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   BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 137/65   

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https://dejure.org/1967,743
BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 137/65 (https://dejure.org/1967,743)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1967 - Ib ZR 137/65 (https://dejure.org/1967,743)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1967 - Ib ZR 137/65 (https://dejure.org/1967,743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Teppichreinigung

    §§ 823 Abs. 1, 824, 826 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 118
  • GRUR 1968, 205
  • DB 1968, 78
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 137/65
    Ob dieser rechtlichen Würdigung im Hinblick darauf gefolgt werden könnte, daß es sich bei dem Kläger um einen ideellen Verein ohne eigenen Gewerbebetrieb handelt, für den das Reichsgericht die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB abgelehnt hat (RGZ 135, 38), oder ob sich etwas anderes daraus ergäbe, daß ein Bestandsschutz des Klägers gegen unlautere Abwerbung seiner Mitglieder aus Art. 9 GG herzuleiten wäre, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls haben Abwehransprüche aus § 823 Abs. 1 BGB nur lückenausfüllende Bedeutung (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis -, ständige Rechtsprechung; vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. Einl. UWG Anm. 43, 46), kommen also nur in dem Fall in Betracht, daß andere Vorschriften nicht durchgreifen.
  • BGH, 06.10.1964 - VI ZR 176/63

    Gewerkschaft ÖTV

    Auszug aus BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 137/65
    Zwar dient § 824 BGB lediglich dem Schutz wirtschaftlicher Belange, dient also unmittelbar nicht der Sicherung des Mitgliederbestandes eines Vereins an sich und ebensowenig der Aussicht auf Gewinnung neuer Mitglieder; doch kommen in Fällen der Abwerbung von Mitgliedern auch mittelbare wirtschaftliche Nachteile in Betracht, die dann eintreten können, wenn bei einem Verein, der - wie der Kläger - von seinen Mitgliedern nicht unerhebliche Geldbeträge erhebt, ein fühlbarer Minderbestand an Mitgliedern auch eine wirtschaftliche Schwächung bedeuten kann (RG JW 1933, 1254; vgl. auch BGHZ 42, 210, 219) [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63].
  • RG, 15.01.1932 - II 226/31

    1. Über wirtschaftspolitische Kundgebungen ohne Wettbewerbscharakter. 2. Über die

    Auszug aus BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 137/65
    Ob dieser rechtlichen Würdigung im Hinblick darauf gefolgt werden könnte, daß es sich bei dem Kläger um einen ideellen Verein ohne eigenen Gewerbebetrieb handelt, für den das Reichsgericht die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB abgelehnt hat (RGZ 135, 38), oder ob sich etwas anderes daraus ergäbe, daß ein Bestandsschutz des Klägers gegen unlautere Abwerbung seiner Mitglieder aus Art. 9 GG herzuleiten wäre, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls haben Abwehransprüche aus § 823 Abs. 1 BGB nur lückenausfüllende Bedeutung (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis -, ständige Rechtsprechung; vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. Einl. UWG Anm. 43, 46), kommen also nur in dem Fall in Betracht, daß andere Vorschriften nicht durchgreifen.
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    In seiner Entscheidung vom 15. November 1967 (GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung) hat der Senat die Frage offengelassen, ob auch einem Verein, der sich - wie die Revision hervorhebt - ausschließlich auf dem Gebiet des Handels und Gewerbes betätigt, der aus eigenem Recht Unterlassungsklagen und nach anerkannter Rechtsprechung auch Widerrufs- und Herausgabeansprüche geltend machen darf, gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 GG ein Bestands- und Betätigungsschutz im Sinne der Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb zuerkannt werden könnte.
  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

    Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die bloße Mitgliederwerbung von Gewerkschaften kein "geschäftlicher Verkehr" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - BGHZ 42, 210 = AP BGB § 54 Nr. 6, zu C II 1 a der Gründe; BAG 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 3 der Gründe; vgl. auch BGH 15. November 1967 - Ib ZR 137/65 - GRUR 1968, 205 - "Teppichreinigung" -, zu II 2 a der Gründe; 14. Januar 1972 - I ZR 95/70 - GRUR 1972, 427 - "Mitgliederwerbung" -, zu II der Gründe; 20. Oktober 1983 - I ZR 130/81 - DB 1984, 823 - "Erbenberatung" -, zu II 1 der Gründe; Köhler/Piper UWG 3. Aufl. Einführung Rn. 199 mwN).
  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67

    Sportkommission

    Die reine Mitgliederwerbung unterläge von vornherein nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] = NJW 1965, 29 - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862).

    Zwar kann ein Idealverein durch herabsetzende oder unrichtige Äußerungen bei der Mitgliederwerbung einen anderen Verein mittelbar dadurch schwächen, daß dessen Mitgliederbestand und damit sein Beitragsaufkommen zurückgeht, was für die Anwendung des § 824 BGB genügen würde (BGH GRUR 1968, 205 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210 für das Verhältnis zweier Gewerkschaften zueinander).

    Ob unter Berücksichtigung diese Grundsätze einem Idealverein nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 GG ein Bestands- und Betätigungsschutz, ähnlich wie gewerblichen Unternehmen nach der Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, zuerkannt werden könnte, hat der Senat bisher offengelassen (GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68; bejahend dagegen der VI. Zivilsenat in BGHZ 42, 210 und das BArbG NJW 1969, 861 jeweils zu Art. 9 Abs. 3 GG für Unlauterkeiten von Gewerkschaften bei der Mitgliederwerbung).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 12/95

    Emil-Grünbär-Klub - Getarnte Werbung; Förderung fremden Wettbewerbs

    des Wettbewerbs erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1967 -Ib ZR 137/65, GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 95/70, GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung; kritisch dazu, vor allem mit Blick auf die Spendenwerbung; Hoffrichter-Daunicht, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 39, 42 ff.; Ullmann, Festschrift Traub, 1994, S. 411, 413 f.).
  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 60/91

    Erdgassteuer - Wettbewerbsförderungsabsicht; Meinungsfreiheit

    Von einer verbandsinternen Tätigkeit ohne wettbewerblichen Bezug, wie sie der Senat bei Fachverbänden in Einzelfällen angenommen hat (BGH, Urt. v. 15.11.1967 - Ib ZR 137/65, GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; Urt. v. 14.1. 1972 - I ZR 95/70, GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung), kann im vorliegenden Fall sonach nicht ausgegangen werden.
  • BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70

    Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

    Die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliegt daher mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862; BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).

    Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegenüber der Mitgliederwerbung von Idealvereinen dann nicht für ausgeschlossen erachtet, wenn eine solche Werbung des Vereins in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, den Wettbewerb der Mitglieder gegenüber ihren Mitbewerbern zu fördern (BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung).

  • BayObLG, 29.01.2002 - 4St RR 122/01

    Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

    Denn mit einem solchen Ziel verfolgt ein Idealverein keine geschäftlichen Zwecke, und zwar auch dann nicht" wenn er in Konkurrenz mit anderen nicht wirtschaftlich tätigen Sportvereinen steht und zu dieser Maßnahme greift, um mehr neue Mitglieder zu gewinnen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1980, 309; 1972, 427; NJW 1970, 378; GRUR 1968, 205; BGHZ 42, 211).
  • OLG Hamburg, 26.04.2001 - 3 U 241/00

    Wettbewerbsförderung durch Fachverband - Hinweis der Mitglieder auf günstige

    Die Anwendung der UWG-Vorschriften auf die Mitgliederwerbung von Fachverbänden ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Werbung in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern (BGH GRUR 1968, 205 - Teppichreinigung), anders dagegen bei reiner Mitgliederwerbung (BGH GRUR 1972, 427 - Mitgliederwerbung).
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 130/81

    Mitgliederwerbung eines Idealvereins als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs -

    Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine "reine" Mitgliederwerbung handelte, durch die die Wettbewerbsverhältnisse im geschäftlichen Verkehr nicht berührt würden und wettbewerblich weitergehende Interessen nicht verfolgt würden (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung; GRUR 1970, 182 Sportkommission; GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung; GRUR 1973, 371 = WRP 1973, 93 - Gesamtverband).
  • BGH, 10.11.1972 - I ZR 60/71

    Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kunststoff verarbeitenden Industrie

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. November 1967, GRUR 1968, 205 ff - Teppichreinigung - und vom 14. Januar 1972 - GRUR 72, 427 - zugrunde lagen.
  • LG Hamburg, 28.02.2006 - 312 O 865/05

    "Immobilienverband Deutschland": Irreführender Vereinsname!

  • LG Berlin, 05.07.2005 - 16 O 714/04
  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 54/95

    Vermögensrechtliche Einordnung eines Unterlassungsanspruchs - Voraussetzungen für

  • OLG Celle, 27.04.1989 - 13 U 113/88

    Unterlassung irreführender Angaben in einem Werbeprospekt eines

  • LG Hamburg, 28.02.2006 - 312 O 665/05
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