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   BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04   

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BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04 (https://dejure.org/2005,3653)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2005 - IX R 35/04 (https://dejure.org/2005,3653)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2005 - IX R 35/04 (https://dejure.org/2005,3653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, FGO § 45 Abs 2
    Gewinnerzielungsabsicht; Grundstückshandel; Vorverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Indiz für eine solche Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken ist die Veräußerung von --wie im Streitfall-- mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als fünf Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C., m.w.N.; BFH-Urteile vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jew. m.w.N.).

    Ob den Grundstücksgeschäften eine solche --unbedingte oder bedingte-- Veräußerungsabsicht zugrunde liegt, bestimmt sich entgegen der Auffassung des FG nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern grundsätzlich nach denen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133).

    Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb wie hier mindestens vier Objekte veräußert, so ist nach der Rechtsprechung regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, es sei denn, gegenteilige objektive Anhaltspunkte stehen einer solchen Indizwirkung von vier zeitlich zusammenhängenden Veräußerungsvorgängen im Einzelfall entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

    Solche Gegenindizien sind allerdings nicht eine Vermietung von bis zu fünf Jahren oder --wie im Streitfall-- der Abschluss unbefristeter Mietverträge (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).

    Die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen fehlt im Übrigen entgegen der Ansicht des FA nicht schon deshalb, weil der Steuerpflichtige bei einzelnen in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehenden Objekten oder gar insgesamt einen Verlust erzielt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.).

    Denn weder der hier gegebene Abschluss unbefristeter Mietverträge über die veräußerten Objekte noch der durch die Veräußerungen erzielte Verlust sind Indizien, die gegen eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Objekte vorliegende zumindest bedingte und zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führende Verkaufsabsicht sowie gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, m.w.N.).

    Ohne solche Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze auszugehen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Objekten lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gar keine Einkünfte erklärt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Dieser Zeitraum gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundstück vom Veräußerer wie hier zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer (ausreichenden) zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

    Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb wie hier mindestens vier Objekte veräußert, so ist nach der Rechtsprechung regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, es sei denn, gegenteilige objektive Anhaltspunkte stehen einer solchen Indizwirkung von vier zeitlich zusammenhängenden Veräußerungsvorgängen im Einzelfall entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

    Ohne solche Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze auszugehen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Objekten lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gar keine Einkünfte erklärt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Indiz für eine solche Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken ist die Veräußerung von --wie im Streitfall-- mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als fünf Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C., m.w.N.; BFH-Urteile vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jew. m.w.N.).

    Die Tatsache der Veräußerung ist Indiz für eine Gewerblichkeit von Anfang an (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) mit der Folge, dass die veräußerten Immobilien von Anfang an in das Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 1. c, erster Absatz).

    Die Indizwirkung dieses Sachverhalts für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) wird durch die bisher von FA und FG als Gegenindizien benannten Umstände nicht eingeschränkt.

  • BFH, 20.03.2003 - III B 174/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Indiz für eine solche Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken ist die Veräußerung von --wie im Streitfall-- mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als fünf Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C., m.w.N.; BFH-Urteile vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jew. m.w.N.).

    Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb wie hier mindestens vier Objekte veräußert, so ist nach der Rechtsprechung regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, es sei denn, gegenteilige objektive Anhaltspunkte stehen einer solchen Indizwirkung von vier zeitlich zusammenhängenden Veräußerungsvorgängen im Einzelfall entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

    Ohne solche Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze auszugehen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit den Objekten lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gar keine Einkünfte erklärt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; in BFH/NV 2003, 1166).

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Schließlich ist ein gewerblicher Grundstückshandel unabhängig davon zu beurteilen, ob daneben auch private Vermögensverwaltung betrieben wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245).
  • BFH, 17.10.2002 - VI B 58/02

    Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    a) Das FG wird zunächst im Rahmen seines richterlichen Ermessens zu prüfen haben, ob es das Verfahren nach Maßgabe des § 46 FGO bis zu einer Nachholung der Einspruchsentscheidung durch das FA über den Einspruch gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1999 aussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2001 II B 36/00, BFH/NV 2001, 800; vom 17. Oktober 2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79) oder in der Sache verhandelt.
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Die Tatsache der Veräußerung ist Indiz für eine Gewerblichkeit von Anfang an (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) mit der Folge, dass die veräußerten Immobilien von Anfang an in das Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 1. c, erster Absatz).
  • BFH, 12.12.1957 - IV 10/57 U

    Auslegung eines Antrags einer Steuerpflichtigen als Rechtsmittel oder als

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. u.a. bereits Reichsfinanzhof --RFH--, Urteil vom 9. Dezember 1931 VI A 1721/31, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1932 Nr. 133; Urteile des BFH vom 12. Dezember 1957 IV 10/57 U, BFHE 66, 401, BStBl III 1958, 154, und vom 6. Februar 1979 VIII R 82/78, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 1962 III ZR 214/61, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1962, 1820).
  • BFH, 28.11.1997 - I B 84/97

    Anwendbarkeit der Auslegungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei einem

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Dabei ist unter Berücksichtigung des Wortlauts der Erklärung und der Gesamtumstände der wirkliche Wille so zu erforschen, wie er aus der Sicht des Erklärungsempfängers verstanden werden muss (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327; vom 28. November 1997 I B 84/97, BFH/NV 1998, 712; BFH-Urteile vom 14. Juni 1995 II R 70/92, BFH/NV 1996, 142; vom 18. März 1998 II R 41/97, BFH/NV 1998, 1235).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 15/04

    Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei fehlerhaftem Hinweis durch den Vorsitzenden

    Auszug aus BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04
    Die in der mündlichen Verhandlung durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem FG veranlasste Formulierung des Klageantrags (mit dem Begehren auf Berücksichtigung der streitigen Verluste durch Änderung des bleibenden Verlustabzugs) hat daran ersichtlich nichts geändert (vgl. zur wirksamen Rücknahme einer Klage BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644).
  • BFH, 09.01.2001 - II B 36/00

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Klageverfahrens

  • BFH, 10.07.2002 - X B 141/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Bildung von Wohneigentum

  • BFH, 06.02.1979 - VII R 82/78

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Streitwert - Unzulässiges Rechtsmittel

  • BFH, 28.10.1992 - VIII B 85/92

    Rechtsstellung des bevollmächtigten Liquidators im Steuerverfahren

  • BFH, 18.03.1998 - II R 41/97

    Inhalt der ordnungsgemäßen Auslegung einer Prozesserklärung

  • BFH, 14.06.1995 - II R 70/92

    Aufhebung der Klage auf Grund fehlerhafter Auslegung der Gesellschaftsform

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • BFH, 19.05.2004 - III R 36/02

    Veranlagungswahlrecht; Untätigkeitsklage

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BGH, 05.07.1962 - III ZR 214/61

    Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht in Bausachen - Umdeutung des

  • BFH, 19.10.2001 - V R 75/98

    Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

  • FG Berlin, 13.01.2004 - 5 K 5450/01

    Berücksichtigung von Verlusten anlässlich der Veräußerung von Immobilieneigentum

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Denn derartige Erwägungen greifen richtigerweise dann nicht durch, wenn ein Teil des Begehrens ein der Art nach gesondertes Verfahren betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 35/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 575; s. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655).
  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Er gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundstück vom Veräußerer wie hier zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer (ausreichenden) zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m. w. N.; vom 17. August 2005 IX R 35/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 575).
  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 983/04

    Gewährung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zugunsten einer Staatsbürgerin der

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf

    Insoweit werde auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 16 K 12/04 und die dort in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 01.06.2004 IX R 35/04 verwiesen.

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 6165/02

    Verurteilung der beklagten Behörde zu Gewährung von Kindergeld für die Monate

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 6473/03

    Berechtigung zum Bezug von Kindergeld aufgrund einer Duldung des Aufenthalts;

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 war trotz § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG i. d. F. des Art. 2 des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006 Prüfungsmaßstab für bis einschließlich Dezember 2004 verwirklichte Sachverhalte, da der Gesetzgeber mit der Anwendungsregelung in nicht hinnehmbarer Weise eine verfassungsgerichtliche Regelungsfrist umgangen hat (FG Köln, Urteil vom 9. Mai 2007 10 K 983/04, zur Veröffentlichung bestimmt unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).
  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 2593/02

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Nieder sächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 680/06

    Kindergeld bei Ausgewiesenen

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 2341/01

    Anspruch auf Kindergeld von auf unbestimmte Zeit unabschiebbare, sich seit mehr

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 2137/04

    These der fehlenden Regelungswirkung für künftige, bei Bescheiderlass noch nicht

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 4251/05

    Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung; Anspruch auf Kindergeld

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 3563/05

    Voraussetzungen für die Kindergeldberechtigung von nicht

  • FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4248/05

    Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung; Rechtfertigung einer an

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 16/05

    Eigenheimzulage; Verbindung zweier Wohnungen

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Niedersachsen, 23.01.2006 - 16 K 12/04

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Kindergeld; Abhängigkeit des

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 54/04

    Änderungsbescheid während des Einspruchsverfahrens

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1689/07

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 62

  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 1569/17

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 129 AO

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.10.2008 - 10 K 5324/05

    Anfechtung der eine GbR betreffenden Bescheide wegen Umsatzsteuer und

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 38/06

    Anspruch auf Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder

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