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   BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84   

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BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84 (https://dejure.org/1989,85)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1989 - IX R 197/84 (https://dejure.org/1989,85)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1989 - IX R 197/84 (https://dejure.org/1989,85)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 546
  • NJW 1990, 729
  • BB 1990, 132
  • BB 1990, 186
  • DB 1990, 154
  • BStBl II 1990, 299
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Vielmehr müsse im einzelnen geprüft werden, welche Aufwendungen dem Herstellungsbereich und welche dem Finanzierungsbereich und damit den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen seien, wobei eine Angemessenheitsprüfung zu erfolgen habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. April 1980 VIII R 149/79, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441).

    Auch der VIII. Senat hat in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das FG diese Frage unentschieden gelassen.

    Die Entscheidung ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441).

    a) Der VIII. Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 (Abschn. IV) darauf hingewiesen, daß möglicherweise sämtliche Aufwendungen der Anleger zum Erwerb des bebauten Grundstücks Anschaffungskosten sein können, und zwar auch insoweit, als die Anleger meinen, einzelne Aufwendungen ausscheiden zu können.

    Soweit der VIII. Senat in seinem Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 die Aufspaltung der Aufwendungen in sofort abziehbare Werbungskosten und Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zugelassen hat, hält der erkennende Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Der Senat hat bisher offengelassen, ob er die Anleger im Bauherrenmodell als Bauherren oder Erwerber beurteilt (vgl. die Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217; vom 12. November 1985 IX R 70/84, BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337; vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, und vom 1. Dezember 1987 IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82 (BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach nur solche Aufwendungen abziehbar sind, denen von vornherein klare und eindeutige Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit zugrunde liegen.

    c) Soweit die Aufwendungen dem Grunde nach sofort abziehbare Werbungskosten sind, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810), an der festgehalten wird, außerdem zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen und das jeweils zugehörige Entgelt den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ob dem Werbungskostenabzug in der begehrten Höhe der Rechtsgedanke des § 42 AO 1977 (§ 6 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) entgegensteht.

    Diese Aufwendungen dienen weder der Geldbeschaffung noch der Vermietung des Grundstücks (zur Vermittlungsgebühr Urteil des erkennenden Senats in BFHE 145, 351, 358, BStBl II 1986, 217, 221).

  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dagegen sieht der II. Senat des BFH Anleger im Bauherrenmodell bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung in nunmehr ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erwerber eines bebauten Grundstücks an (vgl. insbesondere den Beschluß vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und das Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Aus der Gegenleistung sollen nur solche Leistungen des Erwerbers ausscheiden, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen (vgl. die Urteile vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    b) Die Vergütung darf nur dann zu zahlen sein, wenn der Anleger die Gegenleistung in Anspruch nimmt (ebenso der II. Senat im Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dagegen sieht der II. Senat des BFH Anleger im Bauherrenmodell bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung in nunmehr ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erwerber eines bebauten Grundstücks an (vgl. insbesondere den Beschluß vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und das Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Vertragsklauseln wie diejenige, daß die "Bauherren" die endgültige Gestaltung des Gebäudes beschließen können und das Recht haben, auch grundlegende Planungsänderungen festzulegen, laufen leer (Beschluß des II. Senats in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627).

  • BFH, 13.01.1966 - IV 324/65

    Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß die Steuergerichte Anträgen von Verfahrensbeteiligten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entschieden habe, die gegen ein in einer gleichgelagerten Sache ergangenes Urteil des BFH erhoben wurde, nicht zu entsprechen brauchen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Januar 1966 IV 324/65, BFHE 84, 548, BStBl III 1966, 199; weitere Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74 Anm. 16).
  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Aus der Gegenleistung sollen nur solche Leistungen des Erwerbers ausscheiden, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen (vgl. die Urteile vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Die Vermittlungsgebühr, die der Kläger zu 1. an E gezahlt habe, stelle eine Vertragsvermittlungsgebühr dar, die entgegen dem BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101) in sofort abziehbare Werbungskosten und Herstellungskosten aufzuteilen sei.
  • BFH, 23.09.1986 - IX R 113/82

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei Vorauszahlung von sog.

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dem Abzug der Ausgabe im Jahr der Zahlung steht dann § 42 AO 1977 (§ 6 StAnpG) entgegen (Urteile des Senats vom 23. September 1986 IX R 113/82, BFHE 148, 250, BStBl II 1987, 219; vom 11. August 1987 IX R 163/83, BFHE 152, 440, 446, BStBl II 1989, 702).
  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dem Abzug der Ausgabe im Jahr der Zahlung steht dann § 42 AO 1977 (§ 6 StAnpG) entgegen (Urteile des Senats vom 23. September 1986 IX R 113/82, BFHE 148, 250, BStBl II 1987, 219; vom 11. August 1987 IX R 163/83, BFHE 152, 440, 446, BStBl II 1989, 702).
  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Die Verknüpfung der Verträge kann auch zivilrechtlich dazu führen, sie als einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilen, soweit sie nach dem Parteiwillen untrennbar miteinander verbunden sind, mit der Folge, daß sich die Beurkundungspflicht nach § 313 BGB nicht nur auf den Grundstückskaufvertrag, sondern auch auf weitere Verträge des Modells erstreckt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. September 1987 VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393).
  • BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab

  • BFH, 17.02.1981 - VIII R 95/80

    An Veräußerer erstattetes Disagio als Anschaffungskosten eines Gebäudes

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 102/71

    Eigentumswohnung - Begünstigter Ersterwerb - Fertigstellung der Wohnung -

  • BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 70/84

    Bauherrenmodell - Aufwendungen - Finanzielle Mittel - Werbungskosten

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 104/83

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen von im Ausland erzielten

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

  • BFH, 15.06.1982 - VIII R 149/79
  • FG Düsseldorf, 16.12.1999 - 13 K 556/95

    Einkunftserzielung als Absicht, auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis

    Soweit sich die Grundsätze des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteils vom 14.11.1989, Bundessteuerblatt - BStBl II 1990, 299 zuungunsten des Klägers auswirken sollten, greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO .

    Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells sind einkommensteuerrechlich regelmäßig nicht Bauherren, sondern Erwerber eines bebauten Grundstücks (BFH-Urteil vom 14.11.1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299 ).

    Kennzeichnend für die Bauherrenmodelle ist zudem zumeist, dass den Anlegern durch die Übernahme einer Vielzahl von Garantien durch die Projektanbieter sowie die Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises das Finanzierungs- und Baukostenrisiko so weitgehend abgenommen wird, dass es dem Risiko eines Erwerbers gleichkommt (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Ist ein Anleger im Bauherrenmodell aber nicht als Bauherr, sondern als Erwerber eines Grundstücks mit einem von dem Projektanbieter errichteten bezugsfertigen Gebäude zu beurteilen, so sind sämtliche Aufwendungen, die der Kläger an dem Projektanbieter zu zahlen hatte, um das Grundstück mit dem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten, Anschaffungskosten (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Zu den Anschaffungskosten für das bezugsfertige Gebäude gehören bei der gebotenen einheitlichen Beurteilung grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die der Anleger an den Projektanbieter und die Bauunternehmer leistet, um das fertig gestellte Gebäude zu erhalten (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Zu den Anschaffungskosten gehören insbesondere die Baukosten für die Errichtung des Gebäudes, aber auch die Baubetreuungsgebühren, die Treuhandgebühren, die Entgelte für die sog. Finanzierungsgarantien und die Finanzierungsvermittlung; eine Aufspaltung dieser Aufwendungen, insbesondere der Baubetreuungs- und Treuhandgebühren, in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung, die steuerliche Beratung oder die Errichtung des Gebäudes entfallen, ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Als Aufwendungen, die ausnahmsweise nicht dem Bereich der Anschaffung des bebauten Grundstücks zuzuordnen sind und die sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, kommen danach insbesondere Zinsen für die Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten in Betracht (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Nicht mit der Übertragung des bebauten Grundstücks im Zusammenhang stehen ferner die Aufwendungen für die Vermietung des Grundstücks und für die steuerliche Beratung, soweit sie den Zeitraum nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes betreffen (BFH-Urteil im BStBl II 1990, 299 ).

    Voraussetzung für den sofortigen Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten ist jedoch, dass sie von den übrigen Aufwendungen, die mit der Anschaffung des bebauten Grundstücks in Zusammenhang stehen, einwandfrei abgrenzbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Die Vergütung darf nur dann zu zahlen sein, wenn der Anleger die Gegenleistung in Anspruch nimmt; die Abwahlmöglichkeit und die dann eintretende Ermäßigung des Gesamtpreises muss in dem Vertrag klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Diese Kosten sind Teile des Gesamtentgelts, dass der Kläger für die Übertragung des bebauten Grundstücks zu zahlen hatte (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 unter VI Nr. 1 bis 3 der Gründe; BFH-Urteil vom 30.01.1990 I R 102/84, BFH/NV 1990, 627).

    Bezüglich der Gebühren für die steuerliche Objektbetreuung und -beratung scheitert ein sofortiger Werbungskostenabzug auch daran, dass sie kein Teilbetrag für den Zeitraum nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes abspalten lässt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 unter VI Nr. 1 der Gründe).

    Der Senat ist nicht gehindert, die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BStBl II 1990, 299 auf den Streitfall anzuwenden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.01.1995 IX R 70/93, BStBl II 1995, 160 am Ende).

    Dabei kann offen bleiben, ob das BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 gegenüber der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderung darstellt.

    Die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten für den Kläger im geänderten Feststellungsbescheid 1987 beruht nicht darauf, dass der Beklagte zu Ungunsten des Klägers die Grundsätze des BFH-Urteils in BStBl II 1990, 299 oder des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 366 angewendet hätte, sondern darauf, dass der Beklagte - ohne dass die Rechtsfrage eine Rolle spielte, ob der Kläger Bauherr oder Erwerber war - die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers verneint hat.

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Der Bundesfinanzhof nimmt vielmehr auf seine frühere, zum gleichen Ergebnis gelangende Rechtsprechung zum sog. Bauherrenmodell (Urt. v. 14. November 1989, BFHE 158, 546) Bezug und führt aus, die dortigen Überlegungen kämen "erst recht" beim Erhaltungsmodell zum Tragen.
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. II 1 b) darauf hingewiesen, daß Anleger im Bauherrenmodell, dessen Grundlage eine Vielzahl von vorformulierten Verträgen ist, das Baugeschehen regelmäßig nicht beherrschen können.

    Offenbleiben kann auch, ob die Kläger und Beigeladenen als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen und dann die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 anzuwenden wären.

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