.05.2019 - IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rz 16; vom 03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz 22; vom 03.09.2019 - IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz 10; BFH-Beschluss vom 28.05.2002 - IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a, zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG); Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 22).

    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.1995 - X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, beginnend unter den Entscheidungsgründen ab 2.; vom 28.03.1990 - X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, beginnend unter den Entscheidungsgründen ab 2.a, beide jeweils zu § 10e EStG; vom 23.07.1997 - X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 28.11.2001 - X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a).

  • FG Münster, 18.06.2007 - 1 K 3749/05

    Pflicht zur Versteuerung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft;

    Danach dient eine Wohnung eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (vgl. dazu eingehend Beschluss des BFH vom 28. Mai 2002, IX B 208/01, BFHNV 2002, 1284, m.w.N. auf die Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Danach setzt das Merkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird (BFH, Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1284; BFH, Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936).
  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 62/02

    Keine anteilige Eigenheimzulage bei untergeordneter privater Mitbenutzung einer

    Dies setzt voraus, dass die Wohnung - jedenfalls bei ihrem Bezug - der Deckung eines dauernden eigenen oder Angehörigenwohnbedarfs dienen soll, sie also tatsächlich bewohnt und nicht nur ohne eigentliches dortiges Wohnen für sonstige private Zwecke mitbenutzt wird (FG Düsseldorf a.a.O., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2000, 1 K 1308/99, DStRE 2001, 318).

    Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" bezieht sich deshalb nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum Bewohnen, sondern gerade auch auf ein dauerhaftes Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bzw. eines dort unentgeltlich wohnenden Angehörigen (BFH-Urteile vom 14. März 2000 IX R 8/97, BStBl II 2001, 66; vom 28. November 2001 X R 27/01, BStBl II 2002, 145; Beschluss BFH/NV 2002, 1284).

    Denn der Begriff "Nutzung zu Wohnzwecken" umschreibt einen Lebenssachverhalt, der durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine dauernde Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; Beschluss BFH/NV 2002, 1284).

    Damit ist gerade das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen (BFH, BStBl II 2002, 145; BFH/NV 2002, 1284).

  • FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01

    "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1

    Das Merkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt ein tatsächliches Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus, wobei das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein zeitliches Element umfasst, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502 = BStBl II 2001, 66), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145); denn der Begriff Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen aber für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da wie erwähnt das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284) und folglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218).

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 14/22

    Private Veräußerungsgeschäfte: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Abtrennung und

  • BFH, 26.10.2021 - IX R 5/21

    Steuerfreistellung des Gewinns aus der Veräußerung eines mit einem "Gartenhaus"

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 4 K 4295/16

    Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltlicher Erwerb, mehrere Wirtschaftsgüter

  • FG München, 11.07.2017 - 12 K 796/14

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung einer

  • FG München, 15.09.2020 - 2 K 1316/19

    Privates Veräußerungsgeschäft

  • FG Niedersachsen, 04.03.2010 - 10 K 259/08

    Anspruch auf Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung einer Wohnung in

  • BFH, 22.05.2003 - IX R 23/01

    VuV; WK-Pauschbetrag gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.

  • FG Niedersachsen, 20.07.2022 - 4 K 88/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 25/11

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 4 Satz 1 EigZulG)

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 12/06

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG setzt nicht die

  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 V 312/20

    Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an die betriebliche Altersversorgung

  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10

    Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 1580/04

    Bedeutung einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für einen Anspruch auf

  • BFH, 21.08.2006 - IX B 142/05

    NZB: EigZulG , Wohnungsüberlassung an Angehörige

  • FG Niedersachsen, 14.12.2005 - 3 K 234/05

    Tatsächlicher Bezug der Wohnung und Ausstattung der Räume wenigstens notdürftig

  • BFH, 14.10.2020 - IX B 33/20

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Entscheidungserheblichkeit

  • FG Hessen, 08.08.2011 - 8 V 1281/11

    Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • FG Köln, 11.12.2002 - 14 K 988/02

    Beginn des Förderzeitraums bei der Eigenheimzulage erst nach Verlegung des

  • FG Hessen, 17.01.2022 - 9 V 1408/21

    Zahlungen im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts als Werbungskosten wenn

  • FG Niedersachsen, 27.10.2004 - 3 K 387/02

    Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Rahmen der Gewähr einer

  • FG Hessen, 04.06.2021 - 9 V 336/21

    Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.11.2011 - 2 K 1071/07

    Keine Eigenheimzulage nach § 4 EigZul bei nicht auf Dauer angelegter Nutzung

  • FG Sachsen, 29.05.2006 - 5 K 757/03

    Kein Eigenheimzulageanspruch der Mutter für die im Haus der Tochter und des

  • FG Hessen, 14.11.2006 - 13 V 2771/06

    Nachzahlung; Ermäßigte Besteuerung; Rechtsstreit; Außerordentliche Einkünfte;

  • FG Niedersachsen, 20.07.2022 - 4 K 88/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

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