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   BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20   

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https://dejure.org/2021,19664
BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20 (https://dejure.org/2021,19664)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 (https://dejure.org/2021,19664)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - IX ZR 72/20 (https://dejure.org/2021,19664)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 InsO, § 18 Abs 2 InsO vom 05.10.1994, § 133 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 335 HGB
    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters für eine GmbH nach Vorsatzanfechtung der Zahlung von Ordnungsgeldern, Gebühren und Auslagen wegen der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses: Subjektive Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; ...

  • IWW

    § 133 Abs. 1 InsO, § ... 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 292 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 286 ZPO, § 166 Abs. 1 BGB, § 325 HGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 329 Abs. 4 HGB, § 133 InsO, § 563 Abs. 1, 3 ZPO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 133 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 InsO, § 133 Abs. 2 InsO, § 17 Abs. 2 InsO, § 18 Abs. 1 InsO, § 140 InsO

  • Wolters Kluwer

    Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei ererkannter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Wissen des Schuldners um seine dauerhafte ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, Vollbeweis, Vorsatzanfechtung

  • rewis.io

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters für eine GmbH nach Vorsatzanfechtung der Zahlung von Ordnungsgeldern, Gebühren und Auslagen wegen der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses: Subjektive Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners allein bei erkannter Zahlungsunfähigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Zahlungseinstellung

  • ra.de
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei ererkannter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Wissen des Schuldners um seine dauerhafte ...

  • rechtsportal.de

    Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei ererkannter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei Wissen des Schuldners um seine dauerhafte ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein aufgrund der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei erkannter Zahlungsunfähigkeit nur dann, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wusste oder in Kauf nahm, dass er seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig werde befriedigen können; in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann generell nicht auf nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine Gleichstellung von Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Neuerungen bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 28
  • NJW 2021, 2651
  • ZIP 2021, 1447
  • NZI 2021, 720
  • WM 2021, 1339
  • DB 2021, 1598
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Kennen Schuldner und Anfechtungsgegner Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Zahlungseinstellung des Schuldners mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit ergibt, kennen sie damit nach der bisherigen Rechtsprechung auch die Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 17 mwN; vgl. auch Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN).

    Lässt dieser Eindruck auf eine Zahlungseinstellung schließen, wird gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 13).

    Im Falle einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden Zahlungseinstellung hilft deshalb der Einwand, der Schuldner sei lediglich zahlungsunwillig gewesen, nur weiter, wenn der Anfechtungsgegner den Nachweis führt (§ 292 ZPO), dass der Schuldner zahlungsfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO).

    Vielmehr kann auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 12 mwN).

    cc) Der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem beruht auf dem Gedanken, der erkanntermaßen zahlungsunfähige Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9).

    Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 19) erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen.

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 155/08

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Behörde bei

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Eine Wissenszurechnung hat der Senat zudem angenommen im Falle der Bildung einer behördenübergreifenden Handlungs- und Informationseinheit zur Bezahlung einer Forderung durch Aufrechnung (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 19 ff).

    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Anfechtungsgegner nicht Nutzen aus einer im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung bestehenden Wissensaufspaltung ziehen können soll, indem er sich gegenüber Erkenntnissen abschottet, welche die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2013, aaO Rn. 6).

    Später hat er klargestellt, dass die Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit an besondere Umstände anknüpfe (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 21).

    Festsetzung und Beitreibung des Ordnungsgelds sollen die Einhaltung der aus § 325 HGB folgenden Offenlegungspflichten gewährleisten, sie erfolgen daher weder im fiskalischen Allgemeininteresse noch im Interesse einer Versichertengemeinschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, aaO).

    § 133 Abs. 1 InsO aF setzt keinen eigenen Benachteiligungsvorsatz des Anfechtungsgegners voraus, sondern nur dessen Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; st. Rspr.).

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO).

    Dementsprechend hat der Senat bisher entschieden, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennt, wenn er um dessen Zahlungsunfähigkeit weiß (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 14; Beschluss vom 5. März 2020, aaO).

    Die Rechtsprechung, wonach allein aus der vom Anfechtungsgegner erkannten Zahlungsunfähigkeit gefolgert wird, dieser sei in der Regel auch über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Bilde (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 14 mwN; st. Rspr.), bedarf einer neuen Ausrichtung.

  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Auch das könnte für eine Zahlungseinstellung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 15).

    (3) Im Grundsatz hält der Senat auch daran fest, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24).

    Dabei ist zwar unterschieden worden zwischen der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO; vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16, ZInsO 2017, 2212 Rn. 23).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 84/13

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hat, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; st. Rspr.), kann ebenfalls nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte.

    Die bezweckte Erleichterung kommt nicht zum Tragen, wenn man, wie es der Senat in der Vergangenheit getan hat, den Vollbeweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners allein aus der von ihm erkannten (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ableitet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 9 mwN; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15).

    (1) Soweit der Senat in der Vergangenheit allein aus der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZIP 2014, 183 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15 f), wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19

    Insolvenzverfahren: Vermutung, Kenntnis und Widerlegbarkeit des

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 10; vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 Rn. 17).

    b) Ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 7, 10, st. Rspr.).

    Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    (3) Im Grundsatz hält der Senat auch daran fest, dass die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24).

    Dabei ist zwar unterschieden worden zwischen der objektiven Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO; vom 25. Februar 2016, aaO; vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16, ZInsO 2017, 2212 Rn. 23).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 27) nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein.

    Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 174/15, WM 2016, 1238 Rn. 24).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    b) Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30 mwN).

    Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 3/16

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler

    Auszug aus BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20
    Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2020 - IX ZR 171/18, ZInsO 2020, 893 Rn. 10).

    Soweit die Rechtsprechung bisher angenommen hat, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZIP 2016, 374 Rn. 15; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 23; vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, WM 2017, 2319 Rn. 8; st. Rspr.), kann ebenfalls nicht mehr allein darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte.

  • BGH, 17.09.2020 - IX ZR 174/19

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Indizwirkung

  • BGH, 14.02.2013 - IX ZR 115/12

    Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Sachbearbeiters einer mit der

  • BGH, 05.03.2020 - IX ZR 171/18

    Anfechtbarkeit von Teilzahlungen bzgl. Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 198/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 61/14

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Anfechtungsgegners und Wirkungen eines

  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12

    "Göttinger Gruppe"

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

    Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 93/11

    Insolvenzanfechtung: Prognose einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 113/10

    Insolvenzanfechtung: Vorzeitige Fälligstellung eines Darlehens in einem

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 32/14

    Insolvenzanfechtung von Druckzahlungen an das Finanzamt

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

  • BGH, 31.10.2019 - IX ZR 170/18

    Schaffung der Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12

    Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 36/99

    Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 242/13

    Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann nicht allein auf eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden (Bestätigung BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28).

    a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 13; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 7; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 37).

    Im Falle der Anfechtung kongruenter Deckungen sind insbesondere die Systematik der Anfechtungstatbestände sowie die Systematik des § 133 Abs. 1 InsO selbst zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 31).

    Dies betrifft zum einen die gesetzlichen Wertungen der Deckungsanfechtung (§§ 130 bis 132 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 33 f) und zum anderen Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 35).

    Gewährt der Schuldner einem Gläubiger eine kongruente Deckung, kann der Benachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 f).

    Entscheidend ist, dass er im Zeitpunkt der Rechtshandlung weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger auch künftig, zu einem späteren Zeitpunkt, nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 31, 36, 46).

    Die Liquiditätslage des Schuldners im Moment der Rechtshandlung ist keine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage für den Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36).

    Aus ihr kann nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Darüber hinaus hat der Senat nach Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts entschieden, dass allein aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht auf den Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 39).

    Um einen Benachteiligungsvorsatz im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit annehmen zu können, müssen stets weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 40).

    (1) Die erkannte Zahlungsunfähigkeit stellt ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47).

    Ob der Schuldner erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, dass eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, unterliegt vielmehr tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 37).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Zahlungen ab dem 27. März 2012 mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, berücksichtigt nicht, dass nach der - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - neuen Rechtsprechung des Senats im Fall einer kongruenten Deckung allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden kann, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Um bei kongruenten Deckungen auf einen Benachteiligungsvorsatz schließen zu können, müssen jedoch zusätzliche, von der drohenden Zahlungsunfähigkeit unabhängige Umstände hinzutreten, damit im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 40).

    Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es zur Vorsatzanfechtung führen kann, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 40).

    Tragender Grund für das für sich genommen unzureichende Gewicht der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist die gesetzgeberische Wertung, dem Schuldner die Möglichkeit zu belassen, sein Unternehmen auch außerhalb eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs fortzuführen und auf diesem Wege die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 39).

    a) Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass nach der - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - neuen Rechtsprechung des Senats im Fall einer kongruenten Deckung allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden kann, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Schuldner zudem erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, seine übrigen Gläubiger auch zukünftig nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36).

    Dies gilt auch, soweit es sich - wie etwa bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48).

    Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48).

    Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46).

    b) Einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO steht im Streitfall nicht schon entgegen, dass nach der neuen Rechtsprechung des Senats der Benachteiligungsvorsatz nicht allein auf das Indiz der drohenden Zahlungsunfähigkeit gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Allerdings handelt in aller Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung alle seine Gläubiger befriedigen kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 38).

    Hinsichtlich der für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Kenntnis des Gläubigers kann der Insolvenzverwalter den Vollbeweis führen oder sich auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff, 49).

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Bedeutung des

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    b) Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 14. Juli 2016, aaO; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 37).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 19, zVb in BGHZ).

    Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 3. März 2022, aaO).

    Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23, 75).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    (1) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 15).

    Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 22).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN; vom 10. Februar 2022, aaO Rn. 23).

    Stärke und Dauer der Vermutung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 44 f).

  • BGH, 10.02.2022 - IX ZR 148/19

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff).

    Insoweit kann sich der Insolvenzverwalter allerdings mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 9, 49 ff).

    d) Auch nach neuer Rechtsprechung des Senats bleibt demnach die erkannte Zahlungsunfähigkeit ein vom Tatrichter in die vorzunehmende Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 64/20, NZI 2021, 387 Rn. 16; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12) einzubeziehendes Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.

    Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Senat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41 f) vorgenommenen Konkretisierung des durch den Tatrichter bei der Feststellung der Zahlungseinstellung anzulegenden Maßstabs.

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN).

  • BGH, 22.02.2024 - IX ZR 226/20

    Gläubigerbenachteiligung - und die Beweisanzeichen bei der Vorsatzanfechtung

    Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11 f mwN; st. Rspr.).

    Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 54), die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff) oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022  IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716 Rn. 14 ff).

    (1) Geht es im Insolvenzanfechtungsprozess um die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wird diese häufig über die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu erschließen sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41).

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 42).

    Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt.

    Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 50 f mwN).

    Die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff).

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20), der der Senat folgt, nicht schon allein dann zu bejahen, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 InsO kannte.

    Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 06.05.2021 neu ausgerichtet (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20,- juris Rdn. 30).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20, IX ZR 72/20 - juris Rdn. 46).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20, IX ZR 72/20 - juris Rdn. 47).

    Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 48).

    Ein solches Indiz ergibt sich insbesondere daraus, dass der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 32; BGH, Urt. v. 21.01.1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406 (407); BGH, Urt. v. 17.09.2020 - IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 - 2140, juris Rdn. 23).

    War dem Sanierungsvorhaben zunächst, obwohl objektiv aussichtslos, eine positive Prognose gestellt worden und hat der Schuldner es bei Berücksichtigung des ihm für eine Beseitigung vorhandener Deckungslücken zur Verfügung stehenden Zeitraums (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 47) für erfolgversprechend gehalten und ernsthaft betrieben, hat er subjektiv redlich gehandelt.

    Für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin spricht zunächst, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Rechtshandlungen im März/April 2012 bereits Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsO eingetreten war (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 39, 41).

    Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 41).

    Die Schuldnerin wusste, dass im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen, dass sie nicht alle ihre Gläubiger befriedigen konnte und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass sie auch künftig nicht dazu in der Lage sein würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - juris Rdn. 31. a. E.).

    Daran hat sich durch die Entscheidung des BGH vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20 - nichts geändert (siehe juris Rdn. 50 f).

    Das Ergebnis seiner Vorberatungen, das mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, wurde durch die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) angesichts der konkreten Umstände des Streitfalls nicht die Grundlage entzogen.

  • BGH, 07.12.2023 - IX ZR 36/22

    Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeit ist nicht anfechtbar!

    Zu den Beweisanzeichen in diesem Sinne gehört etwa die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wobei ihr Vorliegen für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nur dann genügt, wenn zugleich die zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, die sich aus der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 23; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 27, 52 ff; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 Rn. 15 ff; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608 Rn. 19 ff).

    Seine Feststellungen lassen insbesondere nicht den Schluss auf eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) der Schuldnerin zu (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41).

    Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im hier verwendeten Sinne, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 74 ff).

    Zur Vorsatzanfechtung kann es etwa führen, wenn im Zustand der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit und in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 40; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 54 ff, 101 ff).

    Soweit das Berufungsgericht eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung feststellen sollte, wird es darüber hinaus auch die Anwendung von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 4. April 2017 maßgeblichen Fassung der Bestimmung (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) zu erwägen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 49 ff).

  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung

    bb) Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung einer teilweisen Neuausrichtung unterzogen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 ff; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, WM 2022, 527 ff, zVb in BGHZ; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 ff).

    Im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen können daher nach § 133 Abs. 1 InsO nur ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 38 ff; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, aaO Rn. 52 ff, 101 ff).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, berücksichtigt nicht, dass nach der - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - neuen Rechtsprechung des Senats im Fall einer kongruenten Deckung allein aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht gefolgert werden kann, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Wissen des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit für sich genommen nicht, um den Vollbeweis der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO führen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 35, 39).

    Hieran hat die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung nichts geändert (vgl. bereits BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 32; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 Rn. 11); die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung betrifft die Vorsatzanfechtung von kongruenten Deckungen.

    Die Einordnung einer inkongruenten Deckung als in der Regel starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz erfordert zum einen, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 17. September 2020, aaO Rn. 23 mwN; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 32; vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, WM 2022, 589 Rn. 11).

  • BGH, 13.10.2022 - IX ZR 130/21

    Insolvenzanfechtung einer Zahlung auf ein bürgschaftsgesichertes Darlehen einer

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    (1) Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nach der neuen Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 19, zVb in BGHZ).

    Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 3. März 2022, aaO).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2021 - 3 U 8/20

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Zahlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

    Eine solche ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (st. Rspr. BGH, Urteil vom Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 14; 12.10.2017, IX ZR 50/15, juris Rn. 10 mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (st. Rspr., BGH, Urteil vom Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 15, 25; Urteil vom 12.10.2017, IX ZR 50/15, juris Rn. 12 mwN).

    e) Gegen eine bloße Zahlungsstockung spricht, dass die Schuldnerin den Liquiditätsengpass auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einlage von 525.000 ? aus der stillen Beteiligung (Anlage B 3) nicht sicher binnen drei Wochen (vgl. zu diesem Zeitraum BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 41 mwN) hätte überwinden können.

    Dies ist unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 36).

    Dies gilt auch, soweit es sich - wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand - um negative Tatsachen handelt (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 46).

    Der Anfechtungsgegner weiß um diesen Vorsatz, wenn er die zu dessen Annahme führenden Umstände kennt (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 46).

    In anderen Fällen ist angesichts der Gesamtumstände zu beurteilen, ob Aussicht auf eine nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit bestand (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 36, 47).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, juris Rn. 47).

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 53/19

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Insolvenzrechtliche Überschuldung als

    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    b) Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, zVb in BGHZ Rn. 54) oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30 ff).

    Die Stärke des Beweisanzeichens entspricht allerdings weitgehend dem der drohenden Zahlungsunfähigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 39 f; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, zVb in BGHZ Rn. 54 ff, 101 ff).

  • BGH, 24.02.2022 - IX ZR 250/20

    Rückgewährklage eines Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

  • OLG Schleswig, 30.11.2022 - 9 U 56/22

    Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • OLG Frankfurt, 26.07.2023 - 4 U 266/22

    Zur Frage, ob Vollstreckungsmaßnahmen eines Vollstreckungsorgans Rechtshandlungen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 2 Sa 143/22

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenz - Vorsatzanfechtung -

  • OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 7 U 128/21

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer Fluglinie auf fällige

  • OLG Frankfurt, 12.10.2021 - 4 U 74/21

    Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO

  • OLG Naumburg, 29.09.2021 - 5 U 159/20

    Insolvenzanfechtung: Subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach

  • OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21

    Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung; Wert

  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 107/22

    Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als im Grundsatz eine kongruente

  • LG Düsseldorf, 25.08.2021 - 13 O 404/18
  • BGH, 12.01.2023 - IX ZR 71/22

    Gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des

  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
  • OLG Hamburg, 15.10.2021 - 11 U 207/20

    Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung im Falle von Mietzahlungen für

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21

    Anfechtbarkeit von Rückzahlungen eines Nachrangdarlehens an den geschiedenen

  • OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 135/20

    Ansprüche nach Insolvenzanfechtung Weite Auslegung des Begriffs der

  • OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 4 U 12/21

    Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Gewährung von Nachbesicherungen im

  • BGH, 26.10.2023 - IX ZR 112/22

    Führung des Beweises des Gegenteils bei Vermutung der Kenntnis vom

  • OLG Hamburg, 17.08.2021 - 11 U 207/20

    Anfechtbare Zahlungen einer Insolvenzschuldnerin zur Tilgung von Mietforderungen

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2021 - 12 U 10/21

    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für einen Vorsatz zur

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • OLG Köln, 13.10.2021 - 2 U 23/21

    Anspruch aus Insolvenzanfechtung Schlechterfüllung eines Beratervertrages mit

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 12 U 23/21

    Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22

    1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist

  • OLG Brandenburg, 01.06.2022 - 7 U 61/20

    Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung; Zureichende Masse; Rückgewähr von Leistungen

  • OLG Köln, 16.08.2023 - 2 U 40/23
  • OLG Schleswig, 01.12.2021 - 9 U 143/20

    Insolvente GmbH: Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Eintritt der

  • OLG Schleswig, 02.11.2022 - 9 U 63/22

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbare Rechtshandlung durch Genehmigung der Buchung

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 12 W 4/22

    Nachweis der Insolvenzreife einer Gesellschaft bei Verletzung der Pflicht zur

  • LG Hamburg, 27.04.2022 - 336 O 193/20

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Steuerzahlungen an das Finanzamt

  • LG Hanau, 10.01.2023 - 7 O 1208/21

    Geltendmachung von Insolvenanfechtungsansprüchen

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