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   BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05   

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BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05 (https://dejure.org/2006,1006)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - IX ZR 63/05 (https://dejure.org/2006,1006)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05 (https://dejure.org/2006,1006)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Steuerberatungsvertrag mit dem Inhalt der Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers als Dienstvertrags gemäß § 611 BGB; Verpflichtung des Auftraggebers eines Steuerberatungsvertrags dem Steuerberater die Nachbesserung fehlerhafter Teilleistungen zu ...

  • Judicialis

    BGB a.F. § 611; ; BGB a.F. § 634; ; BGB a.F. § 635

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 611 § 634 § 635
    Rechtsnatur eines Vertrages über steuerliche Beratung mit einem Steuerberater; Nachbesserungsrecht des Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen umfassender Steuerberatervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag ? Fehlerhafte Erstellung des Jahresabschlusses ? Kein Nachbesserungsrecht des Steuerberaters nach Beendigung des Vertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB a. F. §§ 611, 634, 635
    Ein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen umfassender Steuerberatervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag - Fehlerhafte Erstellung des Jahresabschlusses - kein Nachbesserungsrecht des Steuerberaters nach Beendigung des Vertrags

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerberatervertrag - Erstellung einer fehlerhaften Steuererklärung - Nachbesserungsrecht des Steuerberaters?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1490
  • ZIP 2006, 2320
  • MDR 2006, 1137
  • WM 2006, 1411
  • BB 2006, 1527
  • DB 2006, 1422
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).

    Ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzunehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft zum Gegenstand haben; denn in derartigen Fällen wird der Steuerberater das Risiko im Allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung im Sinne von § 631 BGB einzustehen (BGHZ 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO).

    Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof Werkvertragsrecht auf einen Vertrag angewandt, der Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf von Jahresabschlüssen durch ein gewerbliches Unternehmen - keinen Steuerberater - zum Gegenstand hatte; denn die geschuldeten Leistungen seien auf eine fehlerfreie Erfassung und Auswertung der vorhandenen Daten, daher auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts gerichtet gewesen, für den allein die Auftragnehmerin die Verantwortung zu tragen habe und der demnach - anders als beim Dienstvertrag - in deren eigenen Risikobereich falle (Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 573).

    a) In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur ist die Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere des hier gegebenenfalls einschlägigen § 634 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung, auf Einzelleistungen des Steuerberaters innerhalb eines umfassenden, als Dienstvertrag einzuordnenden Beratervertrages für möglich gehalten worden (zum Beispiel OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG Düsseldorf VersR 2002, 721; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters 4. Aufl. Rn. 134.2, 295, Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu § 631 ff Rn. 32; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. Vor § 631 Rn. 87; Gräfe EWiR 2002, 667, 668; weitere Nachweise der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 1572; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. Vor § 1 StBGebV Anm. 1.3.2).

    bb) Anders als in dem Fall, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 (aaO S. 1573) zugrunde liegt, entspräche eine Nachbesserung in einem solchen Fall auch nicht den Interessen beider Vertragsparteien.

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).

    Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).

    Ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter ist ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anzunehmen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft zum Gegenstand haben; denn in derartigen Fällen wird der Steuerberater das Risiko im Allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung im Sinne von § 631 BGB einzustehen (BGHZ 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO).

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2001 - 26 U 37/00

    Auf Steuerberatervertrag findet i.d.R. Dienstvertragsrecht Anwendung;

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    a) In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur ist die Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere des hier gegebenenfalls einschlägigen § 634 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung, auf Einzelleistungen des Steuerberaters innerhalb eines umfassenden, als Dienstvertrag einzuordnenden Beratervertrages für möglich gehalten worden (zum Beispiel OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG Düsseldorf VersR 2002, 721; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters 4. Aufl. Rn. 134.2, 295, Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu § 631 ff Rn. 32; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. Vor § 631 Rn. 87; Gräfe EWiR 2002, 667, 668; weitere Nachweise der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 1572; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. Vor § 1 StBGebV Anm. 1.3.2).
  • OLG Koblenz, 18.03.2003 - 3 U 1027/02

    Steuerberatervertrag: Gewährung einer Nachbesserungsmöglichkeit vor Beauftragung

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    a) In der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und in der Literatur ist die Anwendung der Vorschriften des Werkvertragsrechts, insbesondere des hier gegebenenfalls einschlägigen § 634 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung, auf Einzelleistungen des Steuerberaters innerhalb eines umfassenden, als Dienstvertrag einzuordnenden Beratervertrages für möglich gehalten worden (zum Beispiel OLG Koblenz VersR 2004, 389, 390; OLG Düsseldorf VersR 2002, 721; Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters 4. Aufl. Rn. 134.2, 295, Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu § 631 ff Rn. 32; Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. Vor § 631 Rn. 87; Gräfe EWiR 2002, 667, 668; weitere Nachweise der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei BGH, Urt. v. 7. März 2002, aaO S. 1572; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung 3. Aufl. Vor § 1 StBGebV Anm. 1.3.2).
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGHZ 54, 106, 107 f; 115, 382, 386; BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330; vgl. auch Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 12/01, NJW 2002, 1571, 1572).
  • BGH, 19.11.1992 - IX ZR 77/92

    Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen bei Pauschalvergütung nach

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 19/79

    Pflichten - Steuerberater - Güterstand

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - IX ZR 63/05
    In einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Steuerberatervertrag als Dienstvertrag angesehen, in dem der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärungen beauftragt worden war (Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, LM § 675 BGB Nr. 73 = WM 1980, 308, 309).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Es kann daher offenbleiben, inwieweit Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, wenn es sich beim zu erstellenden Jahresabschluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, WM 2006, 1411 Rn. 6 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 9 zur Prüfung der Insolvenzreife).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 114/09

    Steuerberatervertrag: Jederzeitige Kündbarkeit trotz Vereinbarung dauerhaft

    Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374; v. 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490, 1491 Rn. 9).

    Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505, 506 m.w.N.; v. 11. Mai 2006 aaO; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 68; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO § 627 Rn. 18, 23; Palandt/Weidenkaff, BGB 69. Aufl. § 627 Rn. 2).

    Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann - wie hier - weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO).

    Das benachteiligte den Mandanten unangemessen und ist mit den wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Koblenz je aaO), wenn die Umstände, die eine Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB möglicherweise rechtfertigen könnten, lediglich Teilleistungen des einheitlichen Steuerberatervertrages betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO) und die anderen Teilleistungen - wie vom Berufungsgericht festgestellt - erheblich sind.

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 119/08

    Kündigung eines Steuerberatervertrages; Wirksamkeit der formularmäßigen

    Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts geschuldet, selbst wenn sie für sich gesehen auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet ist (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW 2006, 1490 mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats: Urt. v. 20.11.2001 - 23 U 26/01 = GI 2002, 117, 119; Urt. v. 20.12.2001 - 23 U 49/01; Urt. v. 29.4.2003 - 23 U 101/02; Urt. v. 20.5.2005, 23 U 209/04).

    Steuerberater leisten, insbesondere bei einem umfassend erteilten Mandat, Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490; BGH, Urt. v. 19.11.1992, IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. v. 4.6.1970, VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, 108).

    Der Vertrauensgesichtspunkt und die Kündigungsmöglichkeit bei fehlendem Vertrauen ist für den Steuerberatervertrag von besonderer Bedeutung (BGH, Urt. v. 11.5.2006, IX ZR 63/05, NJW-RR 2006.1490).

  • OLG Köln, 14.06.2007 - 8 U 60/06

    Unbegründete Schadensersatzforderung gegen Steuerberater

    Eine Nachbesserungsmöglichkeit hinsichtlich der fehlerhaften Arbeiten hätten sie dem Kläger im Übrigen nicht einräumen müssen; sie verweisen insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 - IX ZR 63/05.

    Denn der Bundesgerichtshof qualifiziert in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, den Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH, NJW 2002, 1571, 1572; BGH, DB 2006, 1422, jeweils m.w.N.).

    Ob im Rahmen eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden Steuerberatervertrages überhaupt eine Verpflichtung des Mandanten bestehen kann, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu ermöglichen, ist bereits grundsätzlich zweifelhaft (offen gelassen von BGH, NJW-RR 2006, 1490).

    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006- IX ZR 63/05 an (NJW-RR 2006, 1490-1491).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06

    Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter

    Dass dazu Zahlen ermittelt, Unterlagen erstellt und Erklärungen gefertigt werden müssen, liegt in der Natur der Sache und steht einer Einordnung des Vertrages als Dienstvertrag nicht entgegen (BGH Urt. v. 11.5.2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490 mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2009 - 12 U 2/09

    Steuerberaterhonorar: Form der Gebührenrechnung; Darlegungs- und Beweislast des

    Es handelt sich nicht lediglich um eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung wie etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft, bei der ausnahmsweise ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzunehmen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1490).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 8 U 56/08

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Erbringung von Beratungsleistungen unter

    aa) Zwar ist ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als Dienstvertrag (§§ 611ff. BGB) anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (aktuell BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490).

    Zu Recht verneint der Bundesgerichtshof nämlich ein Nachbesserungsrecht des Steuerberaters - und damit entfällt dann auch die Obliegenheit zur Nachbesserungsaufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber -, wenn der Fehler an der ausnahmsweise werkvertraglich zu beurteilenden Leistung des Steuerberaters erst nach Kündigung des Vertrages durch den Mandanten etwa von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490, zitiert nach juris, Rn. 8).

    Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht werden, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, dem wirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490, zitiert nach juris, Rn. 9).

  • OLG Celle, 12.10.2011 - 3 U 99/11

    Hemmung der Verjährung erstreckt sich auch auf die nach Einleitung des

    Der für die Steuerberaterhaftung zuständige IX. Zivilsenat hat vielmehr ausdrücklich klar gestellt, dass ein Vertrag, bei dem - wie hier - dem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag anzusehen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, BB 2006, 1527 f.), denn der Vertrag ist in seiner Gesamtheit nach der vom Auftraggeber gewählten Zielrichtung zu beurteilen.
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2010 - 24 U 50/10

    Auslegung eines Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag bzw. Werkvertrag;

    Welche Fassung die Beklagte schließlich verwenden würde, lag mithin auch in deren eigener Verantwortung (vgl. zu diesem Aspekt BGH, NJW-RR 2006, 1490).
  • LG Münster, 04.12.2013 - 110 O 31/13

    Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrages für

    Ob dem Steuerberater grundsätzlich - also auch ohne besondere Vereinbarung - ein Nachbesserungsrecht zusteht (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1998, 25 U 75/98, Juris; BGH, Urteil vom 07.03.2002, III ZR 12/01, Juris; Gräfe/Lenzen, 4. Auflage A., Rd.-Nr. 541; verneinend jedenfalls, wenn der Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist: BGH, Urteil vom 11.05.2006, IX ZR 63/05, Juris), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

    Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006, IX ZR 63/05, überhaupt auf den Fall anwendbar ist, wo einem Steuerberater vertraglich ein Nachbesserungsrecht eingeräumt wurde, erscheint eher zweifelhaft.

    Ein neu beauftragter Steuerberater hat sich - ohne dass dies besondere Kosten nach der Gebührenverordnung auslösen könnte - sowieso wegen des Grundsatzes der Bilanzidentität und Bilanzkontinuität in die Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres einzudenken (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, IX ZR 63/05, Rd.-Ziff. 11).

  • AG Mannheim, 19.11.2010 - 3 C 249/10

    Freigabe von Finanzbuchhaltungsdaten gegenüber der DATEV eG

  • LG Duisburg, 09.09.2014 - 22 O 31/12

    Einwand von Pflichtverletzungen eines Steuerberaters gegen dessen

  • LG Kleve, 22.04.2015 - 1 O 89/11

    Steuerberater muss bei fehlerhafter Erstellung von Jahresabschlüssen

  • LG Lübeck, 11.01.2024 - 15 O 72/23

    Aufklärungspflicht über eine einmal im Leben gewährte Steuerermäßigung

  • OLG Hamm, 22.01.2015 - 17 U 143/14

    Außerordentliche Kündigung einer Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und

  • LG Duisburg, 22.02.2023 - 2 O 182/19
  • KG, 14.09.2009 - 22 U 204/08

    Vergütung des "Nur"-Wirtschaftsprüfers: Betreuung der laufenden Buchhaltung sowie

  • LG Magdeburg, 25.09.2012 - 11 O 1037/09

    Vergütungsansprüche des Wirtschaftsprüfers für die Beratungsleistung

  • OLG Naumburg, 05.12.2013 - 4 U 28/13

    Zulässigkeit eines Teilurteils: Hilfsweise Aufrechnung gegenüber der

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 23 U 153/16
  • LG Dortmund, 15.05.2009 - 8 O 588/03

    Haftung eines Steuerberaters bei Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den

  • OLG Brandenburg, 14.02.2007 - 13 U 21/06

    Anschluss an Erledigungserklärung in jeder Instanz möglich - Zur

  • LG Münster, 24.10.2018 - 110 O 36/17
  • LG Düsseldorf, 23.03.2009 - 9 O 137/07

    Vergütungsanspruch einer Steuerberatergesellschaft für die Erstellung einer

  • LG Duisburg, 03.12.2020 - 5 S 76/19
  • LG Paderborn, 22.10.2021 - 2 O 78/21
  • AG Dortmund, 30.04.2021 - 430 C 764/20
  • AG Essen, 08.04.2016 - 20 C 542/13

    Vergütungsanspruch für die Tätigkeit eines Steuerberaters; Aufrechnung mit

  • LG Dortmund, 10.01.2019 - 2 O 244/15
  • AG Duisburg, 14.01.2010 - 2 C 5245/08

    Angemessenheit eines Stundensatzes von 92 EUR bei einem Steuerberater

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