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   BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18   

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https://dejure.org/2019,30333
BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18 (https://dejure.org/2019,30333)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2019 - IX ZR 264/18 (https://dejure.org/2019,30333)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18 (https://dejure.org/2019,30333)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 InsO, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 83, 84 Abs. 1 GG, § 143 Abs. 1 InsO, § 4 TVG, § 561 ZPO, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 811 Abs. 1 Nr. 8, §§ 850 ff ZPO, § 133 Abs. 1 InsO, Art. 103j Abs. 1 EGInsO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 129 Abs. 1 InsO, §§ 35, 36 InsO, § 850k Abs. 1 ZPO, § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, §§ 850c, 850i ZPO, § 850k ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 140 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, §§ 1615l, 1615n BGB, § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d ZPO, §§ 850a, 850c ZPO, § 850a ZPO, § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 850f Abs. 1 lit. c ZPO, 850d, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 38 InsO, § 40 InsO, § 1603 BGB, § 89 Abs. 1, 2 Satz 1 InsO, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 850d Abs. 1 ZPO, §§ 412, 401 Abs. 2 BGB, § 394 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 850k Abs. 7 ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines unterhaltspflichtigen Schuldners kann bei erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen ; Einordnung der kommunalen Gebietskörperschaft als Anfechtungsgegner, ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anfechtung von Zahlungen des Unterhaltsschuldners an Gebietskörperschaft wegen von dieser geleisteter Unterhaltsvorschüsse

  • rewis.io

    Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anwendung des § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines unterhaltspflichtigen Schuldners kann bei erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen; Einordnung der kommunalen Gebietskörperschaft als Anfechtungsgegner, welche ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anfechtung von Zahlungen des Unterhaltsschuldners an Gebietskörperschaft wegen von dieser geleisteter Unterhaltsvorschüsse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Unterhaltsschuldners auf geleistete Unterhaltsvorschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf geleistete Unterhaltsvorschüsse - und die Insolvenzanfechtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung wegen erstatteter Unterhaltsvorschüsse - und der richtige Anfechtungsgegner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 42
  • ZIP 2019, 1921
  • MDR 2019, 1341
  • NZI 2019, 851
  • FamRZ 2019, 1858
  • WM 2019, 1849
  • DB 2019, 2290
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 14).

    Nicht entscheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 10).

    Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2015, aaO Rn. 11).

    Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behandeln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO; Beschluss vom 24. September 2015, aaO).

  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 308/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein (Kayser, ZIP 2015, 449, 453); jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber angefochten werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 5).

    Nicht entscheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 10).

    Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2015, aaO Rn. 11).

    Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behandeln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO; Beschluss vom 24. September 2015, aaO).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Deshalb werden die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn der Schuldner für das Konto, über das die angefochtenen Zahlungen erfolgten, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung gestellt und das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens aufgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 14 f) oder wenn er die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung erbracht hat.

    Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 13 ff), auch wenn der Schuldner - was nicht festgestellt ist - Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte.

    Diese betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran gehindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende Zeiträume in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 15).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfGE 125, 175, 222; 132, 134 Rn. 62).

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175, 222 f; 132, 134 Rn. 63).

    Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht (vgl. BVerfGE 125, 175, 225; 132, 134 Rn. 72).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14 f mwN).

    Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 16 mwN).

    b) Soweit die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwischenperson (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 17).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfGE 125, 175, 222; 132, 134 Rn. 62).

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175, 222 f; 132, 134 Rn. 63).

    Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht (vgl. BVerfGE 125, 175, 225; 132, 134 Rn. 72).

  • BVerfG, 25.08.2014 - 1 BvR 2243/14

    Eilrechtsschutz nicht geboten, wenn Vollstreckungsschutz durch Umwandlung eines

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Ein Schuldner kann sich heute zudem durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO schützen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 7 ff).

    Die Umwandlung des Girokontos des Schuldners, dessen Guthaben gepfändet wurde, vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (diesen Tag nicht eingerechnet) hätte in gleicher Weise Pfändungsschutz bewirkt wie er für ein bei Pfändung vorhandenes Pfändungsschutzkonto bestanden hätte (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO), wenn die Umstellung bis zum Ablauf der Frist erfolgt wäre (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 2).

  • BGH, 15.11.2018 - IX ZR 229/17

    Führen der dem Darlehensnehmer verschafften Kapitalnutzung nur zu einer

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 11).

    Steht eine Gläubigerbenachteiligung fest, kann der Anfechtungsgegner diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre - hypothetisch - auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 17).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 3/16

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8).

    Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 14. September 2017, aaO).

  • BGH, 07.04.2016 - IX ZR 145/15

    Insolvenzanfechtung: Ansprüche auf Prämien für eine private Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18
    Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (BGH, Urteil vom 7. April 2016- IX ZR 145/15, NZI 2016, 584 Rn. 17 mwN).

    Bei Bargeldzahlungen kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO).

  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZR 313/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Altfall:

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 80/10

    Insolvenzverfahren: Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als

  • BGH, 05.07.2018 - VII ZB 40/17

    Entsprechen des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners dem

  • BGH, 17.09.2014 - VII ZB 21/13

    Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung

  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18

    Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 53/08

    Schuldner der Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO bei Einschaltung eines

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 87/06

    Schadensersatzansprüche der Finanzbehörden wegen strafbaren

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

  • BGH, 21.10.2004 - IX ZR 71/02

    Anfechtung der Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 85/06

    Insolvenzanfechtung bei Leistung an Dritten

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 16/09

    Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Entreicherung im

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

  • BGH, 07.12.2023 - IX ZR 36/22

    Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeit ist nicht anfechtbar!

    a) Zur Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstands verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354; vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163; vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, WM 2019, 1849 Rn. 5).

    Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO; vom 12. September 2019, aaO).

    Auch in Mehrpersonenverhältnissen bestimmt sich die Person des Anfechtungsgegners maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 15; vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, WM 2019, 1849 Rn. 5).

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 208/18

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz: Überzeugung der Beteiligten von der

    Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, NZI 2019, 851 Rn. 27).
  • BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
    Hingegen handelt es sich bei Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab Juli 2014 um erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Neuverbindlichkeiten (§ 40 InsO; BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, NZI 2019, 851 Rn. 33; vgl. Jaeger/Eichel, InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 129).
  • BGH, 10.12.2020 - IX ZR 80/20

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über

    Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein; jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber angefochten werden (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, ZInsO 2019, 2159 Rn. 9 mwN).

    In gleicher Weise ist die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ebenso wie bei den Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 10 mwN).

    Nicht entscheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 11).

    Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 12).

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZR 162/16

    Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Mietzahlungen an den

    Auch die Vorstellung des Unterhaltsschuldners, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung vorgehen und die übrigen Gläubiger deshalb durch seine Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt werden, kann einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entgegenstehen (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, WM 2019, 1849 Rn. 30 ff).
  • BGH, 31.10.2019 - IX ZR 170/18

    Schaffung der Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes

    Damit liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor, die dann gegeben ist, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, ZInsO 2019, 321 Rn. 11; vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, ZInsO 2019, 2159 Rn. 21).
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