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   BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08   

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https://dejure.org/2009,6948
BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08 (https://dejure.org/2009,6948)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - IX ZB 26/08 (https://dejure.org/2009,6948)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08 (https://dejure.org/2009,6948)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit einer Forderung aufgrund einer Vereinbarung des Schuldners mit dem Finanzamt über die Verrechnung von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuern im Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 15
    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im Insolvenzantragsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04

    Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer bestrittenen

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Leitet er den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit allein aus seiner Forderung ab und ist diese bestritten, muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).
  • BGH, 08.05.2008 - IX ZB 195/07

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Insolvenzantrags

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlichrechtliche Forderungen (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 8. Mai 2008 - IX ZB 195/07).
  • BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54

    Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Dass der Schuldner die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid angefochten hat, ist unerheblich, weil die Einspruchsrücknahme nicht nach den bürgerlichrechtlichen Regelungen angefochten werden kann (BFHE 96, 552; BGHZ 12, 284, 285) .
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in seiner Begründung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerfGE 86, 133, 145 f ; 96, 205, 216 f ; BGHZ 154, 288, 300) .
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 15/06

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Insolvenzverfahren; Aussetzung eines

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9).
  • BFH, 08.07.1969 - II R 108/66

    Einstellung des Verfahrens - Einwilligung des Beklagten - Rücknahme der Klage -

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Dass der Schuldner die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid angefochten hat, ist unerheblich, weil die Einspruchsrücknahme nicht nach den bürgerlichrechtlichen Regelungen angefochten werden kann (BFHE 96, 552; BGHZ 12, 284, 285) .
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in seiner Begründung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerfGE 86, 133, 145 f ; 96, 205, 216 f ; BGHZ 154, 288, 300) .
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 12/07

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08
    Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in seiner Begründung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerfGE 86, 133, 145 f ; 96, 205, 216 f ; BGHZ 154, 288, 300) .
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 32/16

    Insolvenzeröffnungsantrag des Gläubigers: Rechtsschutzinteresse des in einem

    Solange die Vollstreckbarkeit des Titels nicht beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 mwN; vom 14. Januar 2010, aaO).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09

    Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.; v. 14. Januar 2010 aaO).

    Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 aaO).

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 121/10

    Abweisung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse: Berücksichtigung der

    Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel, der Grundlage des Insolvenzantrags des Gläubigers ist, ausnahmsweise nicht im dafür vorgesehenem Verfahren verfolgt werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103 Rn. 9; v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5), stellt sich nicht.
  • AG Köln, 02.05.2017 - 72 IN 344/16

    Zulässigkeit, Eröffnungsantrag, Glaubhaftmachung von Steuerforderungen,

    Denn durch den Steuerbescheid ist die Forderung tituliert und vollstreckbar; Einwendungen dagegen sind in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu verfolgen, vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.2009 - IX ZB 26/08, Rn. 5, juris.
  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

    Soweit ersichtlich, hat der BGH dies jedoch bislang nur für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (so Beschl. v. 17.9.2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072, und Beschl. v. 6.5.2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091), Forderungen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (so Beschl. v. 29.11.207 - IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, und Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225) oder durch ein rechtskräftiges Urteil titulierte Forderungen (so Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642) ausdrücklich entschieden - teilweise auch nur zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 14 InsO -, nicht jedoch für den Vollbeweis einer Forderung bei der Eröffnungsentscheidung durch eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Zivilgerichts (vgl. insoweit zur Passivierung von Forderungen nach nicht rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichts im Überschuldungsstatus AG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2004 - 67a 346/04, ZInsO 2004, 991).
  • AGH Niedersachsen, 30.11.2015 - AGH 2/15

    Kein Vermögensverfall trotz Zwangsvollstreckung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZInsO 2009, 2072) könne Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine einzige Forderung gestützt werden.
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