Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.02.2010

Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09   

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BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09 (https://dejure.org/2010,1216)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - IX ZB 257/09 (https://dejure.org/2010,1216)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09 (https://dejure.org/2010,1216)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 287 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO, § 290 Abs 1 Nr 4 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach Ablauf der Sperrfrist trotz Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung in einem früheren Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung trotz Begründung neuer Forderungen während der durch einen vorherigen Antrag ausgelösten Sperrfrist; Möglichkeit zur Restsschuldbefreiung bzgl. für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten trotz vorheriger ...

  • zvi-online.de

    InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 4
    Erneuter Antrag nach 3-jähriger Sperrfrist auch bei Versagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren wegen Vermögensverschwendung

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach Ablauf der Sperrfrist trotz Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung in einem früheren Verfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach Ablauf der Sperrfrist trotz Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung in einem früheren Verfahren

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, 4
    Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung trotz Begründung neuer Forderungen während der durch einen vorherigen Antrag ausgelösten Sperrfrist; Möglichkeit zur Restsschuldbefreiung bzgl. für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten trotz vorheriger ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erneuter Antrag trotz früherer Versagung wegen Verschwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Im zweiten Anlauf zur Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1288
  • MDR 2010, 407
  • NZI 2010, 38
  • NZI 2010, 407
  • WM 2010, 625
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
    Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

    a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenen Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 651, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist.

    Auch in diesem Fall besteht eine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO, S. 692 f Rn. 14 ff).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
    Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 106).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

    Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien.
  • BGH, 05.08.2002 - IX ZB 51/02

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
    Dies schließt aber die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren ebenso wenig aus, wie etwa auch die erneute Insolvenzantragstellung nach einer vorausgegangenen Abweisung mangels Masse - trotz formeller und materieller Rechtskraft der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO - aufgrund veränderter Umstände nicht ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NZI 2002, 601, 602).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
    In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreijährige Wartepflicht trifft, wenn er es in früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien.
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff), wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9 mwN), wegen Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 9) oder wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 InsO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 11) gestellt wird.
  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    dd) Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, ZInsO 2013, 1949 Rn. 9; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Diese weiteren Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9, 11; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8; vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206).

    Dieses Verhalten ist am ehesten der nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierten Vermögensverschwendung vergleichbar, bei der die Versagung in einem vorangehenden Verfahren ebenfalls dazu führt, dass der Schuldner erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen darf (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt, InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207).

    Für die Versagungstatbestände, die Sperrfristen von drei Jahren und mehr kennen (etwas anderes gilt für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen der kurzen Sperrfrist von nur einem Jahr, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6), kann im Wege der Rechtsfortbildung keine zusätzliche Sperrfrist entwickelt werden.

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 hat der Senat entschieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren auch dann gilt, wenn die Restschuldbefreiung im ersten Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Vermögensverschwendung versagt worden ist (IX ZB 257/09, z.V.b.).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof zuletzt in einem Beschluss vom 14. Januar 2010 (NJW-RR 1010, 1288 = NZI 2010, 407) nochmals bestätigt.
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

    Dies gilt auch für die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6) und nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; zusammenfassender Überblick bei G. Pape, Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 329 ff).
  • LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

    Die Gläubiger haben nach der Altfassung des § 290 I Nr. 3 InsO aF einen schutzwürdigen Anspruch darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleibt, weil die Versagung - jedenfalls wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 I Nr. 4, 5 oder 6 InsO aF verwirkt hat - nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine dreijährige Antragssperre in entsprechender Anwendung des § 290 I Nr. 3 InsO aF nach sich zieht (BGHZ 183, 13 = NZI 2009, 691 Rn. 8 ff.; BGH, NZI 2010, 407 Rn. 6; NZI 2010, 263 Rn. 6; NZI 2013, 846 Rn. 9; NZI 2015, 289 Rn. 7 mwN).
  • LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11

    Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den

    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).
  • AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung

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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2010 - IX ZB 257/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17447
BGH, 11.02.2010 - IX ZB 257/09 (https://dejure.org/2010,17447)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2010 - IX ZB 257/09 (https://dejure.org/2010,17447)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - IX ZB 257/09 (https://dejure.org/2010,17447)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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