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   BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66   

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BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66 (https://dejure.org/1966,644)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66 (https://dejure.org/1966,644)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1966 - Ib ARZ 52/66 (https://dejure.org/1966,644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage zugleich gegen den Kläger und gegen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof - Parteierweiterung als Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1028
  • MDR 1966, 481
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66
    Wird eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage zugleich gegen den Kläger und gegen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen erhoben und erachtet das Gericht die Parteierweiterung für sachdienlich (BGHZ 40, 185), dann ist das Gericht der Klage nach § 33 ZPO für alle Widerbeklagten örtlich zuständig.

    Eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage kann nicht nur gegen den Kläger, sondern zugleich auch gegen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Personen erhoben werden; in der Parteierweiterung liegt zugleich eine Klageänderung (BGHZ 40, 185).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Während nun für die (echte) Widerklage die Bestimmung des § 33 ZPO eine eigene örtliche Zuständigkeit begründet, erscheint das für die Widerklage gegen einen Dritten immerhin fraglich (bejahend allerdings BGH Beschluß v. 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - NJW 1966, 1028; ersichtlich noch anders BGHZ 40, 185, 190 und die Anm. hierzu in LM § 33 ZPO Nr. 6).
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    So ist im ersten Rechtszug der Klägerwechsel (BGHZ 17, 340, 342 [BGH 06.06.1955 - II ZR 233/53] ; Urteil vom 24. Mai 1955 - V ZR 34/54 = LM § 264 ZPO Nr. 8), der Beklagtenwechsel (BGH NJW 1962, 347 Nr. 6) und die Erstreckung der Klage auf weitere Beklagte (BGHZ 40, 185, 189 [BGH 17.10.1963 - II ZR 77/61] ; BGH NJW 1966, 1028 Nr. 4; 1975, 1228; vgl. aber auch NJW 1971, 466 für die Widerklage nur gegen einen Dritten) uneingeschränkt als Klagänderung angesehen worden, deren Zulässigkeit sich nach § 264 ZPO richtet.
  • BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine gegen einen am Rechtsstreit bisher

    Wird in einem Rechtsstreit Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Ausländer erhoben, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts der Klage für die gegen den Ausländer gerichtete Widerklage nicht bereits aus § 33 ZPO (Ergänzung zu BGH, Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - LM ZPO § 33 Nr. 8).

    In seinem Beschluß vom 4. März 1966 (I b ARZ 52/66 = NJW 1966, 1028 = LM ZPO § 33 Nr. 8) hat der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall die örtliche Zuständigkeit für eine konnexe Widerklage unmittelbar aus § 33 ZPO hergeleitet und sie auch dann bejaht, wenn aus anderen Zuständigkeitsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit des mit der Klage befaßten Gerichts für die Widerklage nicht gegeben wäre.

    Die Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung; denn jedenfalls für die internationale Zuständigkeit könnte der im Beschluß vom 4. März 1966 (aaO) vorgenommenen ausdehnenden Auslegung des § 33 ZPO nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch BGHZ 69, 37, 45).

    Bei dem Beschluß vom 4. März 1966 (aaO) ist für die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf die sogen, parteierweiternde Widerklage ersichtlich die Erwägung maßgebend gewesen, daß die inländischen Gerichte grundsätzlich gleichwertig sind und daß angesichts dieser Sachlage dem Interesse der Rechtsprechung, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen sowie damit die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen zu vermeiden und zusammengehörende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden, grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen gebührt, nur vor einem bestimmten, für ihn Örtlich zuständigen Gericht mit einer Klage überzogen zu werden; das gilt um so mehr, als ohnehin bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft, wie sie hier zwischen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 gegeben wäre (§§ 59, 60 ZPO), jeweils gemäß § 36 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit bestehen würde, daß das im Rechtszug zunächst höhere Gericht einen einheitlichen Gerichtsstand - und damit in aller Regel bei dem Gericht, bei dem die Klage bereits anhängig ist - bestimmt.

    Denn jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine beklagte Partei wegen der gleichen Forderung Widerklage sowohl gegen die klagende Partei als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erhebt, hält der Senat an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der derartige Klageerweiterungen wie Klageänderungen zu behandeln sind und demgemäß § 263 (früher § 264) ZPO auf sie zumindest entsprechende Anwendung findet (BGHZ 40, 185, 189 m.w. Nachw.; 65, 264, 268; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - NJW 1966, 1028 = LM ZPO § 33 Nr. 8).

  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85

    "Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die gegen eine klagende Partei erhobene Widerklage bei - wie hier - gegebener Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung auch gegen Dritte gerichtet werden kann, die selbst am Klageverfahren nicht beteiligt sind (BGHZ 40, 185, 187 ff. [BGH 17.10.1963 - II ZR 77/61]; BGH, Beschl. v. 4.3.1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028; BGH, Urt. v. 21.2.1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228, 1229).
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Die Zuständigkeitsbestimmung bei Widerklage gegen bislang am Verfahren nicht Beteiligte erfolgt unter dem Vorbehalt, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht über die Sachdienlichkeit der Widerklage gem. § 263 ZPO selbst zu befinden hat (Aufgabe von BGH, NJW 1966, 1028 = LM § 33 ZPO Nr. 8).

    § 33 ZPO steht dem anders als der frühere Ib-Senat des Bundesgerichtshofs in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung ausgesprochen hat (Beschl. v. 4.3.1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028) - nicht entgegen.

    Es kann auch nicht gesagt werden, daß es sich bei der Entscheidung über einen Gerichtsstandsbestimmungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden um eine bloße Formalentscheidung handelte, die sich darauf beschränkte, auf Antrag das Gericht der Klage als zuständiges Gericht der Widerklage gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen zu bestimmen, ohne daß das bestimmende Gericht eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Gerichten und eine sich auf die Zuständigkeit beziehende rechtliche Prüfung durchzuführen hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.1966 - Ib ARZ 52/66, aaO).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 111/69

    Rechtsstreit - Beteiligter - Widerklage

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise eine Klageerweiterung durch Erhebung einer Widerklage gegen Dritte - jedenfalls in erster Instanz und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 264 ZPO - zugelassen, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt waren, wenn zugleich gegen den Kläger Widerklage erhoben wird (BGHZ 40, 185 = LM ZPO § 33 Nr. 6 mit Anm. Johannsen = NJW 1964, 44, 500 mit Anm. Putzo, 1026 mit Anm. Hofmann; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 = LM ZPO § 33 Nr. 8 = NJW 1966, 1028 = JZ 1966, 448).

    Entsprechend lag es in dem im Beschluß vom 4. März 1966 (I b ARZ 52/66 = a.a.O.) beurteilten Sachverhalt.

    Erst wenn feststünde, daß hier die Beklagten die Dritte am Rechtsstreit bisher nicht Beteiligte im anhängigen Verfahren verklagen können, stellte sich die Frage, ob ein solcher Vorgang als Klageänderung zu qualifizieren oder jedenfalls dementsprechend zu behandeln ist (vgl. § 264 ZPO) oder nicht (vgl. Henckel a.a.O.), womit in erster Linie in Frage steht, ob eine Einwilligung oder Sachdienlichkeit erforderlich ist (bei Parteierweiterung im ersten Rechtszug als erforderlich und ausreichend bejaht in BGHZ 40, 195 [BGH 21.10.1963 - AnwZ B 13/63] und BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 = a.a.O.; bei Parteiwechsel im ersten Rechtszug ohne Zustimmung für zulässig angesehen; in BGH Urteil vom 13. November 1961 - II ZR 202/60 = LM ZPO § 264 Nr. 14/15; für Parteiwechsel im zweiten Rechtszug nur mit Zustimmung, dagegen nicht bei Sachdienlichkeit für zulässig angesehen, sofern kein Mißbrauch vorliegt in BGHZ 21, 285).

  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 34/71

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Widerklage - Anforderungen an den

    Für die Widerbeklagten zu 2) bis 4) werde der Nachteil begründet, daß ihnen die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit genommen werde (vergl. BGH Urteil vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - LM ZPO § 33 Nr. 8 = BGHWarn 1966 Nr. 57 = NJW 1966, 1028).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
  • BAG, 16.05.1997 - 5 AS 9/97

    Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

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