Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.01.2018

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   BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17   

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https://dejure.org/2018,24337
BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17 (https://dejure.org/2018,24337)
BFH, Entscheidung vom 17.04.2018 - IX R 9/17 (https://dejure.org/2018,24337)
BFH, Entscheidung vom 17. April 2018 - IX R 9/17 (https://dejure.org/2018,24337)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2012
    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufwendungen für die Badrenovierung

  • Bundesfinanzhof

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufwendungen für die Badrenovierung

  • IWW

    § 21 des Einkommensteuergesetzes, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen im Rahmen der Vermietung einer als Home-Office genutzten Einliegerwohnung in einer Gewerbeimmobilie an den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung bei als Gewerbeimmobilie an den Arbeitgeber vermieteter Einliegerwohnung

  • Betriebs-Berater

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufwendungen für die Badrenovierung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufwendungen für die Badrenovierung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen im Rahmen der Vermietung einer als Home-Office genutzten Einliegerwohnung in einer Gewerbeimmobilie an den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufwendungen für die Badrenovierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Homeoffice an Arbeitgeber vermietet: Renovierung als Werbungskosten absetzbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ? Einkünfteerzielungsabsicht ? Aufwendungen für die Badrenovierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Homeoffice in der Einliegerwohnung - und seine Anmietung durch den Arbeitgeber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Vermietung einer Einliegerwohnung als Homeoffice ist Vermietung zu gewerblichen Zwecken

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vermietung des Home-Office: Aufatmen in Altfällen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Was ist das Arbeitszimmer?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Prognosezeitraum bei Vermietung eines Home-Office

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber - Rechtsprechungsänderung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einkommensteuer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung (IVR 2018, 153)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Wohnung, Arbeitnehmer, Vermietung, Arbeitgeber, Wohnzwecke, Vermietung und Verpachtung, Abgrenzung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 400
  • BB 2018, 2018
  • BB 2018, 3048
  • DB 2018, 2084
  • BStBl II 2019, 219
  • NZA-RR 2018, 682
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

    ff) Schließlich ergibt sich --entgegen der Auffassung der Kläger-- auch aus den Ausführungen der Entscheidung des BFH vom 17. April 2018 - IX R 9/17 (BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219) zur Einordnung der Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in einer als Homeoffice an den Arbeitgeber vermieteten Einliegerwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) kein anderes Ergebnis.
  • FG Köln, 12.02.2020 - 5 K 2225/18

    Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219 (betreffend nur die Einkommensteuer) das Urteil 5 K 2515/14 aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen.

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. BFH-Urteile vom 25.03.2003 IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1170, vom 19.12.2007 IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300 und vom 17.04.2018 IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219).

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.04.2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, vom 16.09.2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188 und in BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219).

    Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeimmobilien (BFH-Urteile vom 20.07.2010 IX R 49/09, BFHE 230, 385, BStBl II 2010, 1038, vom 17.10.2013 III R 27/12, BFHE 243, 327, BStBl II 2014, 372; vom 09.10.2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und in BFHE 261, 400, BStBl 2019, 219).

    Abweichend von vorstehendem Grundsatz ist bei Gewerbeimmobilien die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen (BFH-Urteile vom 19.02.2013 IX R 7/10, BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436 und in BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219).

    Dabei sind Gewerbeimmobilien - in Abgrenzung zu einer Wohnung - alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (BFH-Urteil in BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527 und in BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219).

    Entscheidend ist die im Mietvertrag vereinbarte und damit verbindlich festgelegte Art der Nutzung (BFH-Urteil in BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219).

    Der Erlass übersieht, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen von der Typisierungswirkung ausnimmt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.09.1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, dort 2.d, Rz 23; vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 05.11.2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 09.07.2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 09.07.2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 06.10.2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--; in BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527; in BFH/NV 2016, 188 -Gewerbeimmobilien-- und in BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219 II.1.).

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21

    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei

    aa) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. Senatsurteil vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 13, m.w.N.).

    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 06.10.2004 - IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b aa; vom 16.09.2015 - IX R 31/14, Rz 9 und vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 14).

    Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber neben der Teilentgeltlichkeit auch in anderen Fällen, in denen nach der ständigen Rechtsprechung Ausnahmen von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz 20, m.w.N.), eine Totalüberschussprognose entfallen lassen wollte, bestehen nicht.

  • BFH, 19.02.2019 - IX R 16/18

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus

    Dabei sind Gewerbeimmobilien --in Abgrenzung zu einer Wohnung-- alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (BFH-Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17, BFHE 261, 400, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.03.2022 - IX B 18/21

    Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG

    Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. "Gewerbeimmobilien"), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht (BFH-Urteile vom 19.02.2019 - IX R 16/18, BFH/NV 2019, 804; vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219; vom 09.10.2013 - IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und vom 19.02.2013 - IX R 7/10, BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436); hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
  • BFH, 02.07.2019 - IX R 18/18

    Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für ein in einem Hotelkomplex

    Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen; abweichend hiervon ist bei Gewerbeimmobilien die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.04.2018 - IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • FG München, 26.09.2022 - 7 K 169/20

    Überschusserzielungsabsicht bei Erwerb einer Vielzahl von unterschiedlichen

    Dabei sind Gewerbeimmobilien --in Abgrenzung zu einer Wohnung-alle Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (BFH-Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17, BFHE 261, 400, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.01.2018 - IX R 9/17   

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https://dejure.org/2018,66439
BFH, 09.01.2018 - IX R 9/17 (https://dejure.org/2018,66439)
BFH, Entscheidung vom 09.01.2018 - IX R 9/17 (https://dejure.org/2018,66439)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - IX R 9/17 (https://dejure.org/2018,66439)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 07.05.2020 - V R 1/18

    Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten

    Nach der Zulassung der Revision hat der BFH mit Beschluss vom 09.01.2018 - IX R 9/17 (nicht veröffentlicht) das hiesige Verfahren wegen Umsatzsteuer 2012, das zunächst gemeinsam mit dem Parallelverfahren wegen Einkommensteuer 2012 geführt worden war, abgetrennt und an den erkennenden Senat abgegeben.
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