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   BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02   

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BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02 (https://dejure.org/2003,893)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02 (https://dejure.org/2003,893)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02 (https://dejure.org/2003,893)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
    Restschuldbefreiung trotz unrichtiger Angaben bei Subventionsantrag drei Jahre vor Insolvenzeröffnung

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren und Antrag auf Restschuldbefreiung ; Rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Steuerhinterziehung als Versagungsgrund; Fehlende Abgabe der Steuererklärungen des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener Berichtigung unrichtiger Angaben im Antrag für Erwerbsunfähigkeitsrente vier Jahre vor Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB I § 60

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung öffentlicher Mittel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung wg. falscher Angaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2457
  • MDR 2003, 1138
  • NZI 2003, 449
  • FamRZ 2003, 1275 (Ls.)
  • WM 2003, 1382
  • DB 2003, 2224
  • Rpfleger 2003, 526
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02

    Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
    Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gemäß § 35 GKG, § 3 ZPO 1.200 ? (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).
  • OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00

    Vollstreckungsrecht: Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
    Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen (vgl. OLG Köln ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35; Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 InsO Rn. 11; HK-Landfermann, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 5).
  • LG München I, 17.07.2001 - 14 T 12087/01

    Verbraucherinsolvenz; Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes zur

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
    Ob noch nach dem Schlußtermin eine Glaubhaftmachung erfolgen kann, ist umstritten (bejahend Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 290 Rn. 59; FK-Ahrens, § 290 InsO Rn. 59; verneinend LG München ZInsO 2001, 767; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 290 Rn. 11; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 260/10

    Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die

    Über den Drei-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung darf nicht hinausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, ZInsO 2003, 610, 611).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 29/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche

    Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05

    Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

    Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383).

    cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Entscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C § 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entsprechend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes ausgelegt.

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 227/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

    Zwar hat der Senat diese Frage in seinem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen gelassen.
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 40/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Angaben ergibt sich - unabhängig von deren Glaubhaftmachung - nicht, ob der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des in § 2 90 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraumes (vgl. ebenso bei der Bezugnahme auf einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl: LG Göttingen NZI 2003, 453) und in Schriftform gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, Az. : IX ZB 29/04, zit. nach Juris; BGH MDR 2003, 1138).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003 (MDR 2003, 1138) zwar ausdrücklich offen gelassen, im Beschluss vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 142) aber ausgeführt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers sei, " bis zum Schlusstermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen".

    Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 2003, 253; MDR 2003, 1138) davon aus, dass der für die Gericht sgebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf 1.200,00 EUR festzusetzen ist, wenn - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Werthaltigkeit einer verbleibenden Forderung bestehen.

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich unzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG Köln NZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35).
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 4/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Angaben ergibt sich - unabhängig von deren Glaubhaftmachung - nicht, ob der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des in § 2 90 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraumes (vgl. ebenso bei der Bezugnahme auf einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl: LG Göttingen NZI 2003, 453) und in Schriftform gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, Az.: IX ZB 29/04, zit. nach Juris; BGH MDR 2003, 1138).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003 (MDR 2003, 1138) zwar ausdrücklich offen gelassen, im Beschluss vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 142) aber ausgeführt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers sei, " bis zum Schlusstermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen".

    Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 2003, 253; MDR 2003, 1138) davon aus, dass der für die Gerichtsgebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf 1.200,00 EUR festzusetzen ist, wenn - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Werthaltigkeit einer verbleibenden Forderung bestehen.

  • AG Göttingen, 05.08.2005 - 74 IN 162/04

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung nach Erteilung dieser durch den

    Es ist umstritten, ob ein Gläubiger, der einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, im Beschwerdeverfahren einen neuen Versagungsgrund nachschieben kann (BGH Beschluss vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02 - ZInsO 2003, 610, 611 = NZI 2003, 449 = NJW 2003, 2457 = ZVI 2003, 423 = DZWIR 2003, 378 = InVo 2003, 348).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 91/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen länger als drei Jahre vor dem

    Diese Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers beantwortet.
  • LG Traunstein, 17.02.2012 - 2 O 4213/11

    Schuldnerberatung: Haftung wegen eines falschen Rechtsrats

    Der Antragsteller behauptet, der für ihn zuständige Mitarbeiter des Antragsgegners zu 1) habe ihn in Unkenntnis einer höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 22.05.2003, Az.: IX ZB 456/02) und eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 11.01.2002 (Az.: IV A 4 S 0550 1/02) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Antragstellung auf Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens falsch beraten.

    Mit Beschluss vom 22.05.2003, Az.: IX ZB 456/02, hat der BGH entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 2 InsO nicht für den Fall gilt, wenn der Schuldner - wie hier der Antragsteller - keine Steuererklärungen abgegeben hat.

  • AG Köln, 20.10.2017 - 73 IN 113/08

    Restschuldbefreiung bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 98/03

    Rechtsbeschwerde gegen Versagung der die vom Schuldbner erstrebten Ankündigung

  • AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
  • LG Mainz, 03.02.2009 - 802 T 254/08

    Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht gegenüber einem

  • LG Kiel, 07.01.2008 - 13 T 222/07

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins

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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2003 - IX ZB 456/02   

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