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   BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03   

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https://dejure.org/2003,1198
BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03 (https://dejure.org/2003,1198)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2003 - IXa ZB 72/03 (https://dejure.org/2003,1198)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 (https://dejure.org/2003,1198)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines geeigneten Vollstreckungstitels; Zulässigkeit eines Verweises auf Akten in Urschrift von Rubrum und Entscheidungsgründen; Formfehlerhaftigkeit eines Beschlusses; Wirksamkeit aus Gründen der Rechtssicherheit

  • zvi-online.de

    ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 890
    Keine Nichtigkeit der Urschrift zur Festsetzung von Ordnungsgeld bei Bezugnahme des Richters auf Rubrum und Tenor der einstweiligen Verfügung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollständiges Rubrum für einstweilige Verfügung

  • Judicialis

    ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 analog; ; ZPO § 890

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vollstreckung eines fehlerhaft zustande gekommenen Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3136
  • MDR 2003, 1316
  • GRUR 2004, 975
  • FamRZ 2003, 1742
  • WM 2003, 1782
  • Rpfleger 2003, 598
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
    Nach Ansicht des Senats muß bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

    b) Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung "einrücken wie Bl. ... d.A." auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt, so daß der Beschluß formell fehlerhaft zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO).

    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet, den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO m.w.N.; OLG Brandenburg aaO).

    Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGHZ 114, 315, 326 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO).

  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 4 U 251/97
    Auszug aus BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
    a) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend: OLG Hamm MDR 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329 Rn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluß; Zöller/Vollkommer, aaO § 329 Rn. 34).
  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

    Auszug aus BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
    Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGHZ 114, 315, 326 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02

    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
    Nach Ansicht des Senats muß bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
    Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51 f m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 24.11.1997 - 8 W 359/97

    Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz (RPflG);

    Auszug aus BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
    a) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend: OLG Hamm MDR 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329 Rn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluß; Zöller/Vollkommer, aaO § 329 Rn. 34).
  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 141/04

    Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren

    Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht er aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 357; Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, WM 2003, 1782, 1783).

    Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt fehlt und deshalb ein bloßer Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, aaO).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auch wenn § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verweist, ist allgemein anerkannt, dass auch für Beschlüsse die letztgenannte Vorschrift entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464; vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 - NJW 2003, 3136, 3137; OLG Köln BB 2001, 1498; OLG Jena, OLGR 2003, 122).
  • KG, 29.01.2020 - 3 WF 200/19

    Voraussetzungen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten

    Es kann hierbei dahinstehen, ob der Billigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2017 einen wirksamen Vollstreckungstitel darstellt, weil ihm unter Verstoß gegen § 38 Abs. 2 FamFG ein vollständiges Rubrum fehlt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Januar 2011 - 11 UF 212/11 FamRZ 2012, 1080; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003- IXa ZB 72/03 juris) und er zudem nicht den Inhalt der gebilligten Regelung (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 156 FamFG, Rn. 69; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 86 Rn. 9) und damit die auferlegten Handlungspflichten der Beteiligten enthält.
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - 1 U 44/22

    Wesentlicher Verfahrensfehler bei einem Urteil in Urschrift ohne

    Das mit der Berufung angegriffene Urteil kann bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben, denn es lässt die Nämlichkeit der Parteien nicht hinreichend erkennen und erfüllt schon nicht die Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Urteil (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. bei verfahrensabschließenden, der Rechtskraft fähigen Beschlüssen: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.Juni 2022 - 5 W 31/22; Beschluss vom 1.Dezember 2020 - 5 W 49/20; Beschluss vom 6. Februar 2020 - 6 WF 16/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2019 - II-3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2020 - II-10 UF 60/20, FamRZ 2020, 1930; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 juris).

    Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. November 1997 - 8 W 359/97 -, juris) und konnte die Fehlerhaftigkeit des verkündeten Urteils nicht heilen.

  • OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08

    Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der

    Gebräuchlich ist es jedoch, § 313 Abs. 1 Nr. 1 (Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten) und Nr. 4 ZPO (Urteilsformel) entsprechend heranzuziehen, was zumindest dann unerlässlich ist, wenn aus dem Beschluss die Zwangsvollstreckung stattfindet (BGH NJW 2003, 3136).
  • OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 60/20
    Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Voll-streckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit (BGH, Beschl. v. 27.06.2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530).

    Dass die Ausfertigungen (zwar nicht die weiteren Beteiligten oder den Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, aber jedenfalls) die Vollbezeichnung der Eheleute aufgewiesen haben (Bl. 30 d.A.), heilt den Formfehler der Urschrift nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136).

  • KG, 30.03.2010 - 5 W 17/10

    Formfehlerhafte Beschlussfassung im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

    Eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verbotsverfügung ist fehlerhaft zu Stande gekommen, wenn die vom Richter unterzeichnete Urschrift die Verbotsformel nicht unmittelbar erkennen lässt, sondern auf eine solche nur mittelbar - beispielsweise im Wege der "Spitzklammernmethode" - verweist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003, IXa ZB 72/03, GRUR 2004, 975 - Urschrift der Beschlussverfügung).(Rn.14).

    Wird dagegen in der Urschrift auf einen - wenn auch bestimmten, eindeutig bezeichneten - Teil der Akten verwiesen, so ist der Beschluss fehlerhaft zu Stande gekommen (BGH GRUR 2004, 975 = NJW 2003, 3136 - Urschrift der Beschlussverfügung).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 21 W 39/22

    Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers durch Verfügung statt Beschluss

    Solche weitergehenden Anforderungen, etwa die genaue Bezeichnung der Beteiligten im Beschlusseingang, werden nur an die Wirksamkeit solcher Entscheidungen gestellt, die als Vollstreckungstitel dienen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, juris Rn 19 ff.).
  • OLG Koblenz, 06.04.2010 - 1 Ss 185/09

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Subjektiver Tatbestand des Fahrens

    Sie war keinesfalls befugt, selbständig ein Schriftstück herzustellen und zu versenden, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (siehe auch BGH v. 27.06.2003 - IXa ZB 72/03 - juris - NJW 2003, 3136 ).
  • BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen

    Soweit einige Kommentare eine Anwendbarkeit von § 313 ZPO auf Beschlüsse verneinen, stehen diesen konträre Auffassungen gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rn. 23, wonach die für das Urteil zwingenden Vorschriften, d. h. auch die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Bezeichnung der Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und die Prozessbevollmächtigten vorsieht, in der Praxis sinngemäß auf Beschlüsse angewendet werden, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654; Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl., § 329 Rn. 10, wonach bei Beschlüssen in der Zwangsvollstreckung oder - wie hier - ein Verfahren ganz oder teilweise abschließenden Beschlüssen § 313 Abs. 1 Nr. 1 [Aufnahme der Verfahrensbeteiligten und der Prozessbevollmächtigten] und 4 [Aufnahme der Urteilsformel] ZPO anzuwenden ist, sodass Rubrum und Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der Urschrift [Hervorhebung durch den Senat] selbst ersichtlich sein müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136, NJW-RR 2008, 367).
  • OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 203/12

    Irreführung durch Bezeichnung eines Druckerzeugnisses als "Zeitung"

  • OLG Koblenz, 04.03.2009 - 1 Ss 13/09

    Strafverfahren: Verwendung eines Formulars für den Eröffnungsbeschluss und

  • OLG Naumburg, 15.09.2003 - 8 WF 118/03

    Zwangsgeldfestsetzung bei "erledigter" Zwangsgeldandrohung?

  • LG Arnsberg, 25.11.2009 - 2 Qs 84/09

    Beschluss

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 3 UF 4/19
  • LG Münster, 15.12.2021 - 11 Qs 68/21

    Durchsuchung, Anforderungen an die Begründung, eigenverantwortliche Prüfung,

  • LG Wuppertal, 15.01.2015 - 12 O 67/14

    Untersagung der Abwerbung eigener Mitarbeiter wegen gezielter Behinderung der

  • LG Duisburg, 28.11.2017 - 32 Qs 76/17

    Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über den Antrag der

  • LG Siegen, 25.10.2010 - 10 Qs 104/09

    Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffenen

  • KG, 22.03.2007 - 1 W 63/07

    Verfahrensrecht - Klage gegen Gesellschaft: Geschäftsführer nicht Partei

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