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   BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07   

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https://dejure.org/2009,14335
BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07 (https://dejure.org/2009,14335)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2009 - IX ZR 178/07 (https://dejure.org/2009,14335)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07 (https://dejure.org/2009,14335)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Außerachtlassen des Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts als Verfahrensgrundrechtsverletzung

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01

    Zur Anwendung von BGB § 254 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07
    Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294 ; NJW 2003, 125, 127) .
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07
    Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294 ; NJW 2003, 125, 127) .
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 28/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07
    Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, Rn. 2).
  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

    In Fällen kongruenter Leistungen hat der Senat allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der vorgenannten Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, NJW 1997, 3028, 3029; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, ZInsO 2010, 87 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4; vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 24; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZIP 2014, 1595 Rn. 29).
  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    dd) Dieses Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung des Beweiswerts der Beweisanzeichen, insbesondere auch des Beweisanzeichens der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften oder in bargeschäftsähnlichen Lagen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; vgl. auch 24. September 2009 - IX ZR 178/07 -) .
  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

    Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 24. September 2009 - IX ZR 178/07, nv Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2011 - 9 U 130/10

    Insolvenzanfechtung: Stillhalteabkommen durch Vereinbarung einer Ratenzahlung;

    Bei einem Bargeschäft ist ohnehin schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weniger indiziert, vor allem wenn es zur Fortführung des Unternehmens und daher den Gläubigern im Allgemeinen dient (Kübler/Prütting/Bork, a.a.O. § 133 Rn. 42; BGH, Urt. v. 10.07.1997, IX ZR 234/96, Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16.07.2009, IX ZR 28/07; BGH, Beschl. v. 24.09.2009, IX ZR 178/07).
  • LG Düsseldorf, 26.08.2016 - 6 O 162/13
    In Fällen kongruenter Leistungen hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass der Schuldner trotz Vermutungsregel ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er diese Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (vgl. BGH, NJW 1997, 3028; 3029; Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZR 178/07; Urteil vom 12.02.2015 - IX ZR 180/12).
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