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   BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94   

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BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94 (https://dejure.org/1995,338)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1995 - IX R 78/94 (https://dejure.org/1995,338)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1995 - IX R 78/94 (https://dejure.org/1995,338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 549
  • NJW 1996, 1303
  • NVwZ 1996, 728 (Ls.)
  • BB 1996, 98
  • DB 1996, 76
  • BStBl II 1996, 16
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.03.1988 - I R 93/84

    Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach und sind daher die "Mußerfordernisse", zu denen u. a. auch die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens zählt, nicht innerhalb der (Ausschluß-) Frist erfüllt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 65 Anm. 65; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 46; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 65 FGO Anm. 4 c a. E.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht im Falle einer wegen fehlender Steuererklärung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgenommenen Schätzung die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtzustand ist damit jedoch nicht eingetreten, so daß die in der bisherigen Rechtsprechung (seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) an die Konkretisierung des Klagebegehrens gestellten Mindestanforderungen fortgelten (BFH-Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886).

    Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem Gesamtinhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart ab; in jedem Fall muß das Ziel der Klage hinreichend erkennbar sein (Großer Senat des BFH in BFHE 129, 117, 124, BStBl II 1980, 99).

  • BFH, 08.03.1995 - X B 243/94

    Zur "Angabe" der Tatsachen zur Beschwer nach einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Der Aufforderung nach § 79 b Abs. 1 FGO wird dabei nicht schon durch eine pauschale Benennung von Streitkomplexen entsprochen; vielmehr sind Tatsachen zur Beschwer erst angegeben, wenn sachverhaltsmäßig abgegrenzte Streitkomplexe ("bestimmte Vorgänge") erläutert werden (BFH-Beschluß vom 8. März 1995 X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417).

    Auf eine Aufforderung nach § 79 b Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Kläger innerhalb der Ausschlußfrist - sämtliche - Streitkomplexe zu bezeichnen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417), will er nicht eine Präklusion nach Maßgabe des Abs. 3 der Vorschrift riskieren.

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Eine (zulässige) Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid kann regelmäßig auch nach Ablauf einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist betragsmäßig erweitert werden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

    Dem Wortlaut der Neuregelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann nicht entnommen werden, daß nach Ablauf einer nach dieser Vorschrift gesetzten Ausschlußfrist die Möglichkeit der Erweiterung einer Klage, die der Große Senat des BFH unter Geltung des § 65 FGO i. d. F. vor dem Inkrafttreten des FGO-ÄndG (§ 65 FGO a. F.) mit Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) für Anfechtungsklagen gegen Einkommensteuerbescheide grundsätzlich eröffnet hat, ausgeschlossen ist.

  • BFH, 24.03.1995 - VIII B 155/94

    Anforderungen an die schlüssige Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht im Falle einer wegen fehlender Steuererklärung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgenommenen Schätzung die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).
  • BFH, 21.04.1983 - IV R 217/82

    Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Zonenrandgebiet -

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Über ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrages anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so daß es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522; vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Da die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zudem als Präklusionsvorschrift strengen Ausnahmecharakter hat, weil sie einschneidende Folgen für den säumigen Beteiligten nach sich ziehen kann (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. Februar 1982 1 BvR 1379/80, BVerfGE 60, 1, 6), ist es auch nicht zulässig, aus ihr weitergehende verfahrensrechtliche Folgerungen herzuleiten.
  • BFH, 04.04.1974 - IV R 7/71

    Geltendmachung - Buchwert einer Beteiligung - Klage gegen Einkommensteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Über ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrages anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so daß es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung fehlt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522; vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
  • BFH, 15.11.1994 - VIII B 29/94

    Fehlerhafte Anwendung von Ausschlußfristen im Sinne eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94
    Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtzustand ist damit jedoch nicht eingetreten, so daß die in der bisherigen Rechtsprechung (seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) an die Konkretisierung des Klagebegehrens gestellten Mindestanforderungen fortgelten (BFH-Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886).
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