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   BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06   

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BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06 (https://dejure.org/2007,2012)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - IX ZR 73/06 (https://dejure.org/2007,2012)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 (https://dejure.org/2007,2012)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1396
  • NZI 2007, 670
  • NZI 2008, 32
  • NZM 2007, 771
  • WM 2007, 1844
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    In einem solchen Fall muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen (vgl. BGHZ 165, 318, 320 m.w.N.).

    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047).

    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802).

    Diese Erklärung kann auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO; Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554).

  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Insoweit kann der Senat als Revisionsgericht die Würdigung der in der Berufungseinlegung liegenden prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung der Erklärung selbst vornehmen (z.B. BGH, Beschl. v. 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564).

    Diese Erklärung kann auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO; Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554).

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Folglich muss sie einen Titel nunmehr erstreiten können; ein Grund, ihrer Masseforderung (zum Fortbestehen dieser rechtlichen Einordnung vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1131) eine (mindestens) vergleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nicht.

    Gemäß § 292 Abs. 1 InsO ist sie vor den Insolvenzgläubigern zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO); die Klägerin wird ihren Anspruch auf anteilige Ausschüttung gegenüber dem Treuhänder mit größerer Aussicht auf Erfolg durchsetzen können, wenn sie über einen ihre Masseforderung ausweisenden Titel verfügt.

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Es entzieht, soweit nicht § 287 Abs. 2, § 295 InsO eingreifen, den Neuerwerb der Beklagten dem Zugriff der Insolvenzgläubiger (BGHZ 163, 391, 396 f).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87

    Einlegung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundenen Berufung

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f m.w.N.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2047).
  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 207/06

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Frist wegen Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, dass "nach Gewährung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGHZ 165, 318, 321 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801, 802).
  • LAG München, 08.03.1990 - 4 Sa 564/89

    Haftung des Komplementärs für Lohnfortzahlungsansprüche im Konkurs der KG

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Ob ein Massegläubiger im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner persönlich verfolgen kann, ist zwar umstritten (befürwortend LAG München ZIP 1990, 1217, 1218; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 53 Rn. 28; a.A. - Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters erforderlich - MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 46, 53).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Diese Erklärung kann auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass die Beklagte sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGHZ 165, 318, 323; BGH, Urt. v. 31. Mai 1995 aaO; Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZB 24/93

    Berichtigung einer Prozeßhandlung ist nicht ausgeschlossen!

    Auszug aus BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06
    Insoweit kann der Senat als Revisionsgericht die Würdigung der in der Berufungseinlegung liegenden prozessualen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung der Erklärung selbst vornehmen (z.B. BGH, Beschl. v. 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urt. v. 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

    Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - WM 2007, 1844, 1845; Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. Dezember 2007 - 3 U 82/07 - Rn. 14/17 juris; LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 87 Rn. 3).
  • BFH, 28.11.2017 - VII R 1/16

    Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

    Sinn und Zweck der Regelungen über die Restschuldbefreiung gebieten es nicht, deren Wirkung über den Wortlaut des § 301 InsO hinaus auch auf Masseforderungen zu erstrecken (offen gelassen in BGH-Urteil vom 28. Juni 2007 IX ZR 73/06, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung --NZI-- 2007, 670, Rz 16; wie hier: Uhlenbruck/Sternal InsO § 301 Rz 6; MünchKommInsO-Stephan InsO § 301 Rz 8; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, § 301, Rz 3; Waltenberger in Kayser/ Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 301 Rz 15; HambKomm/Streck, InsO, 6. Aufl., § 301 Rz 3; Kexel in Graf-Schlicker, InsO, § 301 Rz 4; a.A.: Voigt, Weiter im Schuldturm trotz Restschuldbefreiung? Gedanken zur Auslegung von §§ 286, 301 InsO, ZInsO 2002, 569, 572 f.).
  • BGH, 28.01.2021 - IX ZR 54/20

    Aufleben der Haftung eines Kommanditisten aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen

    Demgemäß beschränkt sich bei sogenannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 90 InsO, die vom Schuldner bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden waren, die Haftung des Schuldners gegenständlich nicht auf die ihm überlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 Rn. 14 für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).
  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

    Diese Herleitung der Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung führt zu einer wesentlichen Einschränkung derselben: Für sogenannten oktroyierte Masseverbindlichkeiten, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, verbleibt es bei der unbeschränkten Haftung des Insolvenzschuldners (BGH-Urteil vom 28. Juni 2007 IX ZR 73/06, NZI 2007, 670; Depré in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 201, Rz. 3; Kießner in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, § 201 Rz. 6; Pehl in Braun, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 201, Rz. 3).

    Wird von dem Insolvenzschuldner beispielsweise vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Mietvertrag abgeschlossen, der zu Mietverbindlichkeiten führt, die auch noch während des Insolvenzverfahrens entstehen, spricht nichts dagegen, den Insolvenzschuldner für solche Verbindlichkeiten weiter haften zu lassen (vgl. BGH-Urteil vom 28. Juni 2007 IX ZR 73/06, NZI 2007, 670; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 201, Rz. 18).

    Der Kläger haftet als früherer Insolvenzschuldner ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit seinem gesamten Vermögen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten (BGH-Urteil vom 28. Juni 2007 IX ZR 73/06, NZI 2007, 670; OLG Stuttgart vom 13. Juni 2007 - 5 W 11/07 NZI 2007, 527; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage, § 201, Rz. 18; Depré in Kreft, Insolvenzordnung, 6. Auflage, § 201, Rz. 3; vgl. auch schon BGH-Urteil vom 30. Oktober 1967 VIII ZR 176/65, NJW 1968, 300, Tz 16 bei juris).

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 29/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage bei Vorlage eines

    In der vergleichbaren Situation des Inhabers einer oktroyierten Masseverbindlichkeit hat der Senat ein Rechtsschutzinteresse für eine Zahlungsklage des Gläubigers gegen den Schuldner so lange für gegeben erachtet, wie der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht beschieden worden war (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670, 671 Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2009 - 4 L 243/08

    Freigabe; Freigabeerklärung; Grundsteuer; Grundsteueränderung;

    Im Übrigen wäre es auch problematisch, welche Auswirkungen der Abschluss des Insolvenzverfahrens und das Inaussichtstellen einer Restschuldbefreiung hätten, wenn es sich bei den noch streitbefangenen Grundsteuerforderungen um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO handeln würde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 -, zit. nach JURIS; Kreft, InsO, 5. A., § 301 Rdnr. 11; Graf-Schlicker, InsO, § 301 Rdnr. 5 m.w.N.; § 206 Rdnr. 3).

    Ob und inwieweit die Vollstreckung des Grundsteueränderungsbescheides durch das durchgeführte Insolvenzverfahren bzw. eine möglicherweise inzwischen erteilte Restschuldbefreiung Beschränkungen unterliegt (vgl. dazu Münchener Kommentar zur InsO, 2. A., § 165 Rdnr. 209c; vgl. aber auch BGH, Urt. v. 28. Juni 2007, a.a.O.), muss nicht abschließend geklärt werden.

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Hier soll es bei der unbeschränkten Haftung des Insolvenzschuldners bereits während des Insolvenzverfahrens verbleiben (vgl. BGH-Urteil vom 28. Juni 2007 IX ZR 73/06, Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht -NZI- 2007, 670).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07

    Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von

    b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbedingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670 f; BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 aaO).
  • LAG Hamm, 23.01.2014 - 15 Sa 1447/13

    Zahlungsklage bei nicht titulierten Insolvenzforderungen

    Es bedeutete aber eine nicht dem Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO entsprechende Benachteiligung des Klägers gegenüber den anderen Gläubigern, die sofort vollstrecken dürften, würde dieser darauf verwiesen, erst die Versagung bzw. den Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung abzuwarten (BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440; vgl. auch BGH, 28.06.2007 - IX ZR 73/06, WM 2007, 1844; Uhlenbrock, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4).
  • FG Köln, 25.03.2020 - 9 K 3169/16
    Dies werde auch in Teilen der insolvenzrechtlichen Literatur vertreten, der BGH habe es in einer Entscheidung im Jahr 2007 offen gelassen (vgl. BGH, NZI 2007, 670).
  • VG Düsseldorf, 31.01.2012 - 27 K 1810/10

    Rundfunk Gebühr Insolvenz Vollstreckung Verbot

  • LAG Hessen, 06.05.2015 - 12 Sa 519/13

    Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens haftet der Insolvenzschuldner nicht nur

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