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   BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10   

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https://dejure.org/2011,1537
BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10 (https://dejure.org/2011,1537)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - IX ZR 180/10 (https://dejure.org/2011,1537)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 (https://dejure.org/2011,1537)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 MRK, Art 41 MRK, § 851 ZPO, § 399 BGB, § 35 InsO
    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochenen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie der Mehrkosten ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden und zuerkannten Erstattungen von Kosten für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; Entschädigung immaterieller Schäden infolge menschenrechtlich unzumutbarer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Menschenrechtsverletzung - Pfändbarkeit einer Entschädigung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 36; EMRK Art. 41; BGB § 399; ZPO § 851
    Zur Massezugehörigkeit einer Opferentschädigung des Insolvenzschuldners nach der EMRK

  • Betriebs-Berater

    Keine Abtretbarkeit der wegen überlanger Verfahrensdauer zugesprochenen Entschädigung

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochenen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie der Mehrkosten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochenen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie der Mehrkosten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden und zuerkannten Erstattungen von Kosten für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; Entschädigung immaterieller Schäden infolge menschenrechtlich unzumutbarer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretbare Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entschädigung vom EGMR und das Insolvenzverfahren des Beschwerdefühers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 65
  • NJW 2011, 2296
  • ZIP 2011, 820
  • MDR 2011, 817
  • NZI 2011, 341
  • FamRZ 2011, 1054
  • WM 2011, 756
  • BB 2011, 1026
  • Rpfleger 2011, 536
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Die Beklagte ist gemäß Art. 41 EMRK verpflichtet, an den erfolgreichen Beschwerdeführer die angeordnete Zahlung zu leisten (BVerfGE 111, 307, 322).

    Die Frage der Vollstreckung ist vielmehr dem jeweiligen staatlichen Recht überlassen (vgl. BVerfGE 111, 307, 318 f, 322 f; Papier, EuGRZ 2006, 1, 2 f; Wittinger, NJW 2001, 1238, 1239; Cremer in Grote/Marauhn, aaO Kap. 32 Rn. 83).

    Dies ergibt sich aus der Geltungsanordnung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 f, 322 f).

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben allerdings besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völkervertragsrecht, weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt (BVerfGE 111, 307, 319).

    Enthält diese für die hier zu entscheidende Frage nach den Feststellungen des Gerichtshofs keine Aussage, fehlt es insoweit auch an einer Ordnungs- und Leitfunktion (vgl. BVerfGE 111, 307, 319).

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Ob sie unter Lebenden übertragbar sind, hat der Bundesgerichtshof dahingestellt sein lassen; er hat jedoch die Vererblichkeit bejaht (BGH, aaO S. 220 f; Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339 Rn. 12 f).

    Es steht deshalb der Gesichtspunkt der Genugtuung im Vordergrund, zusätzlich der Gedanke der Prävention, während der Ausgleichsgedanke in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 aaO Rn. 13).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 9/09

    Zahlungsanspruch eines erwachsenen Kindes gegen den eigenen Bruder aus

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85

    Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Dieser Ausgleich ist kein Schmerzensgeldanspruch, sondern ein Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG zurückgeht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218).
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 80/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 478) wurde § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB damaliger Fassung gestrichen und damit der Schmerzensgeldanspruch vererblich und frei übertragbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94, NJW 1995, 783) und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar.
  • KG, 20.08.2009 - 22 U 81/08

    Eine "gerechte Entschädigung" im Sinne von Art. 41 EMRK gehört im Falle der

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet (veröffentlicht unter anderem in ZIP 2009, 1873).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 90/85

    Rechtskraft der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Selbst wenn der Gläubiger Vollstreckungsklage erheben könnte, kann er jedenfalls auch im Wege der Leistungsklage vorgehen (BGH, Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626; Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Urteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85, NJW 1987, 1146; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 722 Rn. 41; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 722 Rn. 96; Hk-ZPO/Kindl, 4. Aufl. §§ 722, 723 Rn. 7).
  • BGH, 20.03.1964 - V ZR 34/62
    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Selbst wenn der Gläubiger Vollstreckungsklage erheben könnte, kann er jedenfalls auch im Wege der Leistungsklage vorgehen (BGH, Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626; Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Urteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85, NJW 1987, 1146; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 722 Rn. 41; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 722 Rn. 96; Hk-ZPO/Kindl, 4. Aufl. §§ 722, 723 Rn. 7).
  • EGMR, 28.07.1999 - 25803/94

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
    Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass die Entscheidung dieser Frage dem jeweiligen Konventionsstaat obliegt (EGMR, NJW 2001, 56 Rn. 133).
  • BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06

    Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 16.05.1979 - VIII ZB 41/77

    Auslegung eines Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 197/07

    Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung - Beginn der Begründungsfrist für

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12

    Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des

    Die Frage, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.).

    aa) Unmittelbar aus der nach wie vor zutreffenden Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 38; vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vom 20. März 1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto), ergibt sich dies freilich - worauf die Revision zutreffend hinweist - noch nicht.

    Als Geldzahlungsanspruch ist er aber nicht selbst Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/11, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Eine Forderung ist u.a. dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB), der Inhalt des Rechts also in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 - BGHZ 189, 65 Rn. 42 und vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 34; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 851 Rn. 4).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19

    Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf

    bb) Der Anspruch auf Entschädigung des Schuldners auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG war pfändbar und ist deswegen Teil der Insolvenzmasse geworden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21).

    Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 253 Rn. 48).

    Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 33).

    Der Senat hat diese Frage bislang unbeantwortet gelassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36; Beschluss vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 16; vgl. Beuthien, GRUR 2014, 957, 959).

    Demgegenüber ist entschieden, dass der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 41).

    Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Leistungsempfängers derart verknüpft, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter sie als eine andere Leistung erscheinen ließe (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 42 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 Rn. 19 ff).

    In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 42; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 18).

    (bb) Im Unterschied zur gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 43) und zu den freiwilligen Zahlungen der kirchlichen Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde" (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 20; vgl. zu dem Merkmal des fehlenden Anspruchs Madaus, NZI 2014, 658, 659) besteht der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG von Gesetzes wegen.

    Daraus folgt, dass die Entschädigung dem Beschäftigten nicht persönlich zugutekommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 44; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 21).

    Wäre der Schuldner von vornherein ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besoldet worden, wäre möglicherweise ein höherer Geldbetrag in die Insolvenzmasse geflossen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rn. 22).

    Nach deutschem Recht sind Staatshaftungsansprüche, selbst wenn sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind, übertragbar und pfändbar (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33).

  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 17/19

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65) habe zudem eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene immaterielle Entschädigung nach Art. 41 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer (besonders schwerer Verstoß gegen Art. 6 EMRK) für nicht abtretbar und unpfändbar gehalten.

    Vielmehr sind derartige Ansprüche grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden (Senat, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 16, 24 zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22).

    bb) Aus dem vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 (IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65) ergibt sich nicht, dass der Kompensationszweck des § 198 GVG verfehlt wird, wenn die Entschädigung nicht ausschließlich dem Betroffenen persönlich zugute kommt, weil der Staat diesen Anspruch pfändet oder gegen ihn aufrechnet.

    12 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 42; Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18).

    Sie ergeben sich für den Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2011 (aaO).

    Denn im Gegensatz zu dem Anspruch nach Art. 41 EMRK - der nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des EGMR entsteht und daher keine Anspruchsgrundlage für den Beschwerdeführer enthält (BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 43) - gewährt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen einen unmittelbaren, vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden, nationalen Anspruch auf Entschädigung.

    Nach deutschem Recht sind aber Ansprüche wegen immaterieller Schäden - auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt - trotz ihrer höchstpersönlichen Natur nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2015 aaO Rn. 24 ff; BGH, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 33 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014 aaO Rn. 15; siehe auch MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., § 253 Rn. 66; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 253 Rn. 48; jeweils mwN).

  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 45/11

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung des

    Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, ZVI 2011, 215 Rn. 21).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

    Da die Zugriffslage wiederhergestellt werden soll, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, scheidet eine Anfechtung aus, wenn der veräußerte Gegenstand nicht der Zwangsvollstreckung unterlag und darum gemäß § 36 InsO nicht in die Insolvenzmasse gefallen wäre (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185; vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4; Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 7).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

    Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12

    Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen

    Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33 ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte).

    Der Senat hat dies bislang dahingestellt sein lassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. März 2011, aaO Rn. 42).

    Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 44).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11

    Markus Gäfgen: Kindermörder erhält Entschädigung für Folterdrohung

    Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2298; siehe auch Beschluss vom 5. Mai 2011, NJW-RR 2011, S. 959 ff.) ist ein Anspruch gemäß §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen Dritten nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung derart mit der Person des Gläubigers verknüpft ist, dass die Leistung an eine andere Person - etwa an den Insolvenzverwalter zur Masse - als eine andere Leistung erscheinen würde (vgl. Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2298).

    Denn die Insolvenzgläubiger des Klägers haben dadurch, dass dieser in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten; daher würde eine Auszahlung des zuerkannten Betrags an die Masse den Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2011, NJW 2011, S. 2296, 2299 zu einem Entschädigungsanspruch gemäß Art. 41 EMRK).

  • LAG Hessen, 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

    Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt,

    Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt prinzipiell gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. grundlegend BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9, BGHZ 189, 65; BGH 1. April 2014 - XI ZR 276/13 - Rn. 18, MDR 2014, 736 [für verschiedene Bürgschaftsverträge]; BGH 25. April 2013 - IX ZR 62/12 - Rn. 13, NJW 2013, 2429 [für Leistung aus eigenem oder abgetretenen Recht]; dem ist die Literatur überwiegend gefolgt, vgl. Baumbach/Lauterbach 75. Aufl. § 260 Rn. 6; Zöller/Greger 31. Aufl. § 260 Rn. 5; BeckOK ZPO/Bacher Stand: 15.06.2017 § 260 Rn. 29; Reichold in Thomas/Putzo 37. Aufl. § 260 Rn.7; kritisch Müko-ZPO/Becker-Eberhard 5. Aufl. § 260 Rn. 26) .

    Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen ( vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 65) .

    Das Gericht konnte sich bei einem klagestattgebenden Urteil dann auf diejenigen Gründe stützen, die - aus seiner Sicht - den Anspruch am leichtesten stützten (vgl. die Nachweise in Rn. 6 bei BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) .

    In der Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat er das Erfordernis, eine Reihenfolge bei unterschiedlichen Streitgegenständen angeben zu müssen, für das Verhältnis des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 BGB analog und eines verschuldensabhängigen Deliktsanspruchs gerade nicht aufgestellt (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 12, BGHZ 189, 65) .

    In diesem Zusammenhang hat es der BGH als maßgeblich angesehen, dass die Ansprüche nicht nur von den Voraussetzungen, sondern auch von den Folgen verschieden seien und der Kläger den Anspruch nur einmal gelten machen könne (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 12, BGHZ 189, 65 unter Verweis auf BGH 4. Juli 1997 - V ZR 48/96 - NJW-RR 1997, 1374; BGH 20. April 1990 - V ZR 282/88 - NJW 1990, 1910) .

    Das Gericht darf sich zudem trotz einer alternativen Klagebegründung diejenige Begründung heraussuchen, mit dem das Klagebegehren am leichtesten gerechtfertigt werden kann (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher Stand: 15.06.2017 § 260 Rn. 30; Müko-ZPO/Becker-Eberhardt 5. Aufl. § 260 Rn. 26; sowie die in Rn. 6 genannten Nachweise bei BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) .

    Legt man die prozessual strengere Auffassung des BGH (vgl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - BGHZ 189, 65) zugrunde, hat das Gericht bei einer alternativen Klagehäufung nach der vorgegebenen Reihenfolge zunächst das Haupt- und anschließend das Hilfsvorbringen zu prüfen.

  • LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 861/17

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  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

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  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 46/11

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  • BGH, 10.11.2011 - IX ZA 99/11

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  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 145.18

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  • OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13

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