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   BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17   

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https://dejure.org/2018,19077
BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17 (https://dejure.org/2018,19077)
BFH, Entscheidung vom 13.03.2018 - IX R 41/17 (https://dejure.org/2018,19077)
BFH, Entscheidung vom 13. März 2018 - IX R 41/17 (https://dejure.org/2018,19077)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § ... 7 Abs 1, EStG § 7 Abs 4, EStG § 7 Abs 5, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 9 Abs 5 S 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, HGB § 255 Abs 1, HGB § 255 Abs 2 S 1, EStG VZ 2014
    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • Bundesfinanzhof

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • IWW

    § 9 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § ... 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, 4, 5 EStG, § 255 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragssteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen an einem Mietobjekt

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a
    Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Behebung von im Zeitpunkt der Anschaffung bereits vorhandenen - wenn auch "verdeckten" - Mängeln an der Immobilie

  • Betriebs-Berater

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjekts als "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • rewis.io

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragssteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen an einem Mietobjekt

  • datenbank.nwb.de

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unvermutete Renovierungsaufwendungen sind anschaffungsnahe Herstellungskosten!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als ?anschaffungsnahe Herstellungskosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unvermutete Renovierungsaufwendungen - als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe Herstellungskosten"

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Instandhaltungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Anschaffung eines Mietobjektes unvermutet angefallene Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a
    Anschaffungskosten, Sanierung, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 268
  • NZM 2018, 918
  • BB 2018, 2224
  • DB 2018, 1895
  • BStBl II 2018, 533
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16 (BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9) anerkannt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht werden, als Werbungskosten sofort abziehbar seien.

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 bestehe daher nicht.

    Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9; FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2016 10 K 398/15 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1774, rechtskräftig).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9).

    Soweit in diesem Rahmen auch "verdeckte", d.h. den Klägern im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben wurden, sind auch die hierfür getragenen Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Es führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 2016 IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999) aus, zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zählten auch Schönheitsreparaturen.

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 12 K 113/16

    Rechsstreit um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2017 12 K 113/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 26. September 2017 12 K 113/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 21. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2016 mit der Maßgabe zu ändern, dass --bei gleichzeitiger Herabsetzung der AfA von bisher 1.046 EUR auf 807 EUR-- weitere sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 11.978,35 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2016 - 10 K 398/15

    Einkommensteuerliches Vorliegen eines sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands

    Auszug aus BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17
    Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9; FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2016 10 K 398/15 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1774, rechtskräftig).
  • BFH, 20.09.2022 - IX R 29/21

    Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (vgl. Senatsurteil vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 12).

    Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 13).

    Nicht zu den Aufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 14).

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 15).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 16).

  • FG Düsseldorf, 28.11.2023 - 10 K 2184/20

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Instandsetzung eines Gebäudes nach einem

    auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9.5.2017 (Az. IX R 6/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 9) und vom 13.3.2018 (IX R 41/17 BStBl II 2018, 533) geltend, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Fallgestaltungen, bei denen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, welche nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden seien, teleologisch reduziert werde.

    Im Gegensatz zur Konstellation, die dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2018 (IX R 41/17, BStBl 2018, 553) zugrunde gelegen habe, gehe es im Fall des nach der Anschaffung eingetretenen Schadens nicht um die Modernisierung eines im Zeitpunkt der Anschaffung nicht mehr zeitgemäßen Zustands, die lediglich "gelegentlich" der Schadensbeseitigung durchgeführt werde.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. März 2018 IX R 41/17, BStBl II 2018, 533 m.w.N.).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (BFH-Urteile vom 13. März 2018 IX R 41/17, BStBl II 2018, 533 m.w.N.; vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9).

    Indes wird der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG für die Beseitigung verdeckter Mängel gerade nicht eingeschränkt (vgl. BFH Urteile vom 9. Mai 2017 IX R 6/16, BStBl II 2018, 9; vom 13. März 2018 IX R 41/17, BStBl II 2018, 533).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2019 - 2 K 2304/17

    Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als

    Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit einzubeziehen (vgl. BFH, Urteil vom 13. März 2018, IX R 41/17, BStBl II 2018, 533 ).

    Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht (vgl. BFH, Urteil vom 13. März 2018, a.a.O.).

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; s. BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 15; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 8 ff.; IX R 22/15 - BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, Rz 12 ff.; vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 11 ff.; jeweils m.w.N.; Schießl, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 719).
  • BFH, 06.12.2021 - IX R 8/21

    Aufwendungen für das sog. Projektcontrolling durch eine der finanzierenden Bank

    Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533).
  • BFH, 08.12.2021 - IX B 81/20

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts zur Abgrenzung von

    Die im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob und in welchen Fällen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung (vgl. zu der Frage der Abgrenzung u.a. Senatsentscheidungen vom 14.07.2004 - IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, unter II.1.; vom 15.05.2013 - IX R 36/12, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz 12; vom 14.06.2016 - IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 9, sowie IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 13; vom 03.08.2016 - IX R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437, Rz 13, und vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 12).
  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
    Mit Urteil vom 13.03.2018 (IX R 41/17) habe der BFH nochmals bestätigt, dass unvermutete Aufwendungen, welche zur Beseitigung von bei Anschaffung nicht vorhandenen Schäden dienten, nicht zu den Anschaffungskosten gehörten.
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 12 K 113/16
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IX R 41/17.
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