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   BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97   

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https://dejure.org/2000,6182
BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97 (https://dejure.org/2000,6182)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2000 - IX R 44/97 (https://dejure.org/2000,6182)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2000 - IX R 44/97 (https://dejure.org/2000,6182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 2
    Grundstücksveräußerung; Nachträglicher Werbungskosten-Abzug; Schuldzinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97
    Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; offen gelassen im BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 3.).

    Entsprechend erfuhr das ursprünglich zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommene Darlehen nach der Veräußerung der Wohnung und dem Übergang der Nutzungen und Lasten auf den Käufer eine Zweckänderung und diente nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen (s. BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454).

    Dieser Erlös wurde von den Klägern zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454).

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

    Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97
    Denn die Kläger haben die zur Erzielung von Einkünften getätigte Investition bis zur Auflösung des Anderkontos fortgeführt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610).
  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97
    Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; offen gelassen im BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 3.).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97
    Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; offen gelassen im BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 3.).
  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97
    Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; offen gelassen im BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 3.).
  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    (2) Die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften beruht letztlich auf der rechtlichen Zuweisung der Finanzierungsaufwendungen zur nicht steuerbaren, privaten Vermögensebene (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

    In Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BFH und der FG, wonach Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 01.07.2010, 13 K 136/07, EFG 2011, 1052; Spindler in: Spiegelberger/Spindler/Wälz-holz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, S. 677 ff., mit weiteren Nachweisen) geht der Senat davon aus, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und aufgenommenem Fremdkapital in den Fällen, in denen der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht, ebenso wenig beendet wird, wie bei den Gewinneinkunftsarten (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 24 Rn. 43 m.w.N.; Jachmann/Schallmoser, Deutsches Steuerrecht 2011, 1245; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.05.2011, 9 V 1474/11 A, BB 2011, 1878).
  • FG Düsseldorf, 13.11.2002 - 16 K 1831/00

    Werbungskosten; Kapitalvermögen; Schuldzinsen; Zweckänderung eines Darlehens;

    Ab diesem Zeitpunkt stand das Darlehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Objekts Z Strasse 2 in Z getretenen Veräußerungserlös (vgl. BFH-Urteil vom 4.9.2000 IX R 44/97 BFH/NV 2001, 310) - also einem Betrag von 1.635.928 DM.

    Das ist für das Darlehen die entsprechende Valuta mit 711.383 DM - für das Guthaben jedoch der entsprechende Gesamtbetrag der Kapitalanlage mit 1.100.000 DM; denn die Kapitalanlage tritt insoweit an die Stelle des ursprünglichen Mietobjekts - auch bei diesem richtete sich die Frage der Einkunftserzielungsabsicht nach den hiermit erzielten Gesamteinnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der FG stellen Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1. Juli 20120 13 K 136/07, EFG 2011, 1052; Spindler, in: Spiegelberger/Spindler/Wälzholz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, S. 677 ff., mit weiteren Nachweisen).

    Die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Überschusseinkünften beruhe letztlich auf der rechtlichen Zuweisung der Finanzierungsaufwendungen zur nicht steuerbaren, privaten Vermögensebene (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2003 - 11 K 52/99

    Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu vermietende

    Die Prozesskosten sind infolgedessen als Rückabwicklungskosten ohne Bezug zu einer Vermietung der Wohnung ähnlich wie Veräußerungskosten wegen fehlenden Werbungskostenzusammenhangs nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. April 1995 IX R 114/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 966, und das BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310 ; vgl. ferner das BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 48/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 198).

    Sie sind vielmehr als Rückabwicklungskosten ohne Bezug zu einer Vermietung der Wohnung ähnlich wie Veräußerungskosten wegen fehlenden Werbungskostenzusammenhangs nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar (BFH v. 4.9.2000, BFH/NV 2001, 310 ).

  • BFH, 01.12.2006 - VIII B 147/05

    Nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung einer Kapitalanlage

    Auch der IX. Senat versagt in vergleichbaren Fällen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des vermieteten Objekts den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310).
  • FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97

    Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den

    Gleiches gilt, wenn ein Hauskredit nach Veräußerung des Hauses nunmehr im Zusammenhang mit Kapitalvermögen steht, weil der Veräußerungserlös als Festgeld angelegt worden ist (s. BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14 und vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593) bzw. der auf dem Notaranderkonto eingezahlte Kaufpreis Zinsen erbringt (s. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310).
  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02

    Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender

    Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteile vom 04.09.2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310;vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966 odervom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 19.05.2009 - 4 K 1535/08

    Klage trotz fehlender Durchführung eines Vorverfahren zulässig - Einspruch gegen

    Schuldhaft handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1998 IX R 44/97, BFH/NV 1998, 1056, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO, Rz. 13).
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