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   BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00   

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https://dejure.org/2003,637
BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00 (https://dejure.org/2003,637)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2003 - IX R 5/00 (https://dejure.org/2003,637)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - IX R 5/00 (https://dejure.org/2003,637)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 9, 21; AO 1977 § 42 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Mietverhältnis zwischen Eltern und Kind als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten - Vermietung zu fremdüblichen Bedingungen - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei unentgeltlicher Nutzung - Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vermietung eines Hauses an die Eltern - Einkünfte - Werbekosten

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 21; ; AO 1977 § 42 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 9 21; AO (1977) § 42 Abs. 1
    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbungskosten bei Wohnungstausch mit den Eltern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei unentgeltlicher Alleinnutzung des Elternhauses und Vermietung des eigenen Nachbarhauses an die Eltern ? Abgrenzung zur missbräuchlichen Überkreuzvermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Missbrauchsfreie Form der "Überkreuzvermietung"

  • IWW (Kurzinformation)

    Familienverträge - Bundesfinanzhof erkennt pfiffige Variante der "innerfamiliären Hausüberlassung" an

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermietung an Angehörige

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Angehörigen-Mietverhältnis - Sonderfall der Überkreuzvermietung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 42
    Angehörige; Gestaltungsmissbrauch; Mietverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 246
  • NJW 2003, 1342
  • NZM 2003, 329
  • FamRZ 2003, 758 (Ls.)
  • BB 2003, 674 (Ls.)
  • DB 2003, 643
  • BStBl II 2003, 509
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung sind wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904, m.w.N.; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738).

    Denn eine derartige Überkreuzvermietung ist regelmäßig allein dadurch veranlasst, dass die Beteiligten Schuldzinsen und sonstige Belastungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können, die andernfalls, bei einer Wohnnutzung der jeweils eigenen Wohnung, nicht steuermindernd anzusetzen wären (BFH-Urteil in BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904).

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94

    Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Anhaltspunkte dafür, dass diese Hauptpflichten des Mietvertrages (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391) oder die sonstigen mietvertraglichen Abreden wie die Übernahme der Nebenkosten durch die Eltern nicht fremdüblichen Bedingungen entsprechen, hat das FG weder festgestellt noch gibt es dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an den Fremdvergleich vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1994, 443, und in BFH/NV 1997, 404, m.w.N.).

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung sind wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904, m.w.N.; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738).

    Selbst eine weiter gehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden angemietet wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158, zu 2. b).

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Anhaltspunkte dafür, dass diese Hauptpflichten des Mietvertrages (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391) oder die sonstigen mietvertraglichen Abreden wie die Übernahme der Nebenkosten durch die Eltern nicht fremdüblichen Bedingungen entsprechen, hat das FG weder festgestellt noch gibt es dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an den Fremdvergleich vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).
  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Anhaltspunkte dafür, dass diese Hauptpflichten des Mietvertrages (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391) oder die sonstigen mietvertraglichen Abreden wie die Übernahme der Nebenkosten durch die Eltern nicht fremdüblichen Bedingungen entsprechen, hat das FG weder festgestellt noch gibt es dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an den Fremdvergleich vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90

    Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Nach dieser Rechtsprechung sind wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt werden, um sie sogleich wieder ("über Kreuz") dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904, m.w.N.; vom 12. September 1995 IX R 54/93, BFHE 178, 542, BStBl II 1996, 158; zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738).
  • BFH, 19.12.2001 - X R 41/99

    Rechtsmissbräuchliche Überkreuzvermietung von ETW; Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Gegen die Auffassung des FG spricht schon, dass es für die Frage des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungen nicht auf das Verhalten der Eltern bei der unentgeltlichen Überlassung ihres Hauses an den Kläger, sondern allein darauf ankommt, ob die streitige Überlassung des vom Kläger erworbenen Nachbarhauses zur tatsächlichen Nutzung durch seine Eltern in anderer Form als durch entgeltlichen Mietvertrag hätte gestaltet werden müssen; denn abzustellen ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Gegen die Auffassung des FG spricht schon, dass es für die Frage des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungen nicht auf das Verhalten der Eltern bei der unentgeltlichen Überlassung ihres Hauses an den Kläger, sondern allein darauf ankommt, ob die streitige Überlassung des vom Kläger erworbenen Nachbarhauses zur tatsächlichen Nutzung durch seine Eltern in anderer Form als durch entgeltlichen Mietvertrag hätte gestaltet werden müssen; denn abzustellen ist immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1994, 443, und in BFH/NV 1997, 404, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00
    Anhaltspunkte dafür, dass diese Hauptpflichten des Mietvertrages (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391) oder die sonstigen mietvertraglichen Abreden wie die Übernahme der Nebenkosten durch die Eltern nicht fremdüblichen Bedingungen entsprechen, hat das FG weder festgestellt noch gibt es dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an den Fremdvergleich vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    fff) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO a.F. kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1968 III R 71/68, BFHE 94, 546, BStBl II 1969, 232 betreffend Entnahme und Wiedereinlage von Betriebsmitteln) oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird (z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509 betreffend "Überkreuzvermietung") und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist.
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    a) Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Wer sein Grundstück gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, erhält damit die Mittel für seinen Lebensunterhalt, die er gleichermaßen für die Anmietung des übertragenen Objekts oder eines fremden Objekts verwenden kann; der Erwerber erhält durch die Eigentümerstellung eine vermietbare Immobilie, deren Nutzbarkeit nicht auf die Vermietung an den Übertragenden beschränkt ist, sondern gleichermaßen eine Fremdvermietung eröffnet (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N).

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    a) Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939, m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

    aa) Einem Ehegatten als Eigentümer einer Wohnung steht es frei, ob er dem Partner die Wohnung, die nicht die gemeinsame Familienwohnung ist (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 1360a Rz. 2), unentgeltlich überlässt oder ob er seine Beziehungen zu ihm auf vertraglicher Grundlage regelt (ständige Rechtsprechung, vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. Januar 1962 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, 290, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1962, 437, zu Arbeitsleistungen auf vertraglicher Grundlage; BFH-Urteile vom 19. Oktober 1999 IX R 30/98, BFHE 190, 189, BStBl II 2000, 223, und von 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFH/NV 2003, 534).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2395/15

    Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzten Maßnahmen zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14. Januar 2003, IX R 5/00, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 22/03

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Waren die bisher überlassenen Räume aus Alters- oder Gesundheitsgründen für den Vater des Klägers zu Wohnzwecken nicht mehr hinreichend geeignet, so stellt sich die Bereitstellung der Mittel für die Anmietung einer geeigneten Wohnung als --auch steuerrechtlich anzuerkennende-- Anpassung der wiederkehrenden Leistungen nach Maßgabe des § 323 ZPO dar (vgl. zur Zulässigkeit des Austauschs einer bereitzustellenden Wohnung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2000 14 K 173/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1066); diese lässt das Recht der Beteiligten unberührt, eine solche Wohnung auch von einem Angehörigen --wie hier dem Kläger-- anzumieten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

  • BFH, 25.01.2008 - IX B 43/07

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan - tatrichterliche Überzeugungsbildung

    Diesen liegt zwar auch die von den Klägern angeführte Erwägung zugrunde, dass wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich seien, wenn sie allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen beträfen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt würden, um sie sogleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286; vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, m.w.N.).

    Zur Annahme oder Verneinung eines Rechtsmissbrauchs führte jeweils die Antwort auf die Frage, ob nach den Umständen des Falles der einzige Sinn der wechselseitigen Vermietung darin bestanden habe, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei einer Eigennutzung der Wohnungen durch die Eigentümer nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904 - Rechtsmissbrauch bejahend; BFH-Urteil in BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509 - Rechtsmissbrauch verneinend).

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des §§ 42 AO liege insbesondere dann vor, wenn die gewählte Gestaltung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert werde (BFH-Urteil vom 14.01.2003 IX R 5/00, BStBl. II 2003, 509: betreffend Überkreuzvermittlung) und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweise.
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98

    Rechtsmissbrauch durch Mietverträge nach Grundstücksübertragung zwischen nahen

  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - IV 311/03

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Lebenspartnern

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 44/98

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen - Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 41/01

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2005 - 4 K 250/01

    Veräußerung eines Hauses an nahen Angehörigen bei verzinslicher Stundung des

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 105/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 7/98

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3216/06

    Übernahme von privat veranlassten Darlehensverbindlichkeiten durch eine GbR

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/01

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 91/00

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 30/99

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 11/01

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

  • FG Hamburg, 13.09.2006 - 6 K 242/02

    Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuer und Angemessenheit von Aufwendungen

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04

    Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 64/03

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Übertragung eines Teilbetriebs bzw.

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Überführung einer Milchquote auf

  • FG Saarland, 07.10.2003 - 1 K 200/01

    Einkommensteuer; Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten (§ 21 EStG; § 42 AO)

  • FG Hamburg, 12.06.2003 - VI 220/01

    Anforderungen an ein Angehörigen-Mietverhältnis

  • BFH, 31.03.2004 - I R 38/03
  • FG Nürnberg, 06.12.2007 - IV 200/06

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Abschluss eines Mietvertrages unter

  • FG Bremen, 03.06.2003 - 2 KO 139/03
  • FG Sachsen, 02.11.2004 - 1 K 1330/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung eines Einfamilienhauses des Arbeitnehmers

  • FG Saarland, 10.07.2003 - 1 K 200/01

    Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1997

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