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   BGH, 03.11.2005 - IX ZB 211/03   

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https://dejure.org/2005,9881
BGH, 03.11.2005 - IX ZB 211/03 (https://dejure.org/2005,9881)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - IX ZB 211/03 (https://dejure.org/2005,9881)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - IX ZB 211/03 (https://dejure.org/2005,9881)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren; Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten; Fehlende Kostendeckung durch die Masse; Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im ...

  • Judicialis

    InsO § 1; ; InsO § ... 4; ; InsO §§ 4a ff; ; InsO § 4d; ; InsO § 7; ; InsO § 26 Abs. 1; ; InsO § 207 Abs. 1; ; InsO §§ 286 ff; ; ZPO §§ 114 ff; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; ; KO § 107 Abs. 1; ; KO § 204 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZB 211/03
    Wegen des alleinigen Zwecks des Konkursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, wäre es sinnlos gewesen, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse (BGHZ 144, 78, 82 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 3).

    Die beiden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele waren in massearmen Verfahren nicht in Einklang zu bringen (BGHZ 144, 78, 83 f).

    Es fehlte an einer ungewollten Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung hätte geschlossen werden können (vgl. BGHZ 144, 78, 85; weitere Nachweise bei Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 4 Fn. 16).

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 45/04

    Umfang der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZB 211/03
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, BGH-Report 2005, 867 mit weiteren Nachweisen).

    Enthält der Entscheidungssatz keine Einschränkung, muss sich diese zwar aus den Gründen klar und zweifelsfrei ergeben; eine Begründung der Zulassung reicht insoweit nicht aus (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 20.02.2003 - V ZB 59/02

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung einer bereits kraft

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZB 211/03
    Wenn eine Zulassung erfolgt wäre, wäre das Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht an sie gebunden gewesen, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur auf Absatz 1 Nr. 2 verweist, also nicht für kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerden gilt (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; Beschl. v. 24. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511).
  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 24/03

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - IX ZB 211/03
    Wenn eine Zulassung erfolgt wäre, wäre das Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht an sie gebunden gewesen, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur auf Absatz 1 Nr. 2 verweist, also nicht für kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerden gilt (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; Beschl. v. 24. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 199/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über den Verzicht auf

    Die Restschuldbefreiung stellt - neben der Gläubigerbefriedigung - ein zusätzliches Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 83 f; vom 3. November 2005 - IX ZB 211/03, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 12).
  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 94/06

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags nebst

    Damit hat der Senat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4a InsO in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist (BGH, Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZB 211/03, n.v.; ebenso: Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 15, HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 3; HmbKomm-InsO/Rüther, § 4 Rn. 27; FK-InsO/Schmerbach 4. Aufl. § 13 Rn. 78).
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