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   BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93   

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https://dejure.org/1995,1350
BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93 (https://dejure.org/1995,1350)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1995 - IX R 81/93 (https://dejure.org/1995,1350)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1995 - IX R 81/93 (https://dejure.org/1995,1350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten und Fliesenarbeiten als nachträgliche Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 24 Nr 2, EStG § 10e Abs 6
    Renovierungskosten

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung besteht und die zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (Urteile vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434, und vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155).

    Nachträgliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer früheren auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen (BFH-Urteil in BFHE 178, 155).

  • BFH, 21.06.1994 - IX R 62/91

    Renovierungskosten zwischen Vermietung und Selbstnutzung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Durch die private Lebensführung veranlaßt sind die Aufwendungen auch dann, wenn sie mit Rücksicht auf die eigene Nutzung der Wohnung nach dem 31. Dezember 1986 aufgewendet worden sind (BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108).

    Daß sie in diesem Fall überhaupt nicht mit Rücksicht auf die bevorstehende Nutzung durchgeführt wurden, widerspricht jeder Lebenserfahrung (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 108, und vom 20. Dezember 1994 IX R 61/91, BFH/NV 1995, 958).

  • BFH, 20.12.1994 - IX R 61/91

    Renovierungskosten nach Ende der Vermietung vor Selbstbezug

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Daß sie in diesem Fall überhaupt nicht mit Rücksicht auf die bevorstehende Nutzung durchgeführt wurden, widerspricht jeder Lebenserfahrung (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 108, und vom 20. Dezember 1994 IX R 61/91, BFH/NV 1995, 958).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 113/89

    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Ein unmittelbarer Zusammenhang wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stünden (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89, BFHE 167, 396, 400, BStBl II 1992, 886).
  • BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89

    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung oder Verpachtung besteht und die zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (Urteile vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434, und vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Sind sie daneben auch durch die private Lebensführung veranlaßt (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (zum sog. Aufteilungsverbot BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).
  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 220/85

    Anforderungen an die Zulässigkeit wiederholter Außenprüfungen

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Das FG beruft sich zu Unrecht auf das BFH- Urteil vom 7. August 1990 VIII R 223/85 (BFH/NV 1991, 294).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 223/85

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93
    Das FG beruft sich zu Unrecht auf das BFH- Urteil vom 7. August 1990 VIII R 223/85 (BFH/NV 1991, 294).
  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Sind demgegenüber die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29. Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850).
  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Steuerpflichtige an einer bisher vermieteten Wohnung vor deren eigenen Nutzung durchführt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bestätigung des BFH-Urteils vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich waren, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Nutzer der Wohnung zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).

    Gerade derartige Aufwendungen werden erfahrungsgemäß mit Rücksicht auf den persönlichen Geschmack und die Qualitätsanforderungen des Steuerpflichtigen gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 533).

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1998 - 2 K 215/98

    Reparaturaufwendungen vor Selbstnutzung der Wohnung

    Nachträgliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer früheren auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen (Urteil des BFH vom 7. August 1995 - IX R 81/93 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 533).

    Durch die private Lebensführung sind auch Aufwendungen veranlasst, wenn sie mit Rücksicht auf die eigene Nutzung der Wohnung nach dem 31. Dezember 1986 getätigt wurden (Urteil des BFH vom 7. November 1995 - IX R 81/93 -, aaO.).

    Eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung schließt bereits den Werbungskostenabzug aus (Urteil des BFH vom 7. November 1995 - IX R 81/93 -, aaO.).

    Der BFH hat im Urteil vom 7. November 1995 - IX R 81/93 -, aaO., ausdrücklich offen gelassen, ob Reparaturaufwendungen deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil sie an sich der Mieter hätte tragen müssen.

    Der Umstand allein, dass die Mieter die Wohnung in erhöhtem Maß abgenutzt haben mögen, schließt nicht aus, dass die Instandsetzungsarbeiten auch mit Rücksicht auf die bevorstehende eigene Nutzung durchgeführt wurden (Urteil des BFH vom 7. November 1995 - IX R 81/93 -, aaO.).

    Der BFH hat die Frage, ob Reparaturaufwendungen deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil sie an sich der Mieter hätte tragen müssen, bisher ausdrücklich offengelassen (BFH vom 7.11.1995, BFH/NV 1996, 533).

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