Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.08.2013

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   BGH, 12.06.2013 - IX ZR 26/13   

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https://dejure.org/2013,15221
BGH, 12.06.2013 - IX ZR 26/13 (https://dejure.org/2013,15221)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2013 - IX ZR 26/13 (https://dejure.org/2013,15221)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - IX ZR 26/13 (https://dejure.org/2013,15221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Identität für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Einlegung des Rechtsmittels durch mehrere Streitgnossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a
    Bedeutung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Identität für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Einlegung des Rechtsmittels durch mehrere Streitgnossen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00

    Bemessung der Beschwer bei Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - IX ZR 26/13
    Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.08.2013 - IX ZR 26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23494
BGH, 26.08.2013 - IX ZR 26/13 (https://dejure.org/2013,23494)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2013 - IX ZR 26/13 (https://dejure.org/2013,23494)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13 (https://dejure.org/2013,23494)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.2008 - V ZB 109/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ergänzung der Zurückweisung der

    Auszug aus BGH, 26.08.2013 - IX ZR 26/13
    Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergänzung.
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 110/09

    Nachhholung des fehlenden Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention wegen

    Auszug aus BGH, 26.08.2013 - IX ZR 26/13
    Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergänzung.
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00

    Bemessung der Beschwer bei Kostenentscheidung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.08.2013 - IX ZR 26/13
    Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (vgl. BGH, Beschluss 1 vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230).
  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15

    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des

    Bei dieser Sachlage kann eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris Rn. 1 mwN).
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO, das auf verfahrensabschließende Beschlüsse wie den Musterentscheid entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris; KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 321 Rn. 2), lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung begehrt wird (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70 und vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 208/16, juris Rn. 2).
  • LG Wuppertal, 13.06.2023 - 4 O 3/22

    Schadensersatz wegen auf Auto gefallener Äste

    Insoweit war auf den innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellte Ergänzungsantrag der Streithelferin der Kostenausspruch durch Urteil zu ergänzen (vgl. dazu BGH , Beschluss vom 26.08.2013 - IX ZR 26/13 -, Rn. 1, juris; bestätigt durch Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15 -, Rn. 5, juris und Beschluss vom 16.01.2020 - I ZR 80/18 -, Rn. 5, juris) und die Erstreckung auf den gesamten Rechtsstreit durch den Verzicht auf das Wort " weitere " (Kosten) sprachlich auszudrücken.
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