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   BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13   

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https://dejure.org/2014,14149
BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13 (https://dejure.org/2014,14149)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13 (https://dejure.org/2014,14149)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13 (https://dejure.org/2014,14149)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art 34 Nr 2 EGV 44/2001
    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils: Einwand fehlender Verteidigungsmöglichkeit und eines behaupteten Prozessbetrugs bei rechtzeitiger Einspruchseinlegung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils bei Einspruch im Erststaat

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vollstreckbarerklärung eines im Erststaat rechtzeitig angegriffenen Versäumnisurteils

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils: Einwand fehlender Verteidigungsmöglichkeit und eines behaupteten Prozessbetrugs bei rechtzeitiger Einspruchseinlegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils bei Einspruch im Erststaat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versäumnisurteile aus dem EU-Ausland können ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils - und der Einwand des Prozessbetrugs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vollstreckbarerklärung und behaupteter Prozessbetrug

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versäumnisurteile aus dem EU-Ausland können ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden! (IBR 2014, 1178)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2365
  • ZIP 2014, 1350
  • MDR 2014, 1174
  • WM 2014, 1295
  • BauR 2014, 1831
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 120/75

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Gerichtsentscheidungen -

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Ein solcher Prozessbetrug hindert jedenfalls nicht die Vollstreckbarerklärung, wenn gegen die Entscheidung im Erststaat ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115 zu Art. 111 Abs. 1 c, 2 deutsch-britisches Übereinkommen; Kropholler/von Hein, aaO Rn. 15b; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., A.1, Art. 34 Rn. 57).

    Im Exequaturverfahren ist er vielmehr mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den er bereits im Erststaat eingebracht hat (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 306) oder hätte einbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977, aaO).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Daher sind die Verteidigungsrechte, die durch Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geschützt werden sollen, erst recht gewahrt, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung tatsächlich einen Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem er geltend machen konnte, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich habe verteidigen können (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - Rs. C-420/07, Apostolides/Orams, Slg. 2009, I-3571 Rn. 78; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 44).

    Zu solchen Rechtsbehelfen zählt der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, aaO Rn. 79), der auch von der Antragsgegnerin erhoben wurde und gemäß Art. 344 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs (fortan: ZVGB) statthaft ist.

  • BVerfG, 06.06.1991 - 2 BvR 324/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; BVerfG, NJW 1992, 1031; BVerfGE 86, 133, 146).
  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Im Exequaturverfahren ist er vielmehr mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den er bereits im Erststaat eingebracht hat (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 306) oder hätte einbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977, aaO).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Jedenfalls wäre der behauptete Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, weil auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens keine andere Entscheidung hätte ergehen können (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206).
  • BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07

    Beschichten eines Substrats

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; BVerfG, NJW 1992, 1031; BVerfGE 86, 133, 146).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Ein Beklagter, der sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, soll im Anerkennungsverfahren nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388 mwN).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 15.05.2014 - IX ZB 26/13
    Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; BVerfG, NJW 1992, 1031; BVerfGE 86, 133, 146).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2020 - 26 Sch 2/20
    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss v. 15.05.2014, IX ZB 26/13, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss v. 24.09.2015, IX ZB 84/13, Rn. 10).
  • BGH, 17.09.2015 - IX ZB 47/14

    Anerkennung eines vorläufig vollstreckbaren italienischen Urteils:

    c) Auch auf die Notwendigkeit, einen möglichen Anspruch auf Erstattung der vollstreckten Beträge gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten verfolgen zu müssen, kann eine Anordnung nach § 46 Abs. 3 EuGVVO aF grundsätzlich nicht gestützt werden, weil die Rechtsverfolgung innerhalb der Europäischen Union durch die Zuständigkeits- und Anerkennungsregelungen der EuGVVO im Regelfall gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, NJW 2014, 2365 Rn. 8).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZB 84/13

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Konkretisierung eines nach deutschem Recht

    bb) Davon abgesehen hindert ein möglicher Prozessbetrug die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Urteilsstaates ein Rechtsmittel eingelegt wurde, in welchem der Prozessbetrug geltend gemacht werden konnte oder noch geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, WM 2014, 1295 Rn. 6 mwN).
  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZB 26/13; BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZB 84/13, juris).
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