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   BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16   

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BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16 (https://dejure.org/2016,35530)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - IX ZB 9/16 (https://dejure.org/2016,35530)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 9/16 (https://dejure.org/2016,35530)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 15 ff EGV 44/2001, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001
    Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Begriff des Verbrauchers und des Verbrauchervertrages

  • IWW

    Art. 44 der Verordnung Nr. 44/2001, § 15 Abs. 1 AVAG, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 45 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 EuGVVO, Art. 15 ff EuGVVO, Art. 35 Abs. 2 EuGVVO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c), 16 Abs. 2 EuGVVO, Art. 15 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, Art. 15 EuGVVO, Art. 16 EuGVVO, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO, Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Vertrages als Verbrauchervertrag im Sinne des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ); Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für ein konkretes Prozessrechtsverhältnis

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Begriff des Verbrauchers und des Verbrauchervertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung eines Vertrages als Verbrauchervertrag im Sinne des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ); Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für ein konkretes Prozessrechtsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Begriff des Verbrauchers und des Verbrauchervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauchersachen - und die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Begriff des Verbrauchervertrags i.S.d. Art. 17 EuGVVO bei gemischt privat-beruflichen Verträgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Die Einordnung des Vertrages obliegt dem angerufenen Gericht und ist aufgrund einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die Inhalt, Art und Zweck des Vertrages sowie die objektiven Umstände bei Vertragsschluss einzubeziehen sind (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, C-464/01, Gruber, Slg. 2005, I-439 Rn. 44 und 47).

    Ist der Gegenstand des Vertrages für einen Zweck bestimmt, der sich teilweise der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person zurechnen lässt, greift der besondere Schutz der Art. 15 ff EuGVVO unabhängig von der Gewichtung zwischen privatem und beruflich-gewerblichem Zweck nicht ein, solange der beruflich-gewerbliche Zweck nicht derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 39 ff).

    Diese Ausnahmeregelung wird mit der Erwägung gerechtfertigt, dass der Verbraucher gegenüber dem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, aaO Rn. 17; vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 34 mwN).

    Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, einem Beklagten, der von einem Unternehmer aus einem auch beruflich-gewerblichen Zwecken dienenden Vertrag gerichtlich in Anspruch genommen wird und der insoweit nach der Rechtsprechung als auf gleicher Stufe mit dem Unternehmer stehend zu gelten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 40), die Berufung auf die Zuständigkeitsregelung in Verbrauchersachen nur deshalb zu ermöglichen, weil aus dem Vertrag auch eine nicht am Prozess beteiligte weitere Person als Vertragspartner verpflichtet und berechtigt ist, die bei Vertragsschluss ihrerseits nicht berufs- oder gewerbebezogen gehandelt hat.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Die vom Europäischen Gerichtshof für die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellten Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Auslegung des Art. 15 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 14. März 2013, C-419/11, Ceská sporitelna / Gerald Feichter, ECLI:EU:C:2013:165 Rn. 28 und 31; vom 28. Januar 2015, C-375/13, Harald Kolassa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581 Rn. 21).

    Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person haben (ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139 Rn. 20 und 22; vom 3. Juli 1997, C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767 Rn. 15; vom 14. März 2013, aaO Rn. 32 und 34, jeweils mwN).

    Zugleich hat der Europäische Gerichtshof stets betont, dass der Verbraucherbegriff wegen des Ausnahmecharakters der besonderen Schutzregelung eng auszulegen ist und nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, aaO Rn. 19; vom 14. März 2013, aaO Rn. 33; vom 28. Januar 2015, C-375/13, Harald Kolassa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581 Rn. 28).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person haben (ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139 Rn. 20 und 22; vom 3. Juli 1997, C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767 Rn. 15; vom 14. März 2013, aaO Rn. 32 und 34, jeweils mwN).

    (1) Die besondere - ausschließliche - Zuständigkeitsregelung des Art. 16 EuGVVO in Verbrauchersachen soll nach ihrer Zielrichtung dem Verbraucher einen besonderen Schutz verschaffen, indem sie ihm die Führung des Rechtsstreits mit dem Unternehmer vor den Gerichten seines Wohnsitzortes ermöglicht (Art. 16 Abs. 1 EuGVVO) und sichert (Art. 16 Abs. 2 EuGVVO; vgl. Erwägungsgrund 13 und EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767 Rn. 13 f).

    Diese Ausnahmeregelung wird mit der Erwägung gerechtfertigt, dass der Verbraucher gegenüber dem beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartner als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997, aaO Rn. 17; vom 20. Januar 2005, aaO Rn. 34 mwN).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Die vom Europäischen Gerichtshof für die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellten Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Auslegung des Art. 15 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 14. März 2013, C-419/11, Ceská sporitelna / Gerald Feichter, ECLI:EU:C:2013:165 Rn. 28 und 31; vom 28. Januar 2015, C-375/13, Harald Kolassa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581 Rn. 21).

    Zugleich hat der Europäische Gerichtshof stets betont, dass der Verbraucherbegriff wegen des Ausnahmecharakters der besonderen Schutzregelung eng auszulegen ist und nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, aaO Rn. 19; vom 14. März 2013, aaO Rn. 33; vom 28. Januar 2015, C-375/13, Harald Kolassa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581 Rn. 28).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Erfasst sind deshalb nur Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die keinen Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person haben (ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139 Rn. 20 und 22; vom 3. Juli 1997, C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767 Rn. 15; vom 14. März 2013, aaO Rn. 32 und 34, jeweils mwN).

    Zugleich hat der Europäische Gerichtshof stets betont, dass der Verbraucherbegriff wegen des Ausnahmecharakters der besonderen Schutzregelung eng auszulegen ist und nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993, aaO Rn. 19; vom 14. März 2013, aaO Rn. 33; vom 28. Januar 2015, C-375/13, Harald Kolassa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581 Rn. 28).

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Ob dies der Fall ist, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27).
  • BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (IX ZB 211/10, IPRspr 2012, 577 ff).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16
    Ob dies der Fall ist, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff; vgl. BVerfG, VersR 2014, 609 Rn. 27).
  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

    Der sich auf ein Verbraucherhandeln berufenden Vertragspartei obliegt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verbraucherzweck den Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. BGH NJW 2012, 1817; BGH, IPRax 2017, 617).

    (so auch schon in Beschluss v. 13.10.2016, IPRax 2017, 617).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2018 - 4 Sa 317/17

    Anforderungen an Berufungsschrift; Urlaubsübertragung ins Folgejahr aufgrund

    Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH vom 08.08.2017 - IX ZB 9/16 -, juris, m.w.N.).
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