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   BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14   

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https://dejure.org/2015,20809
BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14 (https://dejure.org/2015,20809)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - IX ZB 60/14 (https://dejure.org/2015,20809)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14 (https://dejure.org/2015,20809)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 1 S 3 InsO, § 4a Abs 1 S 4 InsO, § 290 Abs 1 Nr 1 InsO vom 05.10.1994, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO vom 05.10.1994, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO vom 05.01.1994
    Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung; Verschweigen von Bargeld im Insolvenzantrag

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, § 290 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Insovenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung; Verschweigen von Bargeld im Insolvenzantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Insovenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten des Verfahrensschuldners im Insolvenzantragsverfahren

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten des Verfahrensschuldners im Insolvenzantragsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 142/11

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens eines Bankguthabens

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14
    Sofern schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN).

    Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).

    Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).

    Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).

    Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

    Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14
    Sofern schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14
    Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).
  • LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung einer Verfahrenskostenstundung bei

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 818 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO regelt die Versagung der Stundung danach nicht abschließend (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 7).
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und

    Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14, ZVI 2015, 458 Rn. 8).
  • LG Dortmund, 11.05.2022 - 9 T 150/22

    Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Mitwirkung des Schuldners bei der

    Für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO genügt es, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind ( BGH NZI 2020, 837; BGH ZVI 2015, 458; BGH ZInsO 2011, 1223 ).
  • AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16

    Umstände des Vorverfahrens können Verfahrenskostenstundung rechtfertigen

    Der Bundesgerichtshof hat die in § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO a.F. aufgeführten Ausschlussgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) in ständiger Rechtsprechung für nicht abschließend erachtet (zuletzt noch für einen Altfall, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 01.07.2014: BGH, Beschluss vom 25.06.2015, IX ZB 60/14).
  • AG Marburg, 16.01.2018 - 22 IN 178/17

    § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 287a InsO

    Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, ein Verfahren auf Staatskosten zu führen, von dem offenkundig zu Beginn des Verfahrens erkennbar ist, dass das Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, ZInsO 2015, 1790 f.).
  • AG Oldenburg, 30.03.2016 - 65 IK 6/16

    Insolvenzrecht

    Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, ein Verfahren auf Staatskosten zu führen, von dem offenkundig zu Beginn des Verfahrens erkennbar ist, dass das Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu erreichen ist (BGH ZVI 2005, 124; ZInsO 2008, 111; 2011, 1223; ZVI 2014, 156; zuletzt Beschl. v. 25.06.2015 - IX ZB 60/14; vgl. auch Uhlenbruck/Pape, InsO, 14. Aufl. 2015, Rz. 30; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, InsO, Stand 7/15, § 4a Rz. 45).
  • LG Karlsruhe, 08.03.2018 - 11 T 30/18

    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren bei

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, rechtfertigt jedoch bereits eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach dieser Vorschrift (BGH, Beschluss vom 25.06.2009, IX ZA 10/09; BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 65/07 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 74/07 - juris Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.05.2015 , IX ZB 60/14 - juris Rn. 3).
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