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   BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09   

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https://dejure.org/2010,5846
BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09 (https://dejure.org/2010,5846)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - IX ZA 40/09 (https://dejure.org/2010,5846)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - IX ZA 40/09 (https://dejure.org/2010,5846)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 3 InsO
    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für Restschuldbefreiung im erneuten Eröffnungsverfahren nach Versagung im früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bzgl. einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Versagung der ...

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für Restschuldbefreiung im erneuten Eröffnungsverfahren nach Versagung im früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für Restschuldbefreiung im erneuten Eröffnungsverfahren nach Versagung im früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bzgl. einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Versagung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagungsgrund der Restschuldbefreiung liegt vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 39
  • NZI 2010, 44
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8; z.V.b. in BGHZ).

    Die planwidrige Regelungslücke, von der der Senat für das eröffnete Verfahren ausgegangen ist, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren im Schlusstermin versagt werden musste (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 14 ff), besteht auch hier.

    Entsprechend dem Grundgedanken des Vorschlags in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007), mit dem der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erweitert werden sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO, 1779 f Rn. 16), soll der Schuldner das aufwändige und kostenträchtige Verfahren auch dann nicht sofort wieder in Anspruch nehmen können, wenn es aufgrund seines Fehlverhaltens schon in einem vorangegangenen Eröffnungsverfahren zur Stundungsversagung gekommen ist.

    Andere Abgrenzungskriterien haben sich als nicht tragfähig erwiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1780 Rn. 18).

    Insoweit hält der Senat außerhalb des Anwendungsbereichs des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen Zeitabstand von drei Jahren für angemessen (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, hierzu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16).

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es der vorhergehenden Versagung der Restschuldbefreiung bedarf.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es der vorhergehenden Versagung der Restschuldbefreiung bedarf.
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09
    Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09) gilt die dreijährige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

    Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es der vorhergehenden Versagung der Restschuldbefreiung bedarf.
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).
  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Feststellung zum Vorliegen des Versagungsgrundes im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder im Rahmen der Bescheidung des Stundungsantrags erfolgt ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 491 f.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es - im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) - bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst ein im Stundungsverfahren festgestellter Versagungsgrund die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783).

  • BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im

    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 (IX ZA 40/09) und vom 18. Februar 2010 (IX ZA 39/09) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
  • LG Lübeck, 14.03.2011 - 7 T 595/10

    Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags bei Versagung einer

    Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 04.02.2010 - IX ZA 40/09 (ZInsO 2010, 491) ausdrücklich bestätigt.
  • AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10

    Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im

    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 ( IX ZA 40/09 ) und vom 18. Februar 2010 ( IX ZA 39/09 ) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
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