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   BGH, 14.07.2011 - IX ZB 57/11   

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https://dejure.org/2011,8308
BGH, 14.07.2011 - IX ZB 57/11 (https://dejure.org/2011,8308)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - IX ZB 57/11 (https://dejure.org/2011,8308)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11 (https://dejure.org/2011,8308)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Insolvenzantrag eines Gläubigers aufgrund einer bestrittenen Forderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des "ernsthaften Einforderns" für die Fälligkeit einer Forderung im insolvenzrechtlichen Sinne

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Insolvenzantrag eines Gläubigers aufgrund einer bestrittenen Forderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Insolvenzantrag eines Gläubigers aufgrund einer bestrittenen Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 21
    Bedeutung des "ernsthaften Einforderns" für die Fälligkeit einer Forderung im insolvenzrechtlichen Sinne

  • rechtsportal.de

    InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 21
    Bedeutung des "ernsthaften Einforderns" für die Fälligkeit einer Forderung im insolvenzrechtlichen Sinne

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1875
  • NZI 2011, 680
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 57/11
    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 57/11
    Aufgrund der kurzfristig liquidierbaren Mittel über 193.493,58 EUR könnte die Deckungslücke nicht binnen drei Wochen im Umfang von mehr als 90 vom Hundert ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 145).
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 62/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Zahlungen auf ein prolongiertes Darlehen

    Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18 f; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 25 f; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZR 102/11

    Insolvenzanfechtung: Nachweis der Überschuldung durch Vorlage der Handelsbilanz;

    Bei der Bewertung, ob danach Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9).
  • LG Bonn, 01.03.2017 - 29 KLs 1/14

    TelDaFax: Angeklagte B. und Dr. K. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung

    Für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO können allein diejenigen Zahlungsverpflichtungen Berücksichtigung finden, die fällig im Sinne des § 271 BGB sind, die der Gläubiger also sofort verlangen kann, und durch ihn auch ernsthaft eingefordert werden (statt vieler nur BGH NZI 2011, 680, 681; Uhlenbruck , InsO, 14. Aufl., § 17 Rz. 108).

    Als ernsthaftes Einfordern ist dabei jede Art von Gläubigerhandlung zu qualifizieren, aus der sich dessen Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt und so mit einer (sofortigen) Inanspruchnahme des Schuldners zu rechnen ist (statt vieler nur BGH NZI 2013, 129, 130; NZI 2011, 680, 681; Uhlenbruck , InsO, 14. Aufl., § 17 Rz. 117; MüKo/ Eilenberger , InsO, 3. Aufl., § 17 Rz. 7a; Haas , in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Vor § 64 Rz. 9 f.).

    Darin liegt zumeist ein faktisches Stillhalteabkommen begründet, bei dem sich der Gläubiger jederzeit einseitig für die Durchsetzung seiner Forderung entscheiden kann und anders als bei einer Stundung, nicht rechtlich durch eine gemeinsame Vereinbarung gebunden ist (statt vieler nur BGH NZI 2011, 680, 681; Uhlenbruck , InsO, 14. Aufl., § 17 Rz. 137 f.).

  • BGH, 26.02.2013 - II ZR 54/12

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Inanspruchnahme für Zahlungen nach

    Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18 f.; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420 Rn. 25 f.; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZIP 2013, 79 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 10 U 70/18

    Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Aufgrund dieser weitreichenden Folgen müssen an den Fälligkeitsbegriff nach der Rechtsprechung im Rahmen von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO erhöhte Anforderungen gestellt werden, die von der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert wurden, dass von einer Fälligkeit nur dann auszugehen ist, wenn die Forderung auch ernsthaft eingefordert wird (BGH, ZIP 2011, 1875 (juris-Tz. 9); NJW 2009, 2600 - juris-Tz 22; NZI 2007, 579 - juris-Tz 16 ff.).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 13 O 481/14

    Abschlussprüferhaftung: Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer einer

    Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, E rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet sind (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 -, Rn. 26; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn. 7).
  • OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16

    Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen Verletzung

    Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, Rn. 9).

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 248/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Beschwerde des Schuldners gegen die auf Grund

    Da Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergehen können (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 13), geben Beschleunigungsgründe wegen der Möglichkeit des Erlasses derartiger Maßnahmen entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts keine Rechtfertigung dafür, von einer Bekanntmachung des Gutachtens an den Schuldner vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses abzusehen.
  • LG Bonn, 27.06.2022 - 29 KLs 4/21
    Für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO können allein diejenigen Zahlungsverpflichtungen Berücksichtigung finden, die fällig im Sinne des § 271 BGB sind, die der Gläubiger also sofort verlangen kann, und die durch ihn auch ernsthaft eingefordert werden (statt vieler nur BGH NZI 2011, 680, 681).

    Als ernsthaftes Einfordern ist dabei jede Art von Gläubigerhandlung zu qualifizieren, aus der sich dessen Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt und so mit einer (sofortigen) Inanspruchnahme des Schuldners zu rechnen ist (statt vieler nur BGH NZI 2013, 129, 130; NZI 2011, 680, 681).

  • OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16

    Auslegung einer Stillhaltevereinbarung als Stundungsabrede

  • OLG Stuttgart, 12.07.2017 - 9 U 133/16

    Kommanditistenhaftung: Statthaftigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft;

  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 1 U 69/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtung von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen

  • AG Köln, 26.02.2018 - 73 IN 177/17

    Prüfung des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines Insolvenzantrags

  • OLG Koblenz, 02.09.2015 - 6 U 850/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit:

  • OLG Koblenz, 05.10.2015 - 6 U 850/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit:

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