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   BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09   

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BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09 (https://dejure.org/2010,1208)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09 (https://dejure.org/2010,1208)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - IX ZB 148/09 (https://dejure.org/2010,1208)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4c Nr 5 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 296 Abs 1 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der Wohlverhaltensphase; Glaubhaftmachung der Versagungsvoraussetzungen durch den Insolvenzgläubiger bei längerer Strafhaft des Schuldners

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
    Auswirkungen von Straftat und Haft während der Wohlverhaltensphase auf Restschuldbefreiung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Erteilung einer Restschuldbefreiung durch Begehung einer Straftat nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung eines Verstoßes des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die ...

  • zvi-online.de

    InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1
    Zur Restschuldbefreiung nach Straftat des Schuldners

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der Wohlverhaltensphase; Glaubhaftmachung der Versagungsvoraussetzungen durch den Insolvenzgläubiger bei längerer Strafhaft des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der Wohlverhaltensphase; Glaubhaftmachung der Versagungsvoraussetzungen durch den Insolvenzgläubiger bei längerer Strafhaft des Schuldners

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Erteilung einer Restschuldbefreiung durch Begehung einer Straftat nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung eines Verstoßes des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Restschuldbefreiung für den inhaftierten Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1346
  • NZI 2010, 911
  • WM 2010, 1706
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO).

  • LG Hannover, 12.02.2002 - 20 T 2225/01

    Teilhabe von Strafgefangenen an der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    b) Die Auffassung, jeder zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter sei von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen, Restschuldbefreiung zu erlangen (LG Hannover ZInsO 2002, 449 f mit Anm. Wilhelm; AG Hannover ZVI 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem Regelungszusammenhang der Versagungsgründe vereinbar.

    Mit dieser Begrenzung ist es unvereinbar, jede Straftat, die zu einer Inhaftierung geführt hat, gleichsam durch die "Hintertür" zu einem Versagungsgrund zu erheben, weil der Schuldner infolge der Haft in seinen Möglichkeiten beschränkt ist, die ihn gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO treffende Erwerbsobliegenheit zu erfüllen (LG Koblenz ZVI 2008, 473 f; Heyer NZI 2010, 81; Riedel ZVI 2002, 131 f; Kohte EWiR 2002, 491, 492; HK-InsO/Landfermann, aaO § 295 Rn. 7; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 6; Hess, Insolvenzrecht, 2007 § 295 Rn. 8).

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO; v. 8. Februar 2007 aaO; v. 12. Juni 2008 aaO).

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Es unterliegt insbesondere nicht den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c und 850k ZPO (vgl. BGHZ 160, 112, 115 ff; Heyer NZI 2010, 81, 83 f).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 160/09

    Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Bei einem beschäftigungslosen Schuldner, der sich gar nicht um eine Beschäftigung bemüht, kommt eine Aufhebung der Stundung der Kosten des Verfahrens mangels Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann nicht in Betracht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210, 2212 Rn. 15).
  • AG Düsseldorf, 26.04.2007 - 503 IK 72/02

    Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung; Vorliegen verhaltensbedingter

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Zeigt ein Schuldner, der insgesamt nur unpfändbare Einkünfte erlangt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, diese führt jedoch nicht zu einer Gläubigerbeeinträchtigung und damit auch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (LG Landshut ZInsO 2007, 615, 616; AG Düsseldorf ZVI 2007, 482, 483; FK-InsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 3; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl. Rn. 252).
  • AG Hannover, 20.01.2004 - 905 IK 643/03

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    b) Die Auffassung, jeder zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter sei von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen, Restschuldbefreiung zu erlangen (LG Hannover ZInsO 2002, 449 f mit Anm. Wilhelm; AG Hannover ZVI 2004, 501 f; Foerste, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rn. 552), ist weder mit dem Willen des Gesetzgebers noch dem Regelungszusammenhang der Versagungsgründe vereinbar.
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; ausreichend ist nur eine konkret messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 139/07

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09
    So ist eine Versagung nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufgibt, die - etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten - keine pfändbaren Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreuung zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge ergeben hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07, ZInsO 2010, 105, 106 Rn. 9).
  • LG Koblenz, 02.07.2008 - 2 T 444/08

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Versagung noch nicht gewährter

  • LG Landshut, 07.03.2007 - 32 T 485/07
  • AG Göttingen, 13.01.2006 - 74 IK 59/99

    Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unter Berufung auf

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/08

    Restschuldbefreiung: Zulassungsvoraussetzungen für Versagungsantrag; Verschweigen

    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; vielmehr muss bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 4; vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 Rn. 5; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7).

    Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 5. April 2006, aaO; vom 1. Juli 2010, aaO).

    Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verbleiben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010, aaO).

    Dies reicht für einen zulässigen Versagungsantrag ebenso wenig aus wie die Geltendmachung einer bloßen Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008, aaO; vom 1. Juli 2010, aaO).

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZB 137/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer konkreten

    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; vielmehr muss bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 9; v. 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, WM 2010, 1076 Rn. 7).

    Das in § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmte Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auch auf diese Versagungsvoraussetzungen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006, aaO; v. 1. Juli 2010, aaO).

    Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verbleiben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein (BGH, Beschl. v. 1. Juli 2010, aaO).

    Versagungsanträge, bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet wird, sind ebenso unzulässig wie das Geltendmachen einer bloßen Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008, aaO; v. 1. Juli 2010, aaO).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

    Weiter muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt sein (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7).
  • LG Bad Kreuznach, 29.12.2017 - 1 T 125/17

    Restschuldbefreiung: Versagung vor dem Stichtag im schriftlichen Verfahren;

    34 Die Gläubigerinnen S. R.-N. und F. B. K. haben in ihren Versagungsanträgen sowohl den erforderlichen Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit als auch die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft gemacht (vgl. zu diesen Anforderungen BGH ZInsO 2010, 1558).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 92/10

    Zurückverweisung einer Sache an das Beschwerdegericht mangels für die

    Das Landgericht wird den umfangreichen Vortrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Art. 103 Abs. 1 GG) und insbesondere zu prüfen haben, ob der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 f; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, NZI 2010, 911 Rn. 7 f; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7 f, 11; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7 f).
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 131/11

    Verletzung der Pflichten des Schuldners i.R.e. Restschuldbefreiung bei nicht

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7 mwN).
  • AG Heilbronn, 14.01.2019 - 3 F 1726/17
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09 - NZI 2010, 911 (912) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anerkannt, dass ein Insolvenzschuldner gegen seine Erwerbsobliegenheitspflicht verstößt, wenn er während der Wohlverhaltensphase Straftaten begeht und durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat.
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