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   BGH, 19.03.2009 - IX ZA 2/09   

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https://dejure.org/2009,7942
BGH, 19.03.2009 - IX ZA 2/09 (https://dejure.org/2009,7942)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - IX ZA 2/09 (https://dejure.org/2009,7942)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - IX ZA 2/09 (https://dejure.org/2009,7942)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 972
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2007 - VII ZB 47/07

    Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZA 2/09
    Angesichts dieses - auch auf die Vermeidung von Armenbestattungen gerichteten (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 413 Rn. 15) - Schutzzwecks genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind.
  • BVerfG, 03.05.2004 - 1 BvR 479/04

    Kein Gleichheitsverstoß durch Beschränkung des Pfändungsschutzes nach ZPO § 850b

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - IX ZA 2/09
    Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind (BVerfG NJW 2004, 2585).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 189/08

    Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915, 916 Rn. 6), dass eine von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist (der Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 ff betraf demgegenüber eine nicht unter Pfändungsschutz stehende Rente).
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 50/13

    Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der

    Die Vorschrift findet jedoch nur Anwendung, wenn die Versicherung auf den Todesfall des Schuldners als Versicherungsnehmer abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915 Rn. 5).
  • AG Erfurt, 24.02.2021 - 5 C 2091/19

    Verbraucherinsolvenz: Kündigung einer Sterbegeldversicherung durch

    Vom Ausgangspunkt ist zugrunde zu legen, dass die hier betroffene Sterbegeldversicherung dem bedingten Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 S. 4 ZPO unterfällt und deshalb analog (über die in § 36 InsO aufgeführten Fälle hinaus) auch nicht in die Insolvenzmasse fällt, soweit der dort aufgeführte Schonbetrag nicht überstiegen wird (vgl. BGH ZInsO 2009, S. 915; weiterhin BGH NJW-RR 2010, S. 474).
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