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   BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91   

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https://dejure.org/1995,10245
BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91 (https://dejure.org/1995,10245)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1995 - IX R 54/91 (https://dejure.org/1995,10245)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - IX R 54/91 (https://dejure.org/1995,10245)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 153/88

    Gebäude-AfA nach einer Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19) Bezug genommen.
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Senatsurteile vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749, und IX R 153/88, BFH/NV 1995, 19) Bezug genommen.
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 101/92

    Geringwertige Wirtschaftsgüter - Anschaffungskosten - Überschußeinkünfte -

    Auszug aus BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 1994 IV R 101/92 (BFHE 174, 224, BStBl II 1994, 638), auf das die Kläger sich berufen, betrifft (im Streitfall nicht vorliegende) Einlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, bei denen der Ansatz mit dem Teilwert gesetzlich vorgeschrieben ist; es vermag schon deshalb die Rechtsansicht der Kläger nicht zu stützen.
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 12. März 1985 I BvR 571/81 u. a. (BStBl II 1985, 475) die grundsätzliche Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen an Betriebs-Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig erklärt hatte, gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, daß die Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung (Beherrschung der GmbH durch den Kläger) nicht mehr vorliegt, der Kläger seinen Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 1980 aufgegeben hat und seit dem 1. Januar 1981 mit der Vermietung der früheren Betriebsgrundstücke Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
  • FG Hamburg, 29.03.2019 - 3 K 287/17

    Einkommensteuer: AfA auf durchgehend vermietete Gebäude nach Ende einer

    Ist eine Betriebsaufgabe oder eine Entnahme jedoch steuerlich nicht erfasst worden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055) oder auf Grund einer Sondervorschrift steuerlich nicht zu erfassen gewesen, bilden die historischen Anschaffungskosten weiterhin die Grundlage für die Bemessung der AfA (BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 VI R 68/15, BStBl II 2019, 128; vom 13. April 2010 IX R 22/09, BStBl II 2010, 790; vom 17. September 2008 IX R 1/08, BFH/NV 2009, 370; vom 3. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749).
  • BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06

    Afa-Bemessungsgrundlage bei Überführung eines Grundstücks des Betriebsvermögens

    Ausnahmsweise sind bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (weiterhin) als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 15 K 2503/07

    Voraussetzungen der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an

    Teilwert oder gemeiner Wert bilden nur dann die maßgebliche Bemessungsgrundlage, wenn das Gebäude mit diesen Werten "steuerlich erfasst" wurde; die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA kann nicht höher sein als der Aufwand des Steuerpflichtigen für das überführte Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom 03.05.1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 749; vom 10.05.1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055).
  • FG Niedersachsen, 23.11.2005 - 12 K 429/02

    Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach Betriebsaufgabe bei

    Bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen sind als künftige AfA-Bemessungsgrundlage weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91 , BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 476; vom 3. Mai 1994 IX R 153/88 , BFH/NV 1995, 19; vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319).
  • FG München, 16.07.1998 - 10 K 3083/94

    Einlagewert bei vergünstigt überlassenem Wirtschaftsgut

    Die für die Entnahme dargelegte Rechtsfolge soll allerdings nicht eintreten, wenn die stillen Reserven bei der Entnahme tatsächlich nicht erfasst wurden und auch nicht mehr erfasst werden können oder wenn die Entnahme steuerfrei ist (BFH-Urteile vom 3.5.1994 - IX R 59/92 -, BStBl II 1994, 749, vom 3.5.1994 - IX R 153/88 -, BFH/NV 95, 19, vom 10.5.1995 - IX R 54/91 -, BFH/NV 95, 1055 und vom 10.5.1995 - IX R 68/93 -, BFH/NV 95, 1056).
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