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   BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62   

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BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62 (https://dejure.org/1963,106)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1963 - Ib ZR 37/62 (https://dejure.org/1963,106)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1963 - Ib ZR 37/62 (https://dejure.org/1963,106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 55
  • NJW 1964, 920
  • MDR 1964, 389
  • GRUR 1964, 621
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Nimmt ein Hersteller Ausstattungsschutz für eine Ware in Anspruch, mit der er den Markt beherrscht, und die ihm beteiligte Verkehrskreise erwiesenermaßen zuschreiben, so bleibt zu prüfen, ob die Herkunftsvorstellungen des Verkehrs auf ausstattungsfähigen Merkmalen oder etwa nur darauf beruhen,, daß dem Verkehr nur dieses Unternehmen als Hersteller von Waren der fraglichen Art bekannt ist (Ergänzung zu BGHZ 30, 357, 364 Nährbier; 35, 341, 34, Buntstreifensatin).

    Mit Recht geht das Berufungsurteil auch davon aus, daß die äußere Gestaltung der Ware am Ausstattungsschutz teilnehmen kann, und zwar auch dann, wenn sie eine "stoffliche Einheit" mit der Ware bildet (BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin).

    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Wie der Bundesgerichtshof in der Nährbier-Entscheidung (BGHZ 30, 357, 364) ausgesprochen hat, genügt es aber zur Feststellung eines Ausstattungsschutzes nicht, wenn der Verkehr von einem Herstellungsmonopol des betreffenden Unternehmens ausgeht oder auch nur auf Grund der Marktlage annimmt, das spezielle Produkt werde ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen hergestellt und vertrieben; denn einer solchen Verkehrsauffassung liegt ein zeichenrechtlich bedeutsamer Vorgang nicht zugrunde (vgl. auch BGHZ 35, 341, 34, - Buntstreifensatin).

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Nimmt ein Hersteller Ausstattungsschutz für eine Ware in Anspruch, mit der er den Markt beherrscht, und die ihm beteiligte Verkehrskreise erwiesenermaßen zuschreiben, so bleibt zu prüfen, ob die Herkunftsvorstellungen des Verkehrs auf ausstattungsfähigen Merkmalen oder etwa nur darauf beruhen,, daß dem Verkehr nur dieses Unternehmen als Hersteller von Waren der fraglichen Art bekannt ist (Ergänzung zu BGHZ 30, 357, 364 Nährbier; 35, 341, 34, Buntstreifensatin).

    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Wie der Bundesgerichtshof in der Nährbier-Entscheidung (BGHZ 30, 357, 364) ausgesprochen hat, genügt es aber zur Feststellung eines Ausstattungsschutzes nicht, wenn der Verkehr von einem Herstellungsmonopol des betreffenden Unternehmens ausgeht oder auch nur auf Grund der Marktlage annimmt, das spezielle Produkt werde ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen hergestellt und vertrieben; denn einer solchen Verkehrsauffassung liegt ein zeichenrechtlich bedeutsamer Vorgang nicht zugrunde (vgl. auch BGHZ 35, 341, 34, - Buntstreifensatin).

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

    Als ein besonders häufig in Erscheinung tretender Fall kann derjenige gelten, in welchem der Nachbau ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis betrifft, das Herkunfts- und Gütevorstellungen auslöst und in welchem der Nachahmende sich um die Verwechslungsgefahr nicht kümmert oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht trifft, in welchem mithin eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt (unter anderem: BGHZ 21, 266, 270 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose).

  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55

    Verkehrsgeltung von Zeichen

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

    Als ein besonders häufig in Erscheinung tretender Fall kann derjenige gelten, in welchem der Nachbau ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis betrifft, das Herkunfts- und Gütevorstellungen auslöst und in welchem der Nachahmende sich um die Verwechslungsgefahr nicht kümmert oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht trifft, in welchem mithin eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt (unter anderem: BGHZ 21, 266, 270 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose).

  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 40/57

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von nicht Sonderrecht unterstellten

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

    Als ein besonders häufig in Erscheinung tretender Fall kann derjenige gelten, in welchem der Nachbau ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis betrifft, das Herkunfts- und Gütevorstellungen auslöst und in welchem der Nachahmende sich um die Verwechslungsgefahr nicht kümmert oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht trifft, in welchem mithin eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt (unter anderem: BGHZ 21, 266, 270 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose).

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Allein, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, können auch Gestaltungselemente der Ware, die ihren technischen Gebrauchszweck fordern, dann ausstattungsschutzfähig sein, wenn sie willkürlich gewählt werden können und das äußere Erscheinungsbild der Ware so prägen, daß der Verkehr aus diesen Gestaltungselementen den Rückschluß auf eine bestimmte Herstellungsstätte zieht (BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassette; BGH GRUR 1962, 299, 301 - form-strip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

  • BGH, 11.07.1952 - I ZR 129/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt, daß Farbzusammenstellungen und auch einzelne Farben ausstattungsschutzfähig sind (BGHZ 16, 82, 85 - Wickelsterne; BGHZ 16, 296, 300 - Herzwandvase; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1957, 553, 556 - Tintenkuli; GRUR 1962, 299; 302 - form-strip).

    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

  • BGH, 12.11.1957 - I ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
    In der Austauschbarkeit allein liegt nun freilich ein über den wettbewerblich zulässigen Nachbau hinausgehender, die Sittenwidrigkeit begründender Umstand noch nicht; so entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Zulieferung von Ersatzteilen, aber auch die Herstellung und der Vertrieb von Zusatzgeräten, die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen, für sich nicht zu beanstanden ist, (vgl. BGH, 27, 264, 268 - Programmhefte; BGH GRUR 1958, 343 - Bohnergerät).

    Die Entscheidung des Ersten Zivilsenats vom 12. November 1957 über den Zubehörhandel (GRUR 1958, 343 - Bohnergerät) schließt die Bejahung der Sittenwidrigkeit in solchen Ausnahmefallen jedenfalls nicht aus.

  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 36/53

    Örtlich begrenzte Verkehrsgeltung

  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

  • BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57

    Mecki-Igel I / Mecki - Igel I

  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

  • BGH, 27.11.1959 - I ZR 24/58

    Simili-Schmuck

  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53

    Ausstattungsschutz. Dekartellierung

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

  • BGH, 30.10.1962 - I ZR 128/61

    - Zahnprothese-Pflegemittel -, Werbung mit Konkurrenzerzeugnissen, Beipacken

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Die Klägerinnen haben den von der Beklagten beabsichtigten Vertrieb des "B. "-Spielzeugs in Deutschland unter Berufung auf die Senatsentscheidungen "Klemmbausteine I" (BGHZ 41, 55) und "Klemmbausteine II" (Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 = WRP 1992, 642) als nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges Einschieben in eine fremde Serie beanstandet.

    a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der das Überleiten des Markterfolgs einer fremden Leistung durch Einschieben gleichartiger, beliebig austauschbarer fremder Ergänzungserzeugnisse in das von Anfang an auf die Deckung eines Ergänzungsbedarfs ausgerichtete Verkaufssystem des Erstherstellers trotz vorhandener Ausweichmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung fremder Leistung gegen § 1 UWG a.F. verstößt (vgl. BGHZ 41, 55, 58 - Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619, 620 = WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Vor allem kann in der Austauschbarkeit als solcher kein selbständiges Unlauterkeitsmerkmal erblickt werden (vgl. BGHZ 41, 55, 58 - Klemmbausteine I; OLG Köln BauR 1999, 925, 926; Kur, GRUR Int. 1995, 469, 471 f.; Artmann, ÖBl. 1999, 3, 5).

    cc) Der Nachbau kompatibler Gerüstteile ist auch nach den Grundsätzen, die der Senat zum Einschieben in eine fremde Serie als einem - vom Vorliegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung unabhängigen - selbständigen Unlauterkeitsmoment entwickelt hat (vgl. BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 = WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II), nicht wettbewerbswidrig.

    Die Klägerin hat dadurch, daß sie ihr Gerüst auf den Markt gebracht hat, einen Ergänzungsbedarf für Gerüstteile gerade ihres Systems geschaffen (vgl. BGHZ 41, 55, 60 f. - Klemmbausteine I; BGH GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips).

  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Deckung eines Ergänzungs- und Nachfolgebedarfs auch dann gegen § 1 UWG verstoßen kann, wenn insoweit Sonderrechtsschutz nicht besteht (vgl. BGHZ 41, 55, 58 Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 - Klemmbausteine II; st.Rspr.).

    Es handelt sich nicht um ein mehr oder weniger unfertiges Ausgangsprodukt, bei dem Angebot und Vertrieb von Zubehörteilen als ein Eindringen in den von dem Ausgangsprodukt erst geschaffenen Ergänzungsbedarf angesehen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 41, 55, 58 - Klemmbausteine I; Urt. v. 15.5.1968 - I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 700 - Rekordspritzen; Urt. v. 20.2.1976 - I ZR 64/74, GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze).

  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 163/90

    Klemmbausteine II - Ausbeutung fremder Leistung

    Ein wettbewerbswidriges "Einschieben" in dasselbe Baustein- bzw. Bauelementesystem liegt auch dann vor, wenn die mit den Bauelementen des Systems kompatiblen Elemente des Kokurrenzerzeugnisses nicht in der Form von Bausätzen, sondern ausschließlich in Form fertig zusammengesetzter, aber zerlegbarer Spielzeugeisenbahnen vertrieben werden (im Anschluß an BGHZ 41, 55 = NJW 64, 920).

    Das Landgericht habe zutreffend die Grundsätze der "Klemmbausteine"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 55) auf den vorliegenden Fall angewendet.

    Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Streitfall, in dem - wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 (Ib ZR 37/62, BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine) - ergänzender Leistungsschutz für L.-Erzeugnisse beansprucht wird, als mit dem Sachverhalt jener früheren Entscheidung vergleichbar angesehen und deshalb die Grundsätze jener Entscheidung auch vorliegend für ohne weiteres anwendbar gehalten.

    Allerdings gelten für die Beurteilung der Frage, ob das Klemmbausteinesystem der Klägerinnen gemäß § 1 UWG Schutz gegen das Einschieben gleichartiger und beliebig austauschbarer Ergänzungserzeugnisse fremder Herkunft genießt, auch weiterhin die Gründe, die der Bundesgerichtshof in der früheren Entscheidung (BGHZ 41, 55, 58 ff. - Klemmbausteine) angeführt hat.

    Hierfür spricht auch, daß die Klägerinnen mit diesem Spielzeug seit 1955 auf dem deutschen Markt erfolgreich vertreten sind - nach den Feststellungen des Urteils vom 6. November 1963 (GRUR 1964, 621 - Klemmbausteine, insoweit in BGHZ 41, 55 nicht abgedruckt) bereits damals "in erheblich ansteigendem Maße" - und daß insbesondere die Beklagte selbst, was einzelne der von ihr vorgelegten Spielzeugpackungen beweisen, es für sinnvoll hält, auf ihren Verpackungen des Spielzeug-Zuges auf die Kompatibilität mit dem System der Klägerinnen hinzuweisen.

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Es geht hier nicht um das Einschieben in eine fremde, auf Fortsetzungsbedarf angelegte Serie (vgl. dazu BGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619, 620 - Klemmbausteine II), vielmehr kommt entweder - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein Nachbau zu Ersatzzwecken in Betracht, soweit die Pumpen der Beklagten die der Klägerin an den Anlagen, zu denen sie gehören und denen sie dienen, ersetzen, oder zu Zwecken der Ergänzung und der Fortführung (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666 ff. - Einbauleuchten).
  • BGH, 08.04.1976 - X ZR 36/73

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 24 Abs. 5

    - Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte, wie in dem vom 1 b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall "Klemmbausteine" (BGHZ 41, 55), durch die Lieferung der Einsatzspitzen einen fortgesetzten Bedarf decke, der erst durch die gedankliche erfinderische Leistung der Klägerin geweckt worden sei.

    Dies wäre aber eine weitere Vorausetzung, von deren Bejahung die Zuerkennung eines wettbewerblichen Schutzes gegen die Nachahmung abhängig ist (vgl. BGHZ 21, 266, 270 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose; BGHZ 41, 55 57/58 - Klemmbausteine; BGHZ 50, 125 - Pulverbehälter).

    Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, auf den vorliegenden Sachverhalt müßten die in der Klemmbausteine-Entscheidung des I b-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 55) aufgestellten Grundsätze zur Anwendung kommen.

    Es hat eine entscheidende Besonderheit des zu seiner Beurteilung stehenden Sachverhalts lediglich darin gesehen, daß der Nachahmer einen Bedarf befriedigte, den der Hersteller der Ausgangsware mit seiner ersten Lieferung bewußt geweckt hatte, indem er sein Erzeugnis von vornherein auf die fortlaufende Ergänzung durch gleichartige Erzeugnisse und die Erweiterung des Gebrauchszwecks des Ausgangsgegenstandes zugeschnitten hatte, und daß der Nachahmer sein Erzeugnis gleichsam in diese fremde Serie einschob und damit den wirtschaftlichen Nutzen, den dem Ersthersteller weniger die Erstlieferung als vielmehr der von ihm geschaffene Ergänzungsbedarf gewährte, auf sich lenkte (BGHZ 41, 55, 58/59).

    Diesen Sonderfall hat der I b-Zivilsenat ausdrücklich von dem wettbewerbsrechtlich zulässigen Ersatzteilgeschäft abgegrenzt: Der Unterschied bestehe darin, daß der Ersatzteillieferant nur einzelne, durch normalen Verschleiß oder auch durch unvorhergesehene Umstände unbrauchbar gewordene Teile ergänze, daß aber der Erzeuger des Ausgangsprodukts seinen vollen Markterfolg durch das erste Umsatzgeschäft verwirklicht habe (BGHZ 41, 55, 59).

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 50/88

    Rollen-Clips - Nachahmen

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine; BGH, Urt. v. 23.01.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.02.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm); es wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

    Das Berufungsgericht hat hierzu geprüft, ob dem nachgeahmten Erzeugnis eine wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen ist, die auf seine Herkunft von der Beklagten hinzuweisen geeignet wäre und im Falle seiner Nachahmung zu einer Verwechslungsgefahr führen und, falls der Nachahmer letzterer nicht in geeigneter Weise begegnete, den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen könnte (vgl. BGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine; BGH a.a.O. - Rollhocker; BGH a.a.O. - Besenlagprogramm).

    Ob dieser Bedarf durch einen Konkurrenten in direktem Wettbewerb zum ursprünglichen Hersteller befriedigt werden darf, ohne daß darin eine wettbewerbswidrige Ausnutzung einer schutzwürdigen Leistung des letzteren gesehen werden kann, hat das Berufungsgericht unter Heranziehung der Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 (a.a.O. - Klemmbausteine) geprüft und verneint.

    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der vorliegende Fall nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar ist, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 (BGHZ 41, 55, 58 - Klemmbausteine) zugrunde gelegen hat.

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Nachahmung fremder Leistungen, für die bzw. deren Ergebnis ein Sonderrechtsschutz nicht besteht, grundsätzlich erlaubt; sie kann nur dann nach § 1 UWG verboten werden, wenn besondere, über die bloße Nachahmung hinausgehende Umstände hinzutreten, die ihr das Gepräge der Wettbewerbswidrigkeit verleihen (vgl. BGHZ 41, 55, 57 - Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 529 - Rollen-Clips m.w.N.; BGHZ 121, 157 [BGH 21.01.1993 - I ZR 25/91] = GRUR 1993, 767, 768 = WRP 1993, 701 - Zappel-Fisch).
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird - jedenfalls in den sogenannten Monopolfällen - seit langem gefordert, dass bei der Befragung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig geklärt werden müsse, ob der Verkehr das betreffende Zeichen dem Unternehmen nur aufgrund der rechtlich gesicherten oder auch nur faktischen - Monopolsituation zurechne oder ob er davon ausgehe, das Unternehmen bediene sich des Zeichens zur Unterscheidung von möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1960, 83, 86 - Nährbier; GRUR 1964, 621, 623 - Klemmbausteine I; GRUR 1968, 419, 423 feuerfest I; GRUR 1965, 146, 147 f. - Rippenstreckmetall II; aus neuerer Zeit BGH GRUR 2006, 760, 762 [Nr. 18] - LOTTO).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - 20 U 134/15

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw.

    Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung den Vertrieb von kompatiblen Spielzeugelementen als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. BGH GRUR 1964, 621 - Klemmbausteine I; GRUR 1992, 619 (620) - Klemmbausteine II).
  • BGH, 15.05.1968 - I ZR 105/66

    Annahme unter Erweiterungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag -

  • OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post"

  • BGH, 13.10.1983 - I ZR 138/81

    Vertrieb eigener Zusatzgeräte zu einer fremden Hauptware - Vorliegen eines

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 9/04

    Scherkopf

  • OLG Hamburg, 12.03.1998 - 3 U 226/97

    Wettbewerbswidrigkeit unautorisierter Ergänzungen eines Computerspiels

  • OLG Köln, 05.03.1999 - 6 U 23/97

    Verwendung gleicher Anschlussgewinde zwischen Grundgerät und Anschlussstück;

  • BGH, 25.10.1967 - Ib ZR 62/65

    Klageanträge auf Löschung des Teekannenzeichens Nr. 711 013 und auf Unterlassung

  • OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04

    Markenrechtsschutz - zum Grad der Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Post" als

  • BGH, 24.09.1987 - I ZR 142/85

    Verletzung eines Geschmacksmusters

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

  • OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94

    Abgrenzung von Lichtbildwerken und bloßen Lichtbildern

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

  • KG, 11.07.2000 - 5 U 3777/99

    Urheberschutz; Lehrmaterial; Lernsoftware; Wissenschaftliche Darstellung;

  • OLG Köln, 05.07.2000 - 6 U 66/97

    Gestaltungsfreiheit bei Produktnachbildung durch Mitbewerber - Abhängehaken einer

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 1505/03

    Zum Nachweis eines von anderen Produkten abgesetzten mit wettbewerblicher

  • LG Köln, 21.04.2011 - 81 O 6/11

    Unterlassungsanspruch bzgl. der Herstellung und des Vertriebs von Einkaufswagen

  • BGH, 17.03.1972 - I ZR 152/69

    Klage des ehemaligen Lieferanten von Sprühdosen in Form sogenannter

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 85/65

    Herstellung von Kinderfiguren aus Keramik - Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht -

  • OLG Köln, 03.02.1999 - 6 U 13/98

    Minidressen

  • OLG Köln, 02.05.1997 - 6 U 18/90

    Einschieben in fremde Serie, Mischsystem, unmittelbare Leistungsübernahme

  • BGH, 31.05.1967 - Ib ZR 119/65

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln -

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 6 U 16/00

    Wettbewerbsverletzungen wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung;

  • OLG Köln, 13.11.1981 - 6 U 156/81

    Vertrieb einer Baby-Liege als unlautere Wettbewerbshandlung; Nachahmen fremder

  • BGH, 08.03.1973 - X ZR 67/71

    Zurückweisung einer Revision - Wettbewerbswidrige Aneignung fremder

  • BGH, 26.04.1968 - I ZR 65/66

    Möglichkeit der jederzeitigen Lieferung von Schneideinsätzen durch Mitbewerber im

  • BGH, 06.12.1967 - Ib ZR 118/65

    Zum Unterlassungsanspruch aufgrund eines Vertriebsverbotes - Beurteilung der

  • BGH, 22.05.1970 - I ZR 74/68

    Ausstattungsschutz und Wettbewerbsschutz für bestimmte Merkmale bei einem Patent

  • BGH, 03.12.1969 - I ZR 12/68

    Rechtsstreit wegen Wettbewerbs mit Fertigpflastern gegen Hühneraugen in Form

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