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   BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08   

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https://dejure.org/2011,13834
BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08 (https://dejure.org/2011,13834)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - IX ZB 43/08 (https://dejure.org/2011,13834)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - IX ZB 43/08 (https://dejure.org/2011,13834)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO
    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung

  • rewis.io

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern

  • ra.de
  • rewis.io

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unstatthaftes Rechtsmittel in Insolvenzsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08

    Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft.

    Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.).

  • AG Nürnberg, 05.11.2003 - 8002 IK 1177/03

    Kein Scheitern der außergerichtlichen Einigung bei Ablehnung nur durch einen

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08
    Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22).
  • AG Köln, 21.03.2002 - 72 IK 16/02

    Einigung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Zustimmung der Gläubiger; Erfordernis

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08
    Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 195/03

    Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft.
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 43/08
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft.
  • LG Hamburg, 02.01.2017 - 326 T 149/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Mitteilung über

    Denn die Rücknahmefiktion ist unanfechtbar, wenn das Gericht dem Schuldner erfüllbare Auflagen macht (BGH vom 22.10.2009, ZInsO 2009, 2262; bestätigend BGH v. 10.2.2011, JurionRS 2011, 10807).
  • LG Hamburg, 16.05.2016 - 326 T 44/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der fiktiven Rücknahme eines

    Denn die Rücknahmefiktion ist unanfechtbar, wenn das Gericht dem Schuldner erfüllbare Auflagen macht (BGH vom 22.10.2009, ZInsO 2009, 2262; bestätigend BGH v. 10.2.2011, JurionRS 2011, 10807).
  • LG Hamburg, 23.03.2023 - 326 T 6/23

    Beschwerde wegen Rücknahmefiktion auf fruchtlose Nachbesserungsauflage des

    Es besteht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO eintretenden Rücknahme oder gegen eine den Eintritt dieser Wirkung wiedergebende Mitteilung des Gerichts an den Schuldner ein Rechtsmittel (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2011 - IX ZB 43/08, BeckRS 2011, 4092; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 305 Rn. 149).
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