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   BGH, 06.04.1966 - Ib ZR 82/64   

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https://dejure.org/1966,2690
BGH, 06.04.1966 - Ib ZR 82/64 (https://dejure.org/1966,2690)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1966 - Ib ZR 82/64 (https://dejure.org/1966,2690)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1966 - Ib ZR 82/64 (https://dejure.org/1966,2690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindlichkeit der Entscheidungen der Rennleitung und des Renngerichts über die Disqualifizierung eines Pferdes bei einem Galopprennen - Aberkennung eines Gewinnes im Protestverfahren - Rennordnung bei einem Galopprennen - Handeln der Rennleitung als Preisrichter - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbindlichkeit der Entscheidungen der Rennleitung und des Renngerichts über die Disqualifizierung eines Pferdes bei einem Galopprennen; Aberkennung eines Gewinnes im Protestverfahren; Rennordnung bei einem Galopprennen; Handeln der Rennleitung als Preisrichter; Gebrauch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1213 (Ls.)
  • MDR 1966, 572
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.06.1955 - V ZR 120/53

    Preisausschreiben

    Auszug aus BGH, 06.04.1966 - Ib ZR 82/64
    Fehl geht der Hinweis, daß die Rennleitung schon deshalb nicht als Preisrichter im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könne, weil es sich beim Rennvertrag nicht um eine Auslobung (§ 657 BGB) handle, die als einseitige Erklärung des Rennvereins bereits den maßgeblichen Verpflichtungsgrund enthalte; denn auch wenn man - mit der Revision und dem Vorderurteil - den Rennvertrag als einen atypischen Vertrag besonderer Art ansieht, so schließt das nicht aus, daß im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses eine Preisbewerbung im Sinne des § 661 BGB stattfindet (vgl. BGHZ 17, 366, 369) [BGH 14.06.1955 - V ZR 120/53]; die Preisbewerbung für das Vollbringen sportlicher Leistungen kann vielmehr gerade als häufiger Anwendungsfall der Vorschrift angesehen werden (Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl. § 661 Anm. I c; Planck, BGB 4. Aufl. § 661 Anm. 1).

    Danach sind auf die hier in Rede stehenden Entscheidungen der Rennleitung die Grundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 1955 (BGHZ 17, 366) für die Nachprüfbarkeit der Entscheidungen der Preisrichter im Rahmen des § 661 Abs. 2 Nr. 2 BGB aufgestellt hat; das bedeutet, daß die Entscheidung in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei geltend machen sollte, die Entscheidung sei offenbar unrichtig (BGH a.a.O. S. 373; vgl. auch Planck, BGB 4. Aufl. § 661 Anm. 3 b); nachprüfbar ist allenfalls das Verfahren des Preisgerichts, soweit es sich um schwerwiegende Mängel handelt, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflußten (Staudinger/Riedel a.a.O. Anm. II 2 d), wobei es der BGH (a.a.O. S. 375) schon als weitgesteckten Rahmen bezeichnet hat, wenn für die formale Nachprüfung im einzelnen als Richtschnur die Regelung genommen wird, die in § 1041 ZPO für Schiedssprüche von Schiedsgerichten vorgesehen ist.

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt (BGH, Urteil vom 6. April 1966 - Ib ZR 82/64, MDR 1966, 572 [Galopprennen]; OLG Köln, VersR 1997, 125, 126 [Reitturnier]; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 661 Rn. 1; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 661 Rn. 1; Staudinger/Bergmann, BGB [2006], § 661 Rn. 9) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
  • OLG Köln, 30.10.2019 - 11 U 115/18

    Deutsches Derby 2016

    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1966 in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall betreffend den unzulässigen Einsatz einer Reitklappe darauf erkannt, dass die Entscheidungen der Rennleitung und des Renngerichts über die Disqualifizierung eines Pferdes bei einem Galopprennen für die Beteiligten nach § 661 Abs. 2 S. 2 BGB verbindlich seien (Urt. v. 06.04.1966 - Ib ZR 82/4, NJW 1966, 1213).

    Nachprüfbar ist allenfalls das Verfahren, allerdings auch dieses unter Heranziehung des Rechtsgedankens der §§ 1059 II Nr. 1 lit b) und d) Alt. 2 ZPO nur soweit es sich um schwerwiegende Mängel handelt, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben (BGH, Urt. v. 06.04.1966 - Ib ZR 82/4, NJW 1966, 1213; OLG Köln, Beschluss v. 05.06.2007 - 3 U 211/06, Rn. 3, juris; Staudinger/Begmann, BGB, Neub.

  • LG Köln, 28.06.2018 - 2 O 298/17

    Verbandsautonomie; Preisentscheidung; schwerer Verfahrensfehler

    Auch sportliche Entscheidungen fallen unter ein Preisausschreiben, soweit sie ein Wertungselement erhalten oder die Einhaltung von sportlichen Regeln zu prüfen ist (s. zB Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 661, Rn. 9 und grundlegend zum Galopprennen auch BGH, Urt. v. 06.04.1966, Az. Ib ZR 82/64, zit. nach Juris).

    Nr. 10 RO lautet wie folgt: "Eine Entscheidung ist, soweit nicht in der Rennordnung ein Rechtsmittel dagegen vorgesehen ist, endgültig." (s. zu diesem Argument auch BGH, Urt. v. 06.04.1966, a.a.O).

    Der Feststellung der Unwirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1966 ausgeführt hat, dass das Verfahren eines Preisgerichtes nur dann gerichtlich überprüfbar sei, wenn ein schwerwiegender Mangel offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusste (BGH, Urt. v. 06.04.1966, Az. Ib ZR 82/64, zit. nach Juris, Rn. 32).

  • OLG Köln, 05.06.2007 - 3 U 211/06

    Eingeschränkte Überprüfung verbandsinterner Sportgerichtsentscheidungen -

    Entscheidungen der Rennleitung und des Renngerichts über die nachträgliche Disqualifizierung eines Pferdes im Galopprennsport können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, in Anwendung des § 661 Abs. 2 S.2 BGB nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei geltend machen sollte, die Entscheidung sei offenbar unrichtig; nachprüfbar ist allenfalls das Verfahren, soweit es sich um schwerwiegende Mängel handelt, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben (BGH NJW 1966, 1213; ebenso für einen Wettflug von Brieftauben OLG Hamm, SpuRt 1999, 66 f.).

    Dagegen spricht aus Sicht des Senates, dass der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1966, 1213) hier nicht ausdrücklich aufgegeben, sondern im Gegenteil die Einhaltung der Spiel- bzw. Wettkampfregeln von einer derartigen Überprüfung gerade ausgenommen hat (a.A., den Charakter einer Ordnungsmaßnahme im Falle der Disqualifizierung bejahend allerdings Pfister/Steiner, Aktuelles Sportrechtslexikon, zitiert nach SpuRt 2000, 109; allgemein, auch soweit es sich nicht um Ordnungsmaßnahmen handelt, eine Überprüfung durch die staatlichen Gerichte bejahend Summerer, in: Fritzweiler, Pfister, Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 1998, Rn352 ff., 353).

  • BGH, 23.09.1982 - III ZR 196/80

    Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des

    Für diese Vorschrift ist anerkannt, daß die Entscheidung zwar nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann, daß aber das Verfahren des Preisgerichts auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die getroffene Entscheidung selbst beeinflußt haben, überprüft werden darf, wobei als Leitlinie für den Umfang der Nachprüfungsbefugnis die für Schiedssprüche geltende Regelung des § 1041 ZPO dienen kann (Staudinger/Wittmann BGB 12. Aufl. § 661 Rdn. 10; MünchKomm-Seiler § 661 Rdn. 13; BGB-RGRK 12. Aufl. § 661 Rdn. 8; vgl. auch BGHZ 17, 366, 374 f. und BGH Urt. vom 6. April 1966 - Ib ZR 82/64 - LM § 661 BGB Nr. 2).
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