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   BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15   

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https://dejure.org/2016,2702
BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15 (https://dejure.org/2016,2702)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - IX ZB 13/15 (https://dejure.org/2016,2702)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - IX ZB 13/15 (https://dejure.org/2016,2702)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 2 InsO, § 296 Abs 1 InsO, § 296 Abs 2 S 1 InsO, § 296 Abs 2 S 2 InsO, § 296 Abs 2 S 3 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch einen selbständig tätigen Schuldner; rechtliche Einordnung einer Stellungnahme des Schuldners zum Versagungsantrag; Voraussetzungen der Versagung wegen nicht ...

  • IWW

    § 295 Abs. 2 InsO, § ... 296 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO, Art. 103h EGInsO, § 850c ZPO, § 294 Abs. 2 InsO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 850c Abs. 4 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung einer auf der Obliegenheitsverletzung beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch einen selbständig tätigen Schuldner; rechtliche Einordnung einer Stellungnahme des Schuldners zum Versagungsantrag; Voraussetzungen der Versagung wegen nicht ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubhaftmachung einer auf der Obliegenheitsverletzung beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung

  • rechtsportal.de

    Glaubhaftmachung einer auf der Obliegenheitsverletzung beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Gläubiger; Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht fristgerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versagung der Restschuldbefreiung - bei einen selbständig tätigen Schuldner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - und die nicht fristgerecht abgegebene eidesstattliche Versicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - und die Stellung des Schuldners zum Versagungsantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Darlegung einer Beeinträchtigung der Gläubiger

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Insolvenzverfahren des VM, Wohlverhaltensperiode des VM, angemessenes Dienstverhältnis für VM in der Insolvenz, angestellte Ehefrau des VM, Wohlverhaltenspflichten des VM in der Insolvenz, Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger in der Insolvenz, ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Darlegung einer Beeinträchtigung der Gläubiger

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Glaubhaftmachung der Gläubigerbeeinträchtigung eines selbständig tätigen Schuldners

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1449
  • MDR 2016, 913
  • NZI 2016, 269
  • WM 2016, 468
  • Rpfleger 2016, 367
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11).

    a) Ob der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, richtet sich allein nach den innerhalb der laufenden Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Gläubiger vorgetragenen Versagungsgründen; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Gläubiger keine neuen Versagungsgründe mehr vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011- IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 21).

    Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).

  • BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 aaO mwN).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Zeitpunkt für die Stellung eines Versagungsantrags

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11).

    Für die Verletzung der den Schuldner aus § 295 Abs. 2 InsO treffenden Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Insoweit liegt der Streitfall anders als der vom Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268) entschiedene Fall.
  • BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11

    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner:

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).
  • BGH, 21.06.2012 - IX ZB 265/11

    Restschuldbefreiung: Unzulässigkeit des Versagungsantrags bei fehlender

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZB 265/11, ZInsO 2012, 1581 Rn. 8).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/08

    Restschuldbefreiung: Zulassungsvoraussetzungen für Versagungsantrag; Verschweigen

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008- IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
    Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008- IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3 mwN; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7).
  • BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich

    Bei seiner erneuten Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Restschuldbefreiung versagenden Beschluss des Amtsgerichts wird das Landgericht neben der oben (unter III. 2.) genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Aufforderung des Insolvenzgerichts, den übersandten Anhörungsfragebogen vollständig auszufüllen und zurückzusenden, ein nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sanktionsfähiges gerichtliches Auskunftsverlangen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15 -, WM 2016, S. 468 , Rn. 21).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Entscheidend ist danach, dass für die Befriedigung der Gläubiger, unter Umständen auch allein für die Staatskasse, - hätte der Schuldner die Obliegenheit beachtet - wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung gestanden hätten als dies tatsächlich der Fall war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 13/15, NJW 2016, 1449 Rn. 9).
  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Weiterhin können die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in ihrer Höhe Indiz für das erzielbare Einkommen in einem abhängigen Dienstverhältnis sein, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte (BGH v. 4.2.2016, ZInsO 2016, 593 Rn. 27 a.E.).

    Zwar löst die Vorschrift des §§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO den wirtschaftlichen Erfolg beim "Weiterwirtschaften" von der Abführungspflicht (BGH v. 19.5.2011, ZInsO 2011, 1301 Rn.6; BGH v. 26.2.2013, ZInsO 2013, 625 Rn. 7), aber zumindest können die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in ihrer Höhe Indiz für das erzielbare Einkommen in einem abhängigen Dienstverhältnis sein, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte (BGH v. 4.2.2016, ZInsO 2016, 593 Rn. 27 a.E.: "Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte.").

  • LG Oldenburg, 18.05.2016 - 17 T 412/16

    Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch eine

    Dies ist der Fall, wenn der Schuldner aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, aus dem unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein nach den Bestimmungen des § 850c ZPO pfändbarer Betrag verblieben wäre ( BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - IX ZB 13/15 -, Rn. 9, ).
  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
    Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit muss der Schuldner nicht erteilen, weil es für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO, welche das Amtsgericht vorliegend allein angenommen hat, unerheblich ist, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (zuletzt BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - IX ZB 13/15 -, Rn. 27, juris).

    Im Streitfall hätten die beiden Gläubiger, was indessen nicht geschehen ist, glaubhaft machen müssen, dass dem Schuldner eine Beschäftigung in einem Dienstverhältnis im oben genannten Sinne möglich gewesen wäre und welches Einkommen der Schuldner hieraus erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - IX ZB 13/15 -, Rn. 26, juris).

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