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   BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29911
BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12 (https://dejure.org/2012,29911)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2012 - IX B 86/12 (https://dejure.org/2012,29911)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2012 - IX B 86/12 (https://dejure.org/2012,29911)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

  • openjur.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung; Rechtsschutzbedürfnis; Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 107, FGO § 135 Abs 2, FGO § 143 Abs 1
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 107 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 143 Abs 1 FGO
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen Urteilsberichtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 107 Abs. 1
    Umfang der zulässigen Berichtigung eines Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung; offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der zulässigen Berichtigung eines Urteils

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.02.2011 - IX B 160/10

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12
    Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2010 - IX B 209/09

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung -

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12
    Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere fehlt es im Streitfall nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), da das Urteil des Finanzgerichts (FG), dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges --durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2011 IX B 67/11-- unanfechtbar geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 33).
  • BFH, 19.11.2003 - I B 47/03

    Offenbare Unrichtigkeit; Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12
    Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).
  • BFH, 19.08.2015 - V B 26/15

    "Offenbare Unrichtigkeit" i. S. des § 107 FGO setzt Versehen voraus -

    Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2012 IX B 86/12, BFH/NV 2012, 1994, Rz 3, m.w.N., und vom 28. November 2011 III B 96/09, BFH/NV 2012, 742, Rz 6, m.w.N.).
  • FG München, 14.02.2017 - 7 K 2031/13

    Telefaxanschluß, Werbungskosten, Bundesfinanzhof, Rechtsmittelbelehrung,

    Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder Verfahrensfehlers (z.B. unvollständige Sachverhaltsermittlung) schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. BFH-Beschluss vom 31.8.2012 IX B 86/12, BFH/NV 2012, 1994).
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