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   BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03   

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https://dejure.org/2003,8589
BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 (https://dejure.org/2003,8589)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2003 - IXa ZB 226/03 (https://dejure.org/2003,8589)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 226/03 (https://dejure.org/2003,8589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Absenkung der Pfändungsfreigrenze - Analoge Anwendung des § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) - Fehlen einer Regelungslücke - Vereinfachung der Zwangsvollstreckung durch Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge - Pfändbarkeit von Ansprüchen auf laufende ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86

    Abtretung von Ansprüchen - Zusammenrechnung der Sozialleistungen - Einwilligung

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 226/03
    Damit unterliegen die Rentenansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialgesetzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54 Rdn. 20; Lilge in: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB I Rdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch BSGE 61, 274, 276 f.).
  • LG Lübeck, 10.01.2024 - 7 T 11/24

    Schuldner zahlt keine Miete: Pfändungsfreigrenze sind nicht herunterzusetzen

    Über diese Norm sind feste Beträge bestimmt, die den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    An sie ist das Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6812, S. 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Schon deshalb verbietet es sich, von den in bzw. über § 850c ZPO vorgegebenen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil die Schuldnerin, wie die Beschwerde geltend macht, keine Mietaufwendungen hat (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141; indes verlangt BGH NJW-RR 2007, 938 zu den nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöhten Pauschalbeträgen, dass - allerdings unabhängig vom Umfang - überhaupt tatsächlich Unterhalt gezahlt wird).

    Soweit der Gesetzgeber Abweichungen in den Gesetzesvorschriften zugelassen hat (z.B. § 850c Abs. 6 ZPO), tragen diese den Belangen des Gläubigers abschließend Rechnung (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Die von der Beschwerde vertretene Lesart des § 850c ZPO, dass die der pauschalierte Pfändungsfreibetrag abzuändern ist, wenn eine Schuldnerin keine Miete zahlt (in diesem Sinne allerdings auch AG Tostedt BeckRS 2020, 42790; Mock VE 2021, 77) widerspricht schließlich dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

    Er hat sich deshalb für eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/6812, S. 8).

  • BGH, 28.03.2007 - VII ZB 94/06

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in §§ 850 ff ZPO vorgesehenen Fällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurBüro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281).
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