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   BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97   

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https://dejure.org/1999,127
BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97 (https://dejure.org/1999,127)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1999 - IX ZR 364/97 (https://dejure.org/1999,127)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97 (https://dejure.org/1999,127)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bürgschaft - AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Formular - Klausel - Bürge - Forderung - Bezeichnung - Verbraucherkredit - Zinsen

  • Judicialis

    AGBG § 9 Abs. 1 Bm; ; AGBG § 9 Abs. 1 Ce; ; VerbrKrG § 11 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1; VerbrKrG § 11 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen ohne nähere Bezeichnung auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 38 (Leitsatz)

    § 9 Abs. 1 AGBG; § 11 Abs. 1 VerbrKrG
    Bürgschaftsvertrag/Haftungsklausel/Verzugszinsen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 9 Abs. 1; VerbrKrG § 11 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer Globalbürgschaft ohne nähere Forderungsbezeichnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, welche die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Forderungen des Hauptschuldners erstreckt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Bürgschaft, Transparenzgebot bei formularmäßiger Globalbürgschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 95
  • NJW 2000, 658
  • ZIP 2000, 65
  • MDR 2000, 342
  • DNotZ 2000, 278
  • NJ 2000, 201 (Ls.)
  • WM 2000, 64
  • BB 2000, 115
  • DB 2000, 367
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht ausgegangen von der Rechtsprechung des Senats, eine formularmäßige Zweckerklärung, die die Bürgenhaftung - auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft - über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlaß der Verbürgung war, hinaus ausdehnt, verstoße in der Regel gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und sei deswegen nach § 9 AGBG unwirksam (u.a. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675).

    Insoweit bedarf die Rechtsprechung des Senats, der bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Mai 1995 (IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 ff) die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle Forderungen aus der Bankverbindung regelmäßig als unwirksam gemäß § 9 AGBG angesehen hat, einer weitergehenden Begründung.

    Selbst wenn die formularmäßige Zweckerklärung der Bürgschaft auch im vorliegenden Falle unwirksam sein sollte, so kann sich das Berufungsgericht für seine Ansicht, die Beklagte hafte dann, wenn sie sich für eine künftige Krediterhöhung verbürgt habe, doch für die bei Übernahme bei Bürgschaft schon bestehende Kreditschuld, nicht auf das genannte Senatsurteil vom 18. Mai 1995 (aaO 34) berufen.

    Diese Ausführungen bezogen sich darauf, daß in jenem Falle der Bürge für Kreditverbindlichkeiten in Anspruch genommen worden war, die zumindest teilweise nach der Bürgschaftsübernahme ohne seine Zustimmung begründet worden waren (BGHZ 130, 19 f).

    Stimmt er mit seiner Unterschrift einer formularmäßigen Zweckerklärung zu, die sich nicht auf die Forderung beschränkt, die Anlaß der Verbürgung war, sondern sich auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, so ist zwar klar, welche Hauptschulden darunter fallen, nämlich alle gegenwärtig vorhandenen (vgl. BGHZ 130, 19, 22).

    c) aa) Von dem Grundsatz, daß eine Formularklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, die die Bürgenhaftung auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die Haftung auf die "Anlaßforderung" zu beschränken, sind auszunehmen formularmäßige Bürgschaften von Geschäftsführern oder Gesellschaftern, die für Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft einstehen wollen (vgl. für deren Inanspruchnahme wegen künftiger Gesellschaftsschulden BGHZ 130, 19, 30; BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205; Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 137, 292; v. 15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, z.V.b. in BGHZ).

    Nach dem Vorbringen der Beklagten, sie habe eine - nicht vorgenommene - Erhöhung des Kontokorrentkredits um 300.000 DM, nicht aber das bereits ausgeschöpfte Limit dieses Kredits verbürgen wollen, weicht die weitergehende, umfassende formularmäßige Zweckerklärung so deutlich von den Erwartungen der Beklagten bezüglich des Anlasses der Bürgschaftsübernahme ab, daß es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, mit der die Beklagte den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 126, 174, 176 f; 130, 19, 24 ff; BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO 769 f).

  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95

    Formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf zukünftige Ansprüche

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    Die entschiedenen Fälle betrafen überwiegend (vgl. aber den Sachverhaltsteil des Senatsurteils vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 769 zu Ziffer II 2) die Inanspruchnahme eines Bürgen wegen Kreditschulden, die erst nach der Bürgschaftsübernahme entstanden waren.

    b) Der Senat hält nicht an seiner Ansicht fest, bei einer Höchstbetragsbürgschaft verstoße die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hinaus, die Anlaß der Verbürgung waren, auf alle bei Bürgschaftsübernahme bestehenden Ansprüche des Gläubigers aus der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner regelmäßig nicht gegen § 9 AGBG (BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO).

    Nach dem Vorbringen der Beklagten, sie habe eine - nicht vorgenommene - Erhöhung des Kontokorrentkredits um 300.000 DM, nicht aber das bereits ausgeschöpfte Limit dieses Kredits verbürgen wollen, weicht die weitergehende, umfassende formularmäßige Zweckerklärung so deutlich von den Erwartungen der Beklagten bezüglich des Anlasses der Bürgschaftsübernahme ab, daß es sich um eine ungewöhnliche Klausel handelt, mit der die Beklagte den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGHZ 126, 174, 176 f; 130, 19, 24 ff; BGH, Urt. v. 7. März 1996, aaO 769 f).

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt hat (BGHZ 137, 153, 156 f m.w.N.).

    d) Rechtsfolge der Unwirksamkeit der formularmäßigen globalen Zweckerklärung ist, daß der Bürge im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nur für diejenige Forderung einzustehen hat, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war (BGHZ 137, 153, 157).

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    Dies ist der Fall, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGHZ 110, 241, 243 f m.w.N.).

    Werden AGB für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so ist die Abwägung in den Vertrags- und Fallgruppen vorzunehmen, die durch die am Sachgegenstand ausgerichtete typische Interessenlage gebildet werden; diese Abwägung kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGHZ 110, 241, 244 m.w.N.).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, ZIP 1995, 909, 910).

    Dennoch ist die abstrakte Verzugsschadensberechnung des § 11 VerbrKrG auf einen Verzug des Bürgen mit der Tilgung seiner Schuld im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO entsprechend anzuwenden, weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers in solchen Fällen praktikabel ist und den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, ZIP 1995, 909, 910; vgl. Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 11 Rdnr. 32 f).

  • BGH, 03.05.1995 - XI ZR 195/94

    Höhe des Verzugsschadens von Banken

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, ZIP 1995, 909, 910).

    Dennoch ist die abstrakte Verzugsschadensberechnung des § 11 VerbrKrG auf einen Verzug des Bürgen mit der Tilgung seiner Schuld im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO entsprechend anzuwenden, weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers in solchen Fällen praktikabel ist und den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, ZIP 1995, 909, 910; vgl. Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 11 Rdnr. 32 f).

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 255/97

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    a) Das Berufungsgericht ist zu Recht ausgegangen von der Rechtsprechung des Senats, eine formularmäßige Zweckerklärung, die die Bürgenhaftung - auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft - über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlaß der Verbürgung war, hinaus ausdehnt, verstoße in der Regel gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und sei deswegen nach § 9 AGBG unwirksam (u.a. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675).

    Der Gläubiger hat mit Rücksicht auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen, daß die Bürgschaft sich gerade auf die geltend gemachte Hauptschuld erstreckt (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676 m.w.N.).

  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 296/90

    Getrennte Abtretung von Bürgschaft und Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    Besonderes Gewicht für die Kontrolle hat das Transparenzgebot, das den Verwender von AGB nach Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 115, 177, 185).

    Als durchschnittlicher Vertragspartner, auf dessen Verständnismöglichkeiten bei der Prüfung von AGB im Rahmen des § 9 AGBG maßgeblich abzustellen ist (BGHZ 115, 177, 185), kann ein Bürge aber aus einer solchen Formularklausel regelmäßig nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner bestehen.

  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

    Umfang der Bürgenhaftung eines Gesellschafters einer GmbH; Haftung der Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    c) aa) Von dem Grundsatz, daß eine Formularklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, die die Bürgenhaftung auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die Haftung auf die "Anlaßforderung" zu beschränken, sind auszunehmen formularmäßige Bürgschaften von Geschäftsführern oder Gesellschaftern, die für Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft einstehen wollen (vgl. für deren Inanspruchnahme wegen künftiger Gesellschaftsschulden BGHZ 130, 19, 30; BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205; Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 137, 292; v. 15. Juli 1999 - IX ZR 243/98, WM 1999, 1761, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 05.11.1968 - VI ZR 179/67

    Beweiskraft des Tatbestandes bei Widersprüchlichkeit der Feststellungen

    Auszug aus BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97
    a) Die tatrichterliche Feststellung, unstreitig sei Anlaß der Bürgschaftserklärung die Erhöhung des Limits des Kontokorrentkredits an den Hauptschuldner gewesen, bindet das Revisionsgericht nicht, weil sie in Widerspruch zu anderen Feststellungen des Berufungsgerichts steht (§ 561 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1968 - VI ZR 179/67, MDR 1969, 133; v. 17. April 1996 - VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235, 2236).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 95/95

    Aufhebung eines auf tatbestandswidrigen Feststellungen beruhenden

  • BGH, 28.03.1995 - XI ZR 151/94

    Überraschende Klauseln in einer Zweckerklärung; Maßgebliche Erklärung bei Abgabe

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 316/95

    Wirksamkeit einer Zweckerklärung für Bürgschaften eines GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

  • BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93

    Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 222/94

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 229/95

    Zulässigkeit einer formularmäßigen Höchstbetragsbürgschaft für zukünftige

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Zwar ist eine derartige Globalbürgschaft in den Fällen wirksam, in denen sich Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH für die Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft verbürgen (BGHZ 143, 95, 100 f).

    Bei Unwirksamkeit der formularmäßig weiten Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptverbindlichkeiten, die den Anlaß zur Übernahme der Bürgschaft bildeten (BGHZ 137, 153, 156 f; 143, 95, 97).

    Der Beklagte zu 2 haftet als Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Hauptschuldnerin aus der Bürgschaft vollen Umfangs, weil ihm gegenüber die formularmäßig weite Zweckerklärung wirksam ist (BGHZ 142, 213, 215 f; 143, 95, 100 f).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im Regelfall die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 1000, wonach das mit einer Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft

    Die weite Sicherungszweckerklärung, die die Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung erweitert, verstößt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen §§ 3 und 9 AGBG (BGHZ 126, 174, 177; 130, 19, 24 ff.; 137, 153, 155 f.; 142, 213, 215 f.; 143, 95, 96 f.; 151, 374, 377; BGH, Urteile vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 438 und vom 16. Januar 2003 - IX ZR 171/00, WM 2003, 669, 670, für BGHZ vorgesehen).
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