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   BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87   

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https://dejure.org/1988,515
BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87 (https://dejure.org/1988,515)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1988 - IX ZR 194/87 (https://dejure.org/1988,515)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87 (https://dejure.org/1988,515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist - Abgrenzung zwischen notwendiger und einfacher Streitgenossenschaft - Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2113
  • NJW-RR 1988, 1178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage, die - wie hier - wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet wird, die Beklagten auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn der Gesellschafter sich nicht mit persönlichen Einwendungen verteidigt (BGHZ 54, 251, 254 f; 63, 51, 54 f; Beschl. v. 4. März 1985 - II ZB 3/85, VersR 1985, 548).

    Gründe der Rechtssicherheit und Klarheit gebieten es vielmehr, nur einfache Streitgenossenschaft anzunehmen (BGHZ 54, 251, 255).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag der Revisionskläger durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81).

    Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet und muß seinen Mandanten vor möglichen Schädigungen bewahren (vgl. BGHZ 89, 178, 181; Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, jeweils m.w.N.).

    Wenn die Prüfung ergibt, daß die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt dies nicht verschweigen; er muß vielmehr von sich aus hinreichend deutlich zu dem Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozeßverlustes Stellung nehmen (BGHZ 89, 178, 182; 97, 372, 376 f).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage, die - wie hier - wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet wird, die Beklagten auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn der Gesellschafter sich nicht mit persönlichen Einwendungen verteidigt (BGHZ 54, 251, 254 f; 63, 51, 54 f; Beschl. v. 4. März 1985 - II ZB 3/85, VersR 1985, 548).
  • BGH, 04.03.1985 - II ZB 3/85

    Notwendige Steitgenossenschaft bei Klagen wegen einer Gesellschaftsschuld -

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage, die - wie hier - wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet wird, die Beklagten auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn der Gesellschafter sich nicht mit persönlichen Einwendungen verteidigt (BGHZ 54, 251, 254 f; 63, 51, 54 f; Beschl. v. 4. März 1985 - II ZB 3/85, VersR 1985, 548).
  • BGH, 31.10.1985 - IX ZR 175/84

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Vergütung; Einlassung auf die Klage ohne die

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet und muß seinen Mandanten vor möglichen Schädigungen bewahren (vgl. BGHZ 89, 178, 181; Senatsurt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85

    Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel unter Partnern einer

    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Wenn die Prüfung ergibt, daß die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt dies nicht verschweigen; er muß vielmehr von sich aus hinreichend deutlich zu dem Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozeßverlustes Stellung nehmen (BGHZ 89, 178, 182; 97, 372, 376 f).
  • BGH, 17.01.1963 - III ZR 145/61
    Auszug aus BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87
    Bei der Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses muß der Anwalt vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg zu begründen (BGH, Urt. v. 17. Januar 1963 - III ZR 145/61, VersR 1963, 387, 388).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Eine derartige Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs, Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen anerkannt (Senatsurteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987, 2367 unter I, und BGH, Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113 unter II - zum Konkurs; BGH, Urteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216, und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 unter II 1 b - zur Insolvenz; BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO Rn. 15 f. - zum Tod).
  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

    Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muß der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozeßverlustes hinweisen (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113 m.w.N.).

    Der vorliegende Sachverhalt ist anders als derjenige, der dem - vom Berufungsgericht herangezogenen - Senatsurteil vom 10. März 1988 (IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113) zugrunde lag.

  • OLG Schleswig, 31.08.2010 - 3 U 5/08

    Wertausgleich bei Verfügung entgegen bindendem Berliner Testament - Berliner

    Werden Gesamtschuldner verklagt, zwischen denen nur eine einfache Streitgenossenschaft besteht, ist ein Teilurteil im Grundsatz zulässig (BGH, Urt. v. 10.03.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113, Klage wegen einer Gesellschaftsschuld; OLG Hamm, Urt. v. 20.08.1995 - 25 U 90/95, NJW-RR 1996, 1083, Klage gegen die Mitglieder einer BGB -Gesellschaft; Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl. 2010, § 301 , Rn. 4; MüKo/Musielak, ZPO , 3. Aufl. 2008, § 301 , Rn. 4).
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