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   BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83   

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BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83 (https://dejure.org/1984,1010)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 (https://dejure.org/1984,1010)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - IX ZR 124/83 (https://dejure.org/1984,1010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang des Grundsatzes der Erhaltung der technischen und wirtschaftlichen Einheit eines Gebäudes - Inanspruchnahme eines Grundstücks, das nicht im Eigentum des Bauherren steht, für einen technisch und wirtschaftlich einheitlichen Neubau - Klärung der Eigentümerstellung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fremdes Grundstück mitbebaut - Wer ist Eigentümer?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 95, 912
    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 789
  • MDR 1985, 226
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69

    Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (grundlegend BGHZ 27, 197, 200 f; weiter BGHZ 57, 245, 248/249), daß es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft entspricht, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Gebot der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Gebäudeteilen grundsätzlich den Vorzug gegeben (BGHZ 57, 245, 248).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Es widerspräche dem grundsätzlichen Bestreben des Gesetzes nach Offenkundigkeit sachenrechtlicher Verhältnisse (BGHZ 64, 333, 338), hier eines der Erbbaugrundstücke zum Stammgrundstück aufzuwerten.

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB kommt in Betracht; das einheitliche Kaufhausgebäude wurde auf mehreren Grundstücken errichtet, die verschiedenen Personen gehörten (vgl. BGHZ 62, 141, 144 f) [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73].

    Größe und wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils spielen ebensowenig eine Rolle wie der Ort des Baubeginns (BGH ständig: vgl. BGHZ 62, 141 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; dazu Rothe, Anm. LM § 912 Nr. 26).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

  • BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62

    Gemeinschaftliche Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Konflikt der zwei einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote, nämlich des der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen einerseits (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB, sogen. Akzessionsprinzip) und dem der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Teilen des Gebäudes andererseits (§ 94 Abs. 2; Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs) läßt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen (BGHZ 43, 127, 129; dazu Mattern, Anm. LM § 912 Nr. 17); vielmehr muß für jede der verschiedenen Fallgestaltungen gesondert geprüft werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208).

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Konflikt der zwei einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote, nämlich des der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen einerseits (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB, sogen. Akzessionsprinzip) und dem der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Teilen des Gebäudes andererseits (§ 94 Abs. 2; Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs) läßt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen (BGHZ 43, 127, 129; dazu Mattern, Anm. LM § 912 Nr. 17); vielmehr muß für jede der verschiedenen Fallgestaltungen gesondert geprüft werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208).

    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.

  • BGH, 16.03.1960 - V ZR 17/59
    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Schließlich sprechen auch die zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH Urteil vom 16. März 1960 - V ZR 17/59 = LM § 912 Nr. 7) angesichts der Grundstücksvielfalt nicht dafür, daß die Klägerin von den kleinen Erbbaugrundstücken aus die übrige Fläche habe überbauen wollen.

    Denn die Entscheidung, wer bei einem nach § 912 BGB zu beurteilenden Sachverhalt "über die Grenze gebaut" hat, stellt keine reine Tatsachenfeststellung dar; vielmehr liegt in der Beantwortung dieser Frage bereits eine rechtliche Würdigung (vgl. BGH Urteil vom 16. März 1960 aaO).

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 102/80

    Überbau

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, daß beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real (vertikal) geteilt wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208; 57, 245, 249; 62, 141, 143; 64, 333, 337; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80 = NJW 1982, 756), weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird.
  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (grundlegend BGHZ 27, 197, 200 f; weiter BGHZ 57, 245, 248/249), daß es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft entspricht, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten.
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.
  • BGH, 05.02.1964 - VIII ZR 156/62

    Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs im eigenen Namen i.R.e. Ermächtigung

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83
    Sie ist widerlegt, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund vertraglicher Absprachen nach Ablauf der Vertragszeit das Bauwerk gegen Zahlung einer Ablösung oder unentgeltlich übernehmen darf, jedenfalls ihm die Wahl eingeräumt wird, nach Ende des Vertrages das Bauwerk zu übernehmen oder seine Beseitigung zu verlangen (BGH ständig, vgl. Urteil vom 15. November 1960 - V ZR 13/59 - WM 1961, 179; Urteil vom 5. Februar 1964 - VIII ZR 156/62 = WM 1964, 426, 427; Urteil vom 2. März 1973 - V ZR 57/71 = WM 1973, 560, 562).
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

  • BGH, 15.11.1960 - V ZR 13/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1971 - VIII ZR 197/69

    Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage - Geltendmachung der Einwendungen

  • BGH, 22.06.1973 - V ZR 160/71

    Gültigkeitsbedenken gegenüber einer schuldrechtlichen Erbbaurechtsabrede -

  • BGH, 25.02.1983 - V ZR 299/81

    Duldungspflicht bei Überbau - Tiefgarage als einheitliches Bauwerk - Rechtliche

  • BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages - Vorliegen einer arglistigen Täuschung

  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Diese gesetzlichen Regelungen dienen nach den Motiven des Gesetzgebers der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen und zur Möglichkeit der Aufbringung einer Wärmedämmung und gehören deshalb als Überbau bzw. übergreifendes Bauteil zu dem Eigentum des Gebäudes bzw. der Baulichkeit, der es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist ( BGH , NJW 1975, Seite 1553; BGH , NJW 1990, Seite 1791; BGH , NJW 1985, Seite 789; BGH , VIZ 2004, Seite 130; BGH , NJW 2004, Seite 1237; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u.a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 14511 ).
  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

    Ist aber ein Stammgrundstück nicht bestimmt oder - was dem gleichsteht - nicht bestimmbar, dann kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes im Sinne des § 912 BGB nicht festgestellt werden (BGH, Urteil 12. Juli 1984 - IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790).

    (2) (a) Steht - wie hier - ein Bauwerk auf mehreren Grundstücken verschiedener Eigentümer und ist mangels Bestimmbarkeit eines Stammgrundstücks ein rechtmäßiger Überbau oder ein Überbau im Sinne des § 912 BGB und damit ein Alleineigentum eines Grundstückseigentümers nicht feststellbar, bietet das Gesetz unmittelbar keine Regelung der Eigentumsfrage (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 200; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 248 und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Denn in diesem Fall stehen sich zwei einander widerstreitende gesetzliche Prinzipien gegenüber, nämlich das der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des Gebäudes einerseits (§ 94 Abs. 2 BGB - Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs), das für ein Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB an dem Gesamtbauwerk spricht, und das der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauteilen andererseits (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und § 93 BGB - Akzessionsprinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf den Grundstücksgrenzen nahelegt, wie sie bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO; vom 22. Februar 1974, aaO S. 143 und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Der Konflikt dieser beiden gesetzlichen Gebote lässt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen, auch wenn ersterem in der Regel der Vorzug zu geben ist (BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO und vom 12. Juli 1984, aaO).

    Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, aaO 790 f; ähnlich schon Urteile vom 30. April 1958, aaO und vom 22. Februar 1974, aaO, allerdings "allein für unentschuldigten Überbau"; OLG Karlsruhe, NJW 1991, 926).

    Dass auf das Brückenbauwerk der Rechtsgedanke zuträfe, dass die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung dieser Einheiten - wie bei einem rechtswidrigen, unentschuldigten Überbau - fremdes Eigentum verletzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, aaO, S. 791), ist nicht ersichtlich, zumal unklar ist, wem die überbauten Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Brücke gehörten und ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen in Bezug auf den Brückenbau zwischen den Eigentümern getroffen wurden.

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Diesen Grundsatz hat der Senat für die Beantwortung der Frage, von welchem Grundstück aus über eine fremde Grenze gebaut wurde, dahin fortentwickelt, daß es allein darauf ankomme, welche Absichten und wirtschaftlichen Interessen den Erbauer geleitet hätten, ohne daß daneben der handwerkliche Bauablauf und die Größe oder die Wichtigkeit des übergebauten Gebäudeteils im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück des Erbauers liegenden "Stammteil" eine Rolle spielen (BGHZ 62, 141, 146 [BGH 22.02.1974 - V ZR 103/73]; ebenso Urt. v. 12. Juli 1984, IX ZR 124/83, LM BGB Nr. 20 § 95 Bl. 3 R = WM 1984, 1283 = NJW 1985, 789 [BGH 12.07.1984 - IX ZR 124/83]).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Für die Anwendung der Vorschriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 146 und vom 23. Februar 1990 - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984- IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 912 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.1990 - 4 U 165/89

    Brücke als wesentlicher Bestandteil nur eines Grundstücks; Verbindung eines

    Wie der Konflikt der einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote - Rechtseinheit zwischen Grundstück und dem darauf befindlichen Bauwerk gem. §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB und Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs gem. § 94 Abs. 2, 93 BGB - zu lösen ist, läßt sich nicht generell beantworten, indem etwa einem Gebot der Vorrang einzuräumen ist, vielmehr muß im Einzelfall geprüft werden, wie der Konflikt am angemessensten zu lösen ist (BGH NJW 85, 789/790).

    Das Eigentum an der Brücke dergestalt zu verteilen, daß etwa in der Mitte oder Jeweils über den Grundstücksgrenzen das Eigentum des einen endet und des anderen beginnt (Lotrechte Teilung, wie sie von der Rechtsprechung bei rechtswidrigem und unentschuldigtem Oberbau angenommen wird - siehe z.B. BGH NJW 85, 789 -), kommt nicht in Betracht.

  • OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;

    § 912 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Grenze zwischen dem Stammgrundstück, von welchem die Überbauung ausgeht, und dem in Anspruch genommenen Grundstück bei der Errichtung eines Gebäudes überschritten wird (BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83, NJW 1985, 789; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 912 Rn. 6; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1438), wobei es auf den Umfang der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht ankommt.
  • OLG Frankfurt, 04.10.2013 - 2 U 307/12

    Verwendungs- oder Ausgleichsansprüche im Mietverhältnis

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn dem Vermieter ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, die Baulichkeiten am Ende des Mietverhältnisses zu übernehmen oder ihre Beseitigung zu verlangen (BGH NJW 1985, 789; Palandt-Ellenberger a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2023 - 13 U 206/22

    Betreiben der Zwangsvollstreckung eines Mitglieds der ungeteilten

    Dies verdeutliche ein Vergleich mit Klauseln, die den veröffentlichten Entscheidungen des BGH (NJW 1985, 789) und des OLG Köln (BeckRS 2013, 12069) zugrunde lägen.

    Allerdings ist die Zulässigkeit von Nachbarerbbaurechten streitig (für Zulässigkeit beispielhaft: OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 698; OLG Stuttgart NJW 1975, 786; Esser NJW 1974, 921;Heckscher RNotZ 2016, 1; Krämer DNotZ 1974, 647; Staudinger/Rapp, BGB, 2017, § 1 ErbbauRG Rn. 34 ff.; Usinger, ZFlR 2014, 520, Weitnauer DNotZ 1958, 413; gegen Zulässigkeit beispielhaft: BGH, Urt. v. 22.06.1973, V ZR 160/71, Rn. 25; BGH Urt. v. 15.07.2016, V ZR 195/15 Rn. 19; BayObLG DNotZ 1958, 409; OLG Köln MittBayNot 2014, 157; Schmidt-Räntsch ZfIR 2014, 269; offengelassen in BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83, Rn. 37).

    Im Gegenteil ist aufgrund der erstmaligen Befassung des BGH mit dieser Problematik im Jahre 1972 davon auszugehen, dass 1965 kein Problembewusstsein bezüglich der Brisanz von Nachbarerbbaurechten vorhanden war (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1984, IX ZR 124/83 zur vergleichbaren Bestellung eines Erbbaurechts zwecks Errichtung eines Kaufhauses 1964).

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19

    Zur rechtlichen Behandlung eines zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken

    Das Gericht hielt die Vorschriften zum Überbau in der zur Entscheidung gestellten Konstellation für nicht anwendbar, da es kein Stammgrundstück zu bestimmen vermochte, dem das Bauwerk hätte zugeordnet werden können (siehe zu diesem Aspekt auch BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie es der Kläger statuiert und wonach eine vom Akzessionsprinzip abweichende Eigentumszuweisung stets einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

    Die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils spielen keine Rolle (BGH, Urteil vom 12.07.1984 - IX ZR 124/83 - NJW 1985, 789).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05

    Überbau: Voraussetzungen des Vorliegens eines Überbaus bei fehlenden

    Die Regelung dient nach den Motiven zum BGB der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 1) und nach ihr gehört deshalb ein Überbau zu dem Eigentum des Gebäudes, dem es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist (Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rn. 12; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, Neubearbeitung 2004, § 94 Rn. 12; RGZ 160, 166 [177], BGHZ 64, 333 [337] = NJW 1975, 1553; BGHZ 110, 298 [302 f] = NJW 1990, 1791; BGH, NJW 1985, 789; BGH, VIZ 2004, 130 = ZfIR 2004, 104; BGHZ 157, 301= NJW 2004, 1237).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 14 U 72/04

    Fortbestand eines Pachtvertrages über ein altrechtliches Wasserrecht auf einem

  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 125/10

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Teilbarkeit eines

  • BFH, 22.05.2007 - IX R 22/06

    Prüfung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums

  • VG Aachen, 25.09.2008 - 5 K 1664/06

    Abriss des ehemaligen Grenzschutzgebäudes der früheren Grenz- und Zollstation

  • BGH, 18.01.1990 - IX ZR 71/89

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines

  • OLG Hamburg, 27.01.1999 - 4 U 189/98
  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2001 - 9 U 178/00

    Vereinbarung über Eigentum bei gestattetem Überbau

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.12.2018 - 1 C 830/17

    Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 160/84

    Bauten auf fremdem Grund und Boden im bilanztechnischen Sinn - Gegenstände die

  • OLG Koblenz, 17.06.1992 - 5 U 68/92

    Auskunftsanspruch über den Verbleib einer Einbauküche und sonstiger

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1986 - 11 W 67/85

    Aufteilung von Miteigentumsanteilen an Wohnungen; Bildung von Raumeigentum an

  • VG Berlin, 30.01.2012 - 29 K 262.11

    Widerspruch gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung

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