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   BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15   

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https://dejure.org/2016,42998
BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15 (https://dejure.org/2016,42998)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2016 - IX R 19/15 (https://dejure.org/2016,42998)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2016 - IX R 19/15 (https://dejure.org/2016,42998)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 96 Abs 1
    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung

  • Bundesfinanzhof

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 FGO
    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 90 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 96 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung; Vermietungsabsicht nur wegen Fremdfinanzierung einer Immobilie; kalkulatorische Einbeziehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage spricht gegen eine Vermietungsabsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gescheiterte Wohnungssanierung - und die vorab entstandenen Werbungskosten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21
    Vermietungsabsicht, Herstellung, Insolvenz, Rückabwicklung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01

    Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Demgemäß können grundsätzlich auch Bereitstellungszinsen und Zahlungen für die Nichtabnahme eines Darlehens als Werbungskosten abzugsfähig sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).

    Sie sind nicht etwa durch den Entschluss veranlasst, die Einkünfteerzielung aufzugeben, sondern (noch) durch die ursprüngliche (nicht realisierbare) Absicht, ein Vermietungsobjekt zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834 allgemein zu Aufwendungen, die erforderlich sind, um sich aus einer gescheiterten Immobilieninvestition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Dabei genügt es, wenn die Schlussfolgerungen des FG möglich sind, sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81

    Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747).
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 12/12

    "Aufgabeaufwendungen" als vergebliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Sie sind nicht etwa durch den Entschluss veranlasst, die Einkünfteerzielung aufzugeben, sondern (noch) durch die ursprüngliche (nicht realisierbare) Absicht, ein Vermietungsobjekt zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. November 2013 IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834 allgemein zu Aufwendungen, die erforderlich sind, um sich aus einer gescheiterten Immobilieninvestition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 89/88

    Anforderungen an Abziehbarkeit von strittigen Finanzierungskosten als vorab

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen miteinbezogen werden (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226).
  • FG Sachsen, 10.11.2014 - 6 K 687/12

    Darlegung der Vermietungsabsicht bei gescheitertem Erwerb einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2014 6 K 687/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen miteinbezogen werden (BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 160/82

    Abstandszahlung - Vertragsrücktritt - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    Die (vorab entstandenen) Aufwendungen können (als vergeblicher Aufwand) selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 14/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    c) Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat (z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279).
  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

    Auszug aus BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15
    aa) Auf die Vermietungsabsicht als innere Tatsachen kann nur anhand von äußeren (vom FG festgestellten) Umständen (Indizien) geschlossen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

  • BFH, 12.10.2006 - IX B 202/05

    VuV; Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85

    Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Reparaturkosten keine Werbungskosten bei

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