Rechtsprechung
BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Unterkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1964, 211
- GRUR 1964, 263
- BB 1964, 55
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06
Partnerprogramm
Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde;… Bergmann in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 250;… Fritzsche in MünchKomm.UWG, § 8 Rdn. 301;… Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.44;… Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 170). - BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22
Haftung für Affiliate-Partner
Auch wenn es für die Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG keines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 662 BGB bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263 [juris Rn. 53] = WRP 1964, 171 - Unterkunde), kann von einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht gesprochen werden, wenn es an jeglicher "Beauftragung" des Affiliates im Sinne einer Auslagerung von eigenen Tätigkeiten fehlt (…vgl. auch OLG Hamburg, WRP 2021, 82 [juris Rn. 51 bis 53]). - OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
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Abzustellen ist darauf, ob das beauftragte selbstständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; vgl. auch BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen
Denn es würde den Gesetzeszweck vereiteln, wenn die Beurteilung im Einzelfall davon abhängig gemacht würde, in welches rechtliche Gewand die Beteiligten, d. h. der Handelnde und der auf Unterlassung in Anspruch genommene Inhaber des Betriebs, ihre Rechtsbeziehungen gekleidet hatten (BGH, GRUR 1964, 263, 266/267 - Unterkunde) .Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die für den Warenumsatz des Unternehmens geschaffene Vertriebsorganisation gehört, und ob der Handelnde kraft eines Vertrags in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Handelnden eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 266/267 - Unterkunde ; BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II ).
Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605 - Franchise-Nehmer ; BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde ; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 - Alpina ).
- BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93
Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis
Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, daß der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina; BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde;… Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin;… Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag).Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach § 13 Abs. 4 UWG an die Voraussetzung, daß die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, daß der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, daß einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluß jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde; vgl. auch RGZ 151, 287, 292 f. - Alpina).
Auch selbständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so z.B. ein Lieferant und Zwischenhändler (RGZ 151, 287, 294 - Alpina), ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (bei bestimmter Einschaltung in das Unterkundengeschäft des Ersteren, vgl. BGH GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde), ein selbständiger Handelsvertreter (…BGH, Urt. v. 25.9.1970 - I ZR 47/69, GRUR 1971, 119, 120 - Branchenverzeichnis) oder eine Werbeagentur (…BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I).
- BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08
Änderung der Voreinstellung III
aa) Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, Urteil vom 8. November 1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde; Urteil vom 5. April 1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer).Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen (BGH, GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).
- BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
Meißner Dekor II
bb) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als "Beauftragter" auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde;… Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer). - LG Düsseldorf, 25.04.2013 - 37 O 90/12
Die Dose ist grün
Die Beklagte haftet gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die geschäftliche Handlung ihrer Tochtergesellschaft, der A. Aufgrund des zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist davon auszugehen, dass die Tochtergesellschaft in die Betriebsorganisation der Beklagten derart eingebunden ist, dass sie als deren Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG zu qualifizieren ist (vgl. BGH, GRUR 1964, 263, 267 f. - Unterkunde; GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 1248, 1249 - Meissner Dekor II; OLG Frankfurt a.M., WRP 2001, 1111, 1113; OLG-Report 2001, 331). - BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88
Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers
Der Bundesgerichtshof hat auch wiederholt entschieden, daß es auf die Rechtsform, in der ein solches Abhängigkeitsverhältnis begründet worden ist, nicht entscheidend ankommt, sofern der Dritte für das Unternehmen in einer Weise tätig wird, die diesem zugute kommt (…vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1963 - Ib ZR 161/61, GRUR 1963, 438, 439 f = WRP 1963, 242 - Fotorabatt; BGH, Urt. v. 8.11.1963 Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f = WRP 1964, 171 Unterkunde). - LG Karlsruhe, 05.08.2011 - 14 O 42/10
Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH GRUR 2005, 864 - Meißner Dekor II ) ist anerkannt, dass als "Beauftragter" gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 1964, 263, 267 f. - Unterkunde ; GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer ). - OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
Anti-Kartell-Matratze - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung im …
- BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80
Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne …
- OLG Düsseldorf, 18.10.2011 - 20 U 96/10
Unterlassungsanspruch gegen Konkurrenten bzgl. Werbeanrufe ohne Einwilligung des …
- OLG Düsseldorf, 08.05.2014 - 20 W 48/14
Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von Elektroartikeln durch einen nicht …
- OLG Frankfurt, 10.12.2020 - 6 U 193/18
Verantwortlichkeit eines Immobilienmaklerunternehmens für fehlende Angabe von …
- BGH, 21.10.1977 - I ZR 8/76
Verstoß gegen das Rabattgesetz durch Preisauszeichnung - Anwendbarkeit der …
- BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 101/65
Rabattverstoß durch Durchführung eines Kaufscheinsystems - Hinderung der Händler …
- BGH, 22.02.1967 - Ib ZR 131/64
Betrieb von Möbel-Großhandel - Hausverbot für zur Feststellung von Wettbewerbs- …
- OLG Düsseldorf, 12.01.2010 - 20 U 134/09