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   BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63   

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https://dejure.org/1965,54
BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63 (https://dejure.org/1965,54)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1965 - Ib ZR 111/63 (https://dejure.org/1965,54)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 111/63 (https://dejure.org/1965,54)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot jedweder Nachbildung einer Orginalskulptur aus dem Gesichtspunkt einer Urheberrechts- oder Eigentumsverletzung - Gemeinfreiheit eines Werkes - Gegenstand des sachenrechtlichen Eigentums bei einem Werk als geistiges Gebilde - Unlauterer Wettbewerb bei Übernahme ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Apfelmadonna / Apfel-Madonna

  • wikisource.org

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 288
  • NJW 1966, 542
  • MDR 1966, 214
  • GRUR 1966, 503
  • BB 1966, 51
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Ein solches Schmarotzen an fremder Leistung sei nach der Rechtsprechung (BGHZ 37, 1, 19 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI; 33, 20 - Figaros Hochzeit) dann wettbewerbswidrig, wenn ein fremdes fertiges Leistungsergebnis unmittelbar in unveränderter Gestalt für eigene Erwerbszwecke übernommen werde, ohne daß eine eigene Leistung hinzutrete.

    Es ist anerkannt, daß die Nachbildung von Gegenständen, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht oder nicht mehr besteht, gestattet ist (BGHZ 37, 1, 19 f [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI; BGH GRUR 1958, 351 - Deutschlanddecke).

    Diese Art der Ausschlachtung ist wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn dadurch ein fremdes, den Einsatz beträchtlicher Arbeit und Kosten voraussetzendes Leistungsergebnis ohne ins Gewicht fallende zusätzliche eigene Leistung zur Förderung des eigenen Erwerbs unter Schädigung der wettbewerblichen Stellung desjenigen, der das Leistungsergebnis geschaffen hat, mühelos ausgebeutet wird (BGHZ 37, 1, 19 f [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI).

    Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz (BGHZ 37, 1 ff [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60]; 33, 20 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58]), daß ein "Schmarotzen an fremder Leistung" gegeben sei, wenn die unveränderte Übernahme eines fremden fertigen leistungsergebnisses, wie bei Tonband- oder Filmaufnahmen, auf rein mechanischem Wege erfolge, müsse auch zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die Klägerin ein gemeinfreies Werk so nachgebildet habe, daß es gewerblich genutzt werden könne, und wenn der Beklagte dieses Leistungsergebnis gegen den Willen der Klägerin ausnütze und diese dafür nicht entschädige.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Ein solches Schmarotzen an fremder Leistung sei nach der Rechtsprechung (BGHZ 37, 1, 19 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI; 33, 20 - Figaros Hochzeit) dann wettbewerbswidrig, wenn ein fremdes fertiges Leistungsergebnis unmittelbar in unveränderter Gestalt für eigene Erwerbszwecke übernommen werde, ohne daß eine eigene Leistung hinzutrete.

    Aus ähnlichen Erwägungen ist die Verwendung der Tonbandaufnahme einer Opernaufführung zur Rundfunksendung als sittenwidrig im Sinne der §§ 826 BGB, 1 UWa angesehen worden (BGHZ 33, 20, 28 f [BGH 31.05.1960 - I ZR 64/58] - Figaros Hochzeit), wenn sie ohne Erlaubnis der bei der Aufführung mitwirkenden ausübenden Künstler stattfindet.

    Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz (BGHZ 37, 1 ff [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60]; 33, 20 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58]), daß ein "Schmarotzen an fremder Leistung" gegeben sei, wenn die unveränderte Übernahme eines fremden fertigen leistungsergebnisses, wie bei Tonband- oder Filmaufnahmen, auf rein mechanischem Wege erfolge, müsse auch zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die Klägerin ein gemeinfreies Werk so nachgebildet habe, daß es gewerblich genutzt werden könne, und wenn der Beklagte dieses Leistungsergebnis gegen den Willen der Klägerin ausnütze und diese dafür nicht entschädige.

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 61/57

    Wettbewerbswidrige Pflanzennachzüchtung

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Auch in diesen zuletzt genannten Fällen hat die wettbewerbsrechtliche Beurteilung demnach nicht - wie der Sonderrechtsschutz - den Schutz des fremden Arbeitsergebnisses als solchen zum Gegenstand, sondern die Art und Weise, wie eine fremde Arbeitsleistung von einem Wettbewerber ausgewertet wird (BGHZ 28, 388, 396 [BGH 21.11.1958 - I ZR 61/57] - Nelkenstecklinge).

    Sie ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie erst durch eine andere, ihrerseits unzulässige Wettbewerbshandlung ermöglicht wird (BGHZ 28, 388 [BGH 21.11.1958 - I ZR 61/57] - Nelkenstecklinge; RGZ a.a.O. 135, 394 f; Baumbach-Hefermehl § 1 UWG Anm. 221 u. 282).

  • RG, 19.03.1932 - I 345/31

    1. Sind Naturnachbildungen vom Kunstschutz und vom Geschmacksmusterschutz

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Die zu Wettbewerbszwecken erfolgende Benutzung eines fremden mit Mühen und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 385, 394 f - Künstliche Kranzblumen) - ausgesprochen hat, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht wettbewerbswidrig (BGHZ 18, 175 - Praktischer Ratgeber; BGH GRUR 1960, 244 - Simili-Schmuck).

    Denn es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitbewerber die Nachfrage ausnützt, die durch die erfolgreiche Tätigkeit eines Konkurrenten ausgelöst worden ist (BGH GRUR 1962, 144, 149 - Buntstreifensatin; RGZ 135, 385, 394 - Künstliche Kranzblumen).

  • BGH, 27.11.1959 - I ZR 24/58

    Simili-Schmuck

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    So kann es einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs darstellen, wenn ein Wettbewerber sich aufs Engste an eine Vielzahl von in den beteiligten Verkehrskreisen geschätzten Modellen des Konkurrenten anlehnt und diese schrittweise und zielstrebig teilweise bis in die kleinsten Einzelheiten kopiert (BGH GRUR 1960, 244, 246 - Simili-Schmuck).

    Die zu Wettbewerbszwecken erfolgende Benutzung eines fremden mit Mühen und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 385, 394 f - Künstliche Kranzblumen) - ausgesprochen hat, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht wettbewerbswidrig (BGHZ 18, 175 - Praktischer Ratgeber; BGH GRUR 1960, 244 - Simili-Schmuck).

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Denn es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitbewerber die Nachfrage ausnützt, die durch die erfolgreiche Tätigkeit eines Konkurrenten ausgelöst worden ist (BGH GRUR 1962, 144, 149 - Buntstreifensatin; RGZ 135, 385, 394 - Künstliche Kranzblumen).
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Die zu Wettbewerbszwecken erfolgende Benutzung eines fremden mit Mühen und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof in Fortführung der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 385, 394 f - Künstliche Kranzblumen) - ausgesprochen hat, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht wettbewerbswidrig (BGHZ 18, 175 - Praktischer Ratgeber; BGH GRUR 1960, 244 - Simili-Schmuck).
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Es dürfen insbesondere die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht herangezogen werden, um einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz zu ersetzen, da sonst die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes ihren Sinn verlöre (BGHZ 26, 52, 59 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes; Ulmer a.a.O. S. 27; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. § 1 UWG Anm. 287).
  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 41/62

    Milchfahrer

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Schließlich lassen sich auch die im Urteil des Senats GRUR 1964, 215, 216 rechte Spalte - Milchfahrer - bezüglich des Eindringens in einen fremden Kundenkreis dargelegten Rechtsgrundsätze über den Umfang eines in die Zukunft wirkenden Verbots wegen eines früheren Verhaltens auf den Streitfall nicht anwenden, weil der Sachverhalt ein anderer ist.
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
    Das schließt jedoch nicht aus, eine wettbewerbliche Leistung dann gegen eine im Wege der Nachahmung erfolgende Ausnutzung zu schützen, wenn besondere - außerhalb des kunstschutzrechtlichen Tatbestandes liegende - Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel-Figuren).
  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 179/62
  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 40/57

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von nicht Sonderrecht unterstellten

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

  • RG, 07.04.1910 - VI 344/09

    Vervielfältigung künstlerischer Vorträge.

  • RG, 03.03.1934 - I 227/33

    Genießen Rennvoraussagen ("Renntipps") Schriftwerksschutz?

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion).
  • OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16

    Reiss-Engelhorn-Museen

    Bereits vorher wurde eine Eigentumsverletzung für die Herstellung von Nachbildungen einer gemeinfreien Skulptur verneint, wenn als Vorlage eine mit Erlaubnis des Eigentümers hergestellte Kopie benutzt wurde (BGHZ 44, 288 [292 und 293] Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur):.
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87

    Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus

    Die bürgerlich-rechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist (vgl. BGHZ 44, 288, 293 f - Apfel-Madonna).
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