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   BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98   

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https://dejure.org/2001,11487
BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98 (https://dejure.org/2001,11487)
BFH, Entscheidung vom 02.05.2001 - IX R 9/98 (https://dejure.org/2001,11487)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 2001 - IX R 9/98 (https://dejure.org/2001,11487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Mietvertrag - Werbungskostenabzug - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Sachaufklärungspflicht - Mietwertansatz - Sachverständigengutachten

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 68; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.10.1994 - IV R 70/93

    Erhöhte Absetzungen zur Ausstattung eines Hotels mit Gemälden

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels sind die Tatsachen schlüssig darzutun, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, und darzulegen, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFH/NV 2000, 1435; vom 13. Oktober 1994 IV R 70/93, BFH/NV 1995, 529; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Anm. 38).

    Dazu wäre es erforderlich aufzuzeigen, inwiefern eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können; dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 529).

  • BFH, 05.05.2000 - III B 14/00

    Verfahrensmängel; Fürsorgepflicht des Gerichts; Verstoß gegen die

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1435, unter 1. b).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels sind die Tatsachen schlüssig darzutun, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, und darzulegen, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFH/NV 2000, 1435; vom 13. Oktober 1994 IV R 70/93, BFH/NV 1995, 529; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Anm. 38).
  • BFH, 26.01.1988 - VIII R 29/87

    Begründung einer Revision aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens eines

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Das FG ist aufgrund selbständiger und eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorgelegte Gutachten unter Beachtung der vorgebrachten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten keine derartigen Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Januar 1988 VIII R 29/87, BFH/NV 1988, 788; vom 27. Februar 1996 IV B 18/95, BFH/NV 1996, 622).
  • BFH, 27.08.1997 - X B 184/95

    Anforderungen an Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1435, unter 1. b).
  • BFH, 11.11.1997 - X B 233/96

    Überprüfung der Beweiswürdigung in der Verfahrensrevision

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Abgesehen davon, dass die Rüge der fehlerhaften Auswertung und Würdigung eines Gutachtens keine Frage unzureichender Sachaufklärung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607), ist sie revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
  • BFH, 27.02.1996 - IV B 18/95

    Anforderungen an den Anschluss der Entscheidung des Gerichts an ein

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Das FG ist aufgrund selbständiger und eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorgelegte Gutachten unter Beachtung der vorgebrachten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten keine derartigen Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Januar 1988 VIII R 29/87, BFH/NV 1988, 788; vom 27. Februar 1996 IV B 18/95, BFH/NV 1996, 622).
  • BFH, 31.08.2000 - IX B 79/00

    Verfahrensmängel, Verstoß gegen Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Auch Verstöße gegen Denkgesetze sind (solche) materiellen Rechtsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456); im Übrigen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet erhoben worden.
  • BFH, 08.12.1998 - VIII B 66/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; s.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1435, unter 1. b).
  • BFH, 19.10.1998 - XI B 29/98

    Beratener Betriebswirt

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98
    Abgesehen davon, dass die Rüge der fehlerhaften Auswertung und Würdigung eines Gutachtens keine Frage unzureichender Sachaufklärung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607), ist sie revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
  • BFH, 03.02.2000 - I B 40/99

    Sachaufklärungspflicht - Zeugenaussage - Beweiswürdigung - Beweislastverteilung

  • BFH, 16.06.2000 - XI R 10/00

    Revisionsbegründung

  • FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19

    Befreiung der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

    Auf dieser Grundlage hat der BFH Pflegesatzzahlungen, die für die Unterbringung von Kindern in Einrichtungen i. S. d. § 34 SGB VIII gezahlt werden, nicht als steuerfreie Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG beurteilt (BFH, Urteil vom 23. September 1998, IX R 9/98, BFH/NV 1999, 600).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 7/01

    Sonder-AfA auf Anzahlungen nach dem FördG

    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte --auch ohne entsprechenden Beweisantrag-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben und schlüssige Ausführungen zu den angeblich aufklärungsbedürftigen Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521; vom 2. Mai 2001 IX R 9/98, juris-Dokument Nr. STRE200150677, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.1999 - 1 K 116/98

    Verpachtung eines Grundstücks zur Hebung eines Bodenschatzes; Maßgeblichkeit der

    Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (vgl. BFH - Urteil vom 21. Juli 1993 IX R 9/98, BFHE 172, 498 , BStBl II 1994, 231 m.w.N.), sofern der Bodenschatz weder zu einem landwirtschaftlichen noch zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört (Schmidt/Drenseck, EStG , 18. Aufl., § 21 Rdnr. 51).
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