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   BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64   

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https://dejure.org/1966,485
BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64 (https://dejure.org/1966,485)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1966 - Ib ZR 74/64 (https://dejure.org/1966,485)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1966 - Ib ZR 74/64 (https://dejure.org/1966,485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme eines Zeichen ohne Übernahme des zugehörigen Geschäftsbetriebs - Verbot der Leerübertragung - Rechtswirksame Übertragung von Warenzeichen nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem jeweilig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 2208
  • MDR 1966, 989
  • GRUR 1967, 89
  • DB 1966, 1767
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • RG, 26.03.1935 - II 277/34

    1. Setzt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 WZG. voraus, daß überhaupt ein

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Diese Vorschrift will ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindern und bezweckt damit insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, Täuschungen der Allgemeinheit zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 2 zu § 8 WZG; Reimer, a.a.O. S. 384; Teztner, Die Leerübertragung von Warenzeichen, 1962 S. 2; vgl. auch BGHZ 1, 241, 245 [BGH 06.03.1951 - I ZR 40/50] - Piek Fein; RGZ 147, 332, 336).

    Auch in anderen Fällen kann die Übernahme der Lieferanten- und Kundenbeziehungen und des im Betrieb verkörperten Goodwills ausreichend sein (BGH GRUB 1954, 274, 275 - Goldwell), wobei es für das Vorliegen einer Betriebsübernahme ein wichtiger Anhaltspunkt sein wird, ob und in welchem Umfang vor und nach der Betriebsübernahme mit den Kunden und Lieferanten Geschäfte getätigt worden sind und ob und in welcher Weise dabei an den Goodwill des bisherigen Betriebes, etwa durch Benutzung der Kennzeichen oder durch Unterrichtung der Kunden, angeknüpft worden ist (zur Bedeutung des späteren Verhaltens des Erwerbers weitergehend RG GRUR 1943, 298, 299; RGZ 147, 332, 339).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Das Berufungsgericht läßt sich dabei von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz leiten, daß die Gefahr von Verwechslungen zwischen ähnlichen Zeichen auch von der größeren oder geringeren wirtschaftlichen Nähe der Vergleichswaren abhängen kann (BGH GRUR - 1955, 489 - Alpha; GRUR 1956, 172 - Magirus; BGHZ 19, 367, 381 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] W 5).
  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Das Berufungsgericht läßt sich dabei von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz leiten, daß die Gefahr von Verwechslungen zwischen ähnlichen Zeichen auch von der größeren oder geringeren wirtschaftlichen Nähe der Vergleichswaren abhängen kann (BGH GRUR - 1955, 489 - Alpha; GRUR 1956, 172 - Magirus; BGHZ 19, 367, 381 [BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] W 5).
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Denn in diesen Urteilen war - wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11. Mai 1966 Ib ZB 8/65 - Merckle dargelegt hat - lediglich zu prüfen, ob eine durch Bildbestandteile begründete Verwechslungsgefahr durch abweichende Wortbestandteile ausgeschlossen wird, wenn der Wortbestandteil lediglich aus dem Namen des Herstellers besteht, den der Verkehr in der Regel nicht zur Unterscheidung heranzieht.
  • BGH, 07.04.1965 - Ib ZR 1/64

    Nevada-Skibindung

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Die sog. Popularklage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 erfordert ähnlich wie eine Klage wegen irreführenden Kennzeichengebrauchs gemäß § 3 UWG über den bloßen Herkunftsirrtum hinaus eine inhaltliche Unrichtigkeit, etwa eine Täuschung über die mit dem Zeichen verbundene Gütevorstellung (Baumbach-Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 24 zu § 11 WZG und 9. Aufl. Anm. 118 zu § 3 UWG; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 333; RGZ 111, 192, 197 - Goldina; MUW 1939, 315, 316 - Original Bergmann; BGH GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; GRUR 1957, 350 - Raiffeisensymbol; vgl. ferner BGHZ 5, 189, 196 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwilling; BGH GRUR 1958, 90, 93 - Hähnel; GRUR 1965, 676, 677 - Nevada-Skibindung).
  • RG, 19.06.1925 - II 381/24

    Warenzeichenrecht; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Die sog. Popularklage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 erfordert ähnlich wie eine Klage wegen irreführenden Kennzeichengebrauchs gemäß § 3 UWG über den bloßen Herkunftsirrtum hinaus eine inhaltliche Unrichtigkeit, etwa eine Täuschung über die mit dem Zeichen verbundene Gütevorstellung (Baumbach-Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 24 zu § 11 WZG und 9. Aufl. Anm. 118 zu § 3 UWG; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 333; RGZ 111, 192, 197 - Goldina; MUW 1939, 315, 316 - Original Bergmann; BGH GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; GRUR 1957, 350 - Raiffeisensymbol; vgl. ferner BGHZ 5, 189, 196 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwilling; BGH GRUR 1958, 90, 93 - Hähnel; GRUR 1965, 676, 677 - Nevada-Skibindung).
  • BGH, 06.03.1951 - I ZR 40/50

    Übertragung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Diese Vorschrift will ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindern und bezweckt damit insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, Täuschungen der Allgemeinheit zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 2 zu § 8 WZG; Reimer, a.a.O. S. 384; Teztner, Die Leerübertragung von Warenzeichen, 1962 S. 2; vgl. auch BGHZ 1, 241, 245 [BGH 06.03.1951 - I ZR 40/50] - Piek Fein; RGZ 147, 332, 336).
  • BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51

    Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Die sog. Popularklage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 erfordert ähnlich wie eine Klage wegen irreführenden Kennzeichengebrauchs gemäß § 3 UWG über den bloßen Herkunftsirrtum hinaus eine inhaltliche Unrichtigkeit, etwa eine Täuschung über die mit dem Zeichen verbundene Gütevorstellung (Baumbach-Hefermehl, 8. Aufl. Anm. 24 zu § 11 WZG und 9. Aufl. Anm. 118 zu § 3 UWG; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 333; RGZ 111, 192, 197 - Goldina; MUW 1939, 315, 316 - Original Bergmann; BGH GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; GRUR 1957, 350 - Raiffeisensymbol; vgl. ferner BGHZ 5, 189, 196 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwilling; BGH GRUR 1958, 90, 93 - Hähnel; GRUR 1965, 676, 677 - Nevada-Skibindung).
  • BGH, 09.05.1952 - I ZR 128/51

    Warenzeichen und Geschäftsbetrieb

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Das hat zur Folge, daß das strittige Zeichen dem Veräußerer verblieben ist (BGHZ 6, 137, 143 [BGH 09.05.1952 - I ZR 128/51] - Lockwell).
  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64
    Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus den von der Revision zitierten Urteilen des Reichsgerichtes (Bd. 170, 137, 143 ff - Bayer-Kreuz) und - des Bundesgerichtshofs (GRUR 1956, 183, 184 - Dreipunkt) herleiten.
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

  • BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 136/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 78/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1958 - I ZR 76/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58

    Dreitannen

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

  • BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61

    Filmfabrik Köpenick

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist das bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dann anzunehmen, wenn unter der übertragenen Kennzeichnung der Geschäftsbetrieb im großen und ganzen übernommen bzw. fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 69, 92 - Rose; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, aaO. - Nocado).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein, daß zusammen mit den Kennzeichen diejenigen Werte des Geschäftsbetriebs auf den Erwerber übertragen werden, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme zulassen, daß die mit den Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, aaO. - Rose).

  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 44/71

    Wirksamkeit der Übertragung eines Betriebes

    Im Interesse der Erhaltung der noch vorhandenen wirtschaftlichen Werte können bei einer Betriebsveräußerung durch den Konkursverwalter keine zu strengen Anforderungen an das Erfordernis des Betriebsübergangs- und damit an den Bestand des übergehenden Betriebs - gestellt werden (vgl. BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose), zumal der Konkursverwalter häufig schon im Zuge einer geordneten Verwaltung zu einer vorübergehenden Schließung des Geschäftsbetriebs genötigt sein kann (§§ 117, 129 Abs. 2, 130 KO), ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits über eine etwaige Veräußerung des Geschäftsbetriebs im ganzen eine Entscheidung möglich ist (vgl. § 134 Nr. 1 KO).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und daran festgehalten, daß mit den Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber zu übertragen sind, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit den Zeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird, da andernfalls die Gefahr von Irreführungen, die der Gesetzgeber verhindern will, nicht zuverlässig unterbunden wird (BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose).

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 67, 89, 93 - Rose).

  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 14/89

    Verwechselungsgefahr zweier Unternehmenskennzeichnungen bei Übereinstimmung des

    Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen - diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, 423 f - FLASH).

    Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind.

  • BGH, 17.09.1969 - I ZR 131/67

    Anspruch auf Schadensersatz - Zuerkennung einer Veröffentlichungsbefugnis -

    Diese Würdigung der Vereinbarung als "Gebrauchsüberlassungsvertrag" erscheint insofern mißverständlich, als eine "Überlassung" von Kennzeichnungsmitteln zur Vermeidung von Irreführungen grundsätzlich nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb zulässig ist (vgl. § 8 WZG; BGHZ 1, 241 - Piek Fein; GRUR 1967, 89, 92 - Rose).

    Abgesehen davon hat der erkennende Senat stets daran festgehalten, daß Vereinbarungen über die Mitbenutzung von Kennzeichenrechten nicht schon dann als irreführend zu beanstanden sind, wenn die Verwendung gleicher oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen lediglich betriebliche Verwechslungsgefahren zum Nachteil des besser berechtigten Zeicheninhabers hervorruft, daß vielmehr durch eine unrichtige Angabe der Anschein eines besonders günstigen Angebots für den umworbenen Verkehr erweckt werden muß (BGH GRUR 1965, 676, 677 - Nevada Skibindung; 1967, 89, 91 - Rose).

  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
    Dadurch soll ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindert und weiter bezweckt werden, daß die Herkunftsfunktion des Zeichens erhalten bleibt (so bereits RGZ 56, 369, 371 - Venus; RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl) und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl; BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose).

    Damit stellt es die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WZG auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge ab, so daß auch für die rechtliche Beurteilung des Übergangs des Warenzeichens zusammen mit dem Geschäftsbetrieb eine wirtschaftliche, nicht zu enge Betrachtungsweise maßgebend ist (BGH GRUR 63, 4.73, 474 - Filmfabrik Köpenick; 67, 89, 92 - Rose).

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Werden solche abweichende Benutzungen vom Zeicheninhaber nicht willkürlich vorgenommen, sondern stellen sie die bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder die durch den praktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung dar, so gebührt danach diesen Abwandlungen der aus der Eintragung folgende Schutz (RG MuW 1935, 344, 346; BGH GRUR 1967, 89, 91 - Rose).
  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 287/89

    Keine Warenzeichenübertragung mit Teilen des Geschäftsbetriebs bei Übertragung

    Die Zeichenübertragung ist demnach nichtig mit der Folge, daß die Beklagte zu 1 kein sachliches Zeichenrecht erworben hat, dieses vielmehr bei der Gemeinschuldnerin verblieben ist (vgl. BGHZ 6, 137, 144 - Lockwell; BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 93 - Rose).
  • BGH, 02.03.1989 - I ZR 7/87

    "FLASH"; Wirksamkeit eines Zeichenerwerbs

    Für die Beurteilung indes, ob der Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, mitübertragen ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (RG GRUR 1943, 131, 132 - Valenciade; BGH, Urt. v. 23.1.1963 - Ib ZR 78/61, GRUR 1963, 473, 474 - Filmfabrik Köpenick; v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado).
  • BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06

    DRSB Deutsche Volksbank

    In der Rechtsprechung und Literatur wurde sogar darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG das Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindern solle und damit insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich bezwecke, Täuschungen der Allgemeinheit zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; Althammer, a. a. O., Rdn. 1; vgl. a. Busse/Starck, a. a. O., Rdn. 1).
  • BPatG, 28.10.1997 - 24 W (pat) 38/97

    Markenschutz - Festlegung der Markenform in der Anmeldung, Fehlende

    Da eine angemeldete Marke vom Anmeldetag eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt (vgl. BGH GRUR 1958, 185, 186 "Wyeth"; 1967, 89, 91 "Rose"; 1972, 180, 182, "Cheri"; 1976, 353, 354, "COLORBOY"; BPatGE 38, 153, 156 kann die Festlegung auf eine bestimmte Markenform nicht nachträglich korrigiert werden.
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

  • OLG Nürnberg, 16.04.1996 - 3 U 825/96
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