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   BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79   

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https://dejure.org/1984,830
BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79 (https://dejure.org/1984,830)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1984 - IX R 5/79 (https://dejure.org/1984,830)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1984 - IX R 5/79 (https://dejure.org/1984,830)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1974 § 7 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3, § 9, § 21, § 21a

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung - Aufwendungen - Erwerb eines Wohngebäudes - Absicht zum Umbau - Abriß - Errichtung eines Neubaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und Sofortabzug von Abbruchkosten sind unzulässig, wenn ein Gebäude in der Absicht erworben wurde, es unter Aufgabe wesentlicher Bausubstanz umzugestalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 477
  • BB 1985, 778
  • BStBl II 1985, 208
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79
    Ausgehend vom Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) gelangte es zum Ergebnis, die Kläger hätten beabsichtigt, die Gebäulichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach ihren Bedürfnissen so wesentlich umzugestalten, daß dies einem Totalabriß gleichzusetzen sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt es seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 für den Ansatz von AfaA und den Abzug der Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei einem im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäude darauf an, daß dieses ohne Abbruchabsicht erworben wurde.

  • BFH, 28.06.1977 - VIII R 115/73

    Degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht für Umbauten, sondern nur für

    Auszug aus BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79
    Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73 (BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725) kann ein Umbau aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Neubau gleichstehen, wenn das vorhandene Gebäude durch die Baumaßnahmen in seiner wesentlichen Substanz beeinträchtigt wird.
  • BFH, 18.03.1965 - IV 61/62 U

    Beiträge für Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen als Sonderausgaben bei

    Auszug aus BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79
    Mit dieser Rechtsansicht stimmt der erkennende Senat mit der früheren Rechtsprechung überein, die eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes auch dann bejaht hat, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320, das durch die neuere Rechtsprechung insoweit nicht überholt ist).
  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus BFH, 04.12.1984 - IX R 5/79
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) liegt in der Regel Herstellungsaufwand jedenfalls dann vor, wenn nach dem Erwerb eines Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen auf das Gebäude gemacht werden, durch die das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wird.
  • BFH, 15.10.1996 - IX R 2/93

    Müssen bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude wegen unerwartet

    Demgegenüber wird bei einer bereits beim Erwerb des Gebäudes bestehenden Abbruchabsicht das weiterreichende Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, verfolgt, so daß der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504; in BFHE 175, 55, BStBl II 1994, 902, und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).

    Denn auch hier besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Aufgabe der wesentlichen Bausubstanz des erworbenen Gebäudes als Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes (Senatsurteil in BFHE 142, 477, 479, BStBl II 1985, 208).

    Eine Abbruchabsicht in diesem Sinne ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes den schlechten baulichen Zustand kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320, und Senatsurteil in BFHE 142, 477, 480, BStBl II 1985, 208).

    Im Gegensatz zum Sachverhalt des Senatsurteils in BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208 war der von den Klägern geplante Umbau nicht darauf gerichtet, das Gebäude unter nahezu völliger Aufgabe der vorhandenen Bausubstanz umzugestalten, so daß diese Veränderungen einem Totalabriß gleichzusetzen wären.

  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

    Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, daß der Steuerpflichtige das alte Gebäude in der Absicht erworben hat, es zur Einkünfteerzielung zu nutzen (z. B. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504).

    Hat der Steuerpflichtige dagegen ein - technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes - Gebäude bereits in Abbruchabsicht erworben, gehören die Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes (z. B. BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504).

  • BFH, 09.03.2009 - IX B 120/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Postzustellungsurkunde ohne Unterschrift - AfaA und

    Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ist im Streitfall nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) und --in dessen Folge-- zu den BFH-Urteilen vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79 (BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208), vom 20. April 1993 IX R 122/88 (BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504), vom 6. Dezember 1995 X R 116/91 (BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) und vom 31. März 1998 IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) liegt nicht vor.
  • BFH, 20.04.1993 - IX R 122/88

    Abschreibungen bei Teilabbruchabsicht eines Gebäudes

    Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes (Anschluß an Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208).

    Das habe zur Folge, den Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zuzurechnen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208).

  • FG Hamburg, 19.03.1998 - VI 157/97

    Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines Gebäudes als

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  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Das FG wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes auch dann zu bejahen ist, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hatte (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325).
  • FG Köln, 27.11.2013 - 7 K 2413/11

    Kosten eines mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes als Werbungkosten?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12.6.1978 (GrS 1/77, BStBl II 1978, 620) sind beim Abbruch eines im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten zwar grundsätzlich den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen, wenn das Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben wurde und an der Stelle des abgerissenen Gebäudes ein neues Gebäude errichtet wird (vgl. BFH-Urteile vom 4.12.1984 IX R 5/79, BStBl II 1985, 208; vom 20.4.1993 IX R 122/88, BStBl II 1993, 504, und vom 6.12.1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358).
  • BFH, 23.12.2004 - III B 160/03

    NZB: Sachaufklärungspflicht - Nichterhebung von Beweisen - Erwerb eines Gebäudes

    Demgegenüber wird bei einem Erwerb des Gebäudes mit Abbruchabsicht bereits ein weiter reichendes Ziel, nämlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes verfolgt, woraus sich schon bei der Anschaffung ein unmittelbarer Zusammenhang der Anschaffungskosten mit den später beabsichtigten Maßnahmen ergibt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208; vom 20. April 1993 IX R 122/88, BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504).
  • FG Brandenburg, 12.11.2002 - 3 K 192/01

    In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden;

    Weder dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 12.06.1978 ( GrS 1/77, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1978, 620) noch den Urteilen des BFH vom 04.12.1984 ( IX R 5/79, BStBl. II 1985, 208) und vom 26.08.1994 ( III R 76/92, BStBl. II 1995, 71) ließen sich Abgrenzungskriterien entnehmen, die der von den Klägern vorgenommenen Zuordnung entgegenstünden, zumal hier ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden sei.

    Da hier unstreitig der Erwerb des Grundstücks A mit Abbruchabsicht erfolgte, ist ferner entscheidend, ob das betreffende Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht war oder nicht (BFH, Urteil vom 04.12.1984 IX R 5/79, BStBl. II 1985, 208; Weber-Grellet, Steuerbilanzrecht, 1996, Seite 241).

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 143/14

    Keine selbstständige Abschreibung unselbstständiger Gebäudeteile Abbruchkosten

    Ein Erwerb mit Abbruchabsicht liege bereits dann vor, wenn der Erwerber den schlechten Zustand des Gebäudes gekannt habe und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208 ).
  • BFH, 07.09.2004 - IX R 1/03

    Abbruchkosten bei Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht zum Zwecke der Bebauung des

  • BFH, 05.09.2005 - IX B 156/04

    Grundstückserwerb - Abbruch des Gebäudes

  • FG Niedersachsen, 26.03.2009 - 14 K 12588/06

    Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 16.03.1994 - I R 12/93

    Verfahrensrecht; Anforderungen an eine verbindliche Auskunft

  • FG Düsseldorf, 13.04.2018 - 1 K 419/16

    Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2000 - 1 K 48/99

    Abbruchkosten als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 180/97

    Absetzung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) des Restwertes eines in

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